Ratgeber: Praxishandbuch-Sozialgerichtsgesetz
I. Organisation und Verfahren
Dieses Praxishandbuch befasst sich mit dem Rechtsbehelfsverfahren im SGB II. Das Rechtsbehelfsverfahren unterteilt sich in das Widerspruchsverfahren (Vorverfahren) und das Klageverfahren (einschließlich der Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes). Das Praxishandbuch stellt eine Empfehlung zur Durchführung der Rechtsbehelfsverfahren dar und bietet Unterstützung bei operativen Fragen.
1. Grundsätze
1.1. Aufbauorganisation
Die Rechtsbehelfsstelle sollte aufbauorganisatorisch und räumlich von den operativen Einheiten getrennt sein (vgl. E-Mail-Info SGB II vom 19.09.2006), um insbesondere der Besorgnis der Befangenheit entgegenzuwirken (§ 17
SGB X). Dennoch sollten beide Bereiche unter Beachtung der Zuständigkeiten eine enge Zusammenarbeit anstreben.
1.2. Ablauforganisation
Die Verfahrensabläufe in der Rechtsbehelfsstelle und die Zusammenarbeit mit den (Fach)teams sollten in jedem Jobcenter∗ unter Berücksichtigung der örtli-
chen Verhältnisse und Anforderungen verbindlich geregelt werden. Hierbei empfiehlt sich eine einheitliche Regelung für alle Fachteams.
1.3. Aufgaben der Rechtsbehelfsstelle
(1) Aufgabe der Rechtsbehelfsstelle ist die Durchführung der Rechtsbehelfs- verfahren. Sie sollte außerdem die im Zusammenhang mit Rechtsbehelfsver- fahren auftretenden Informations- und Beratungsaufgaben sowohl gegenüber Kunden als auch innerhalb des Jobcenters wahrnehmen.
Den Sachbearbeitern in der Rechtsbehelfsstelle soll grundsätzlich die Feder- führung bei der Bearbeitung von Rechtsbehelfen aus dem gesamten Aufga- bengebiet des Jobcenters zur umfassenden Erledigung übertragen werden.
(2) Im Rahmen des Controllings in der Rechtsbehelfsstelle erfolgt eine syste- matische Datenerhebung und -auswertung (Näheres s. Teil Qualitätssiche- rung, Controlling und Statistik).
(3) Die Rechtsbehelfsstelle trägt mit den aus Rechtsbehelfsverfahren gewon- nenen Erkenntnissen und Erfahrungen zur Verbesserung der Arbeitsqualität bei und unterstützt damit die Fachaufsicht in anderen Bereichen des Jobcen- ters.
(4) Die Rechtsbehelfsstelle berät Kunden, soweit ein Rechtsbehelfsverfahren anhängig oder beabsichtigt ist. Ist ein rechtsbehelfsfähiger Bescheid noch nicht erteilt oder besteht lediglich Erläuterungsbedarf zu einer Entscheidung, sollte dies Aufgabe des zuständigen Teams sein.
Durchführung der Vor- verfahren und gericht- lichen Verfahren
Datenerhebung
Erkenntnisse zur Verbesserung der Arbeitsqualität
Beratung
∗ Im Praxishandbuch wird der Übersichtlichkeit wegen einheitlich der Begriff „Jobcenter" ver-
wendet. Der Begriff bezieht sich auf die gE nach § 44b und bis 31.12.11 auf die AAgAw.
Die gezielte (qualifizierte, umfassende und zeitnahe) Beratung im Rechtsbe- helfsverfahren trägt dazu bei, die Transparenz und Akzeptanz angefochtener Entscheidungen zu erhöhen.
(5) Die Rechtsbehelfsstelle berät auch intern. Sie bietet den Teams des Job- centers einen qualifizierten fachlichen Austausch an, z. B. durch Schulungen, Arbeitskreise oder Teilnahme an Dienstbesprechungen der Fachteams.
1.4. Befugnisse der Rechtsbehelfsstelle
(1) Die Rechtsbehelfsstelle entscheidet, ggf. nach Einschaltung des zuständi- gen Teams, ob und inwieweit dem Widerspruch abzuhelfen ist. Abweichende Regelungen können getroffen werden, sofern die Abhilfeprüfung durch die Fachteams erfolgt (siehe 1.6.1). Bei voller oder teilweiser Abhilfe leitet sie die- se Entscheidung zur Ausführung an das Team weiter.
