Hartz-IV-Bezieher läst Jobcenter pfänden
Er hat beim Sozialgericht einen Teilsieg errungen, bekommt aber keine Nachzahlung.
Der Gerichtsvollzieher beim Jobcenter? Um Geld für einen Hartz-IV-Bezieher einzutreiben? Das will ein 47-jähriger Mann aus Ostholstein erreichen. Tim N. (Name geändert) hat beim Sozialgericht Lübeck einen Zwangsgeld- und Vollstreckungsantrag gegen das Jobcenter Ostholstein gestellt. Das Jobcenter hatte Tim N. die Unterstützung gestrichen, weil er eine sogenannte Arbeitsgelegenheit nur 15 Stunden pro Woche genutzt hat, anstatt der vorgeschriebenen 25. Weil dort im Internet gespielt wurde, hielt er es nicht für sinnvoll, dort über Gebühr auszuharren.
Nun fehlten ihm 700 Euro im Monat. Der Ostholsteiner hat das Jobcenter deshalb auf Zahlung von 2100 Euro für die Monate Juli, August und September verklagt und damit eine einstweilige Anordnung beim Lübecker Sozialgericht erwirkt. Da das Jobcenter trotzdem nicht zahlt, will ihm Tim N. den Gerichtsvollzieher schicken.
Der Beschluss über die einstweilige Anordnung – beim Sozialgericht heißt das, dass die „aufschiebende Wirkung" angeordnet wird – stammt vom 7. Oktober. Damit hat der Kläger zunächst erreicht, dass ihm die Hilfe zum Lebensunterhalt wieder gewährt werden muss. Tatsächlich zahlt das Jobcenter jetzt wieder an Tim N.. Ob aus dem Beschluss des Gerichtes auch eine Pflicht zur Nachzahlung abzuleiten ist, ist strittig. Tim N. und seine Unterstützer, die Lübecker Grünen Andre Kleyer und Rolf Klinkel, sagen Ja, das Jobcenter Nein.
Dass das Gericht „die aufschiebende Wirkung" anordnet, wie es juristisch richtig formuliert ist, bedeutet einfach ausgedrückt, dass die vom Jobcenter verhängte Sanktion – kein Geld mehr für Tim N. – aufgeschoben wird bis zur Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren. Und die steht nach Auskunft des Gerichtes am kommenden Donnerstag an. Gewinnt Tim N. in diesem Verfahren, muss nachgezahlt werden, selbst wenn das Jobcenter in Berufung geht.
Die Chancen, dass das Gericht im Sinne von Tim N. entscheidet, stehen offenbar gut. Im Beschluss über die aufschiebende Wirkung steht in der Begründung der Hinweis, dass die Sanktionsbescheide „nach vorläufiger Prüfung" rechtswidrig seien. Der Kläger habe sich keiner Pflichtverletzung schuldig gemacht. Er habe unstreitig die Arbeitsgelegenheit angetreten. Er habe sich auch nicht geweigert, sie fortzuführen, auch wenn er nicht im vollen Umfang dort war. Zumal sein Fernbleiben durch seinen Nebenerwerb gerechtfertigt sei, so die Begründung des Gerichtes. Klinkel und Kleyer üben indes scharfe Kritik am Jobcenter Ostholstein. „Da erklärt ein Sozialgericht dessen Sanktionsbescheide für ungültig, ordnet die sofortige Aufnahme der Leistungsgewährung sowie die Nachzahlung der unrechtmäßig einbehaltenen Sozialleistungen an, und was macht die Eutiner Arbeits- und Sozialbehörde? Nichts!" Das Jobcenter lasse den Betroffenen stattdessen weiter hungern und Not leiden und riskiere, dass er seine Wohnung verliere, weil er drei Monate keine Miete zahlen konnte.
Karsten Marzian, der Geschäftsführer des Jobcenters, weist die Vorwürfe zurück. Das Sozialgericht Lübeck habe die Sanktionsbescheide nicht aufgehoben, sondern lediglich aufgeschoben. Das Hauptsacheverfahren zur Klärung, ob die Sanktionsbescheide rechtswidrig sind, stehe noch aus. Das Jobcenter Ostholstein müsse nach dem jetzigen Stand keine Nachzahlung leisten. Marzian: „Es ist unlauter, wie Herr Kleyer und Herr Klinkel hier agieren, die Fakten sachlich falsch darstellen und polemisieren. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es auch für Behörden rechtsstaatliche Verfahrenswege."
Quelle: LN Online