(2) Im Falle der vollständigen Abhilfe ist das Widerspruchsverfahren mit der Entscheidung der Rechtsbehelfsstelle abgeschlossen und in der IT- Anwendung als erledigt auszutragen. Zusätzlich soll die Abgabe an das zu- ständige Team vermerkt werden.
(3) Das Fachteam führt die Abhilfeentscheidung unverzüglich aus und erteilt den Abhilfebescheid.
(4) Hält das Fachteam die Entscheidung der Rechtsbehelfsstelle im Einzelfall für unzutreffend, gibt es diese mit einer begründeten Gegenvorstellung zur Überprüfung zurück. Die Rechtsbehelfsstelle (so die Empfehlung der BA) oder eine andere dazu bestimmte Stelle entscheidet nach nochmaliger Prüfung im Rahmen der bestehenden Rechts- und Weisungslage abschließend.
1.5. Zusammenarbeit mit den Fachteams
1.5.1. Ansprechpartner
(1) Um einen möglichst reibungslosen Verlauf des Rechtsbehelfsverfahrens
zu gewährleisten, sollen der Rechtsbehelfsstelle konkrete Ansprechpartner für jedes Team benannt werden.
(2) Werden die Fachteams in die Bearbeitung (z.B. Abhilfeprüfung) einbezo- gen, sollte den Fachteams eine Bearbeitungsfrist (zur Vermeidung von Untä- tigkeitsklagen) eingeräumt werden, welche durch die Rechtsbehelfsstelle überwacht wird. Die Bearbeitungsdauer in den Teams hat unmittelbaren Ein- fluss auf die Einhaltung der Qualitätsstandards für die Bearbeitung von Wider- spruchsverfahren. Die Dauer des Widerspruchsverfahrens lässt auch Rück- schlüsse auf die Bearbeitungsdauer in den Fachteams zu. Es ist daher Aufga- be der Leitung der Rechtsbehelfsstelle, im Zusammenwirken mit den Füh- rungskräften der Fachteams die Ursachen für evtl. Verzögerungen festzustel- len und auf deren Behebung hinzuwirken.
1.5.2. Informationsaustausch im Rechtsbehelfsverfahren
(1) Das zuständige Fachteam sollte in geeigneter Form über einen Rechtsbe- helf und den Streitgegenstand unterrichtet werden, sofern der Widerspruch
Fachlicher
Austausch
Abschließende
Entscheidung
Ansprechpartner in den Fachteams
nicht im Fachteam eingegangen ist und dort bearbeitet wird (siehe 1.6.1.).
(2) Wird der angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt und wird da- durch Gegenstand des Vorverfahren gemäß § 86 SGG bzw. Gegenstand des Klageverfahrens gemäß § 96 SGG), ist sicherzustellen, dass die Rechtsbe- helfsstelle hiervon unverzüglich Kenntnis erhält. Im Klageverfahren ist dem Gericht eine Abschrift des Verwaltungsaktes zuzuleiten.
(3) Die Rechtsbehelfsstelle soll unverzüglich über Ereignisse informier wer- den, die auf den Rechtsstreit Einfluss haben können.
1.5.3. Information des zuständigen Teams
Das zuständige Fachteam soll darüber in Kenntnis gesetzt werden, ob ein Rechtsbehelf Auswirkung auf die laufende Leistungsgewährung hat. Insbe- sondere soll eine Information über die ggf. eintretende aufschiebende Wirkung erfolgen (siehe Teil Aufschiebende Wirkung und einstweiliger Rechtsschutz). Sollten sich aus dem Widerspruchs- oder Klageverfahren Informationen in Gestalt von Erklärungen oder Unterlagen mit Relevanz für die laufende Leis- tungssachbearbeitung ergeben, so informiert die Rechtsbehelfsstelle das zu- ständige Team.
1.5.4. Sachverhaltsaufklärung
(1) Wie die Fachteams ist die Widerspruchsstelle verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 20 Absatz 1 Satz 1 SGB X). Dies bedeutet, dass eine Verschiebung der Sachverhaltsermittlung von den Fachteams zu Lasten der Widerspruchsstelle nicht zulässig ist.
(2) Die ergänzende Sachverhaltsklärung im Widerspruchsverfahren obliegt grundsätzlich der Rechtsbehelfsstelle; sofern sie dies für notwendig hält, be- teiligt sie andere Organisationseinheiten.
(3) Beteiligt die Widerspruchsstelle – insbesondere bei bisher unzureichender Sachverhaltsermittlung – das Fachteam, holt dieses die noch erforderlichen Feststellungen so rechtzeitig nach, dass eine abschließende Bearbeitung des Widerspruchs innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten sichergestellt ist (Vermeidung von Untätigkeitsklagen). Ist im Einzelfall eine abschließende Sachverhaltsklärung innerhalb dieser Frist nicht möglich, soll die Rechtsbe- helfsstelle über die Gründe informiert werden.
1.6. Ablauf der Abhilfeprüfung
Nach Eingang eines Rechtsbehelfes wird im Hinblick auf eine drohende Untä- tigkeitsklage zeitnah geklärt, ob dem Rechtsbehelf abgeholfen werden kann. Hierbei sollte grundsätzlich zwischen den nachfolgend beschriebenen Verfah- rensalternativen gewählt werden.
1.6.1. Vorprüfung durch die Fachteams (1. Alternative)
Widersprüche werden nach der Erfassung durch die Rechtsbehelfsstelle zur Vorprüfung an die Fachteams weitergeleitet. Geht ein Widerspruch direkt beim Fachteam ein oder wird dort zur Niederschrift aufgenommen, beginnt das
Folgebescheide
Information der
Rechtsbehelfsstelle
Information des zuständigen Teams
Sachverhaltsklärung durch die Rechtsbe- helfsstelle
Abhilfeprüfung
Fachteam unmittelbar mit der Abhilfeprüfung. Offensichtlich berechtigten Wi- dersprüchen kann von dem zuständigen Team selbstständig abgeholfen wer- den. Anschließend sind die Vorgänge zur Erfassung und Auswertung an die Rechtsbehelfsstelle weiterzuleiten. Das Widerspruchsverfahren ist mit der Abhilfeentscheidung abgeschlossen und in der IT-Anwendung als erledigt auszutragen.
1.6.2. Abhilfeprüfung durch die Rechtsbehelfsstelle
(2. Alternative)
Der Widerspruch wird der Rechtbehelfsstelle direkt zugeleitet. Diese prüft den Widerspruch und erstellt ggf. einen Abhilfevorschlag. Dieser wird an das Fachteam zur Ausführung weitergeleitet. Das Fachteam hat im Einzelfall die Möglichkeit eine Gegenvorstellung zu äußern. Bei gegensätzlichen Vorstel- lungen entscheidet je nach örtlicher Regelung entweder die Rechtsbehelfs- stelle oder die stattdessen bestimmte Stelle abschließend.
II. Verfahrensrechtliche Hinweise
Befindet sich derzeit in Bearbeitung und wird mit der nächsten Version veröf
fentlicht.
III. Widerspruchsverfahren (Vorverfahren)
1. Rechtliche Grundlagen
(1) Nach § 78 Abs. 1 S. 1 SGG sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Wider- spruchsverfahren (Vorverfahren) nachzuprüfen. Dies gilt auch für die Ver- pflichtungsklage, wenn der Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ab- gelehnt worden ist (§ 78 Abs. 3 SGG). Sinn des Vorverfahrens ist es, die Ge- richte durch seine Filterwirkung zu entlasten, aber auch eine Selbstkontrolle der Verwaltung zu erreichen. Obwohl dieses Verfahren in §§ 78 – 86 SGG ge- regelt ist, ist es sachlich ein Teil des Verwaltungsverfahrens, da der Verwal- tungsakt nochmals von der Behörde überprüft wird.
(2) Ausnahmen vom Vorverfahrenszwang sind in § 78 Abs. 1 S. 2 SGG gere- gelt (zur Leistungsklage, s. auch § 54 Abs. 5 SGG).
(3) Ein Vorverfahren ist ferner nicht durchzuführen bei Bescheiden, die nach
§ 96 bzw. § 153 SGG Gegenstand des Klage- bzw. Berufungsverfahrens wer- den.
2. Grundsätze des Widerspruchsverfahrens
2.1. Entscheidung nach Aktenlage
Die Rechtsbehelfsstelle entscheidet über den Widerspruch in der Regel nach
Lage der Akten, d. h. ohne mündliche Verhandlung.
2.2. Informationsaustausch im Vorverfahren
(1) Das zuständige Fachteam soll in geeigneter Form über den Rechtsbehelf und den Streitgegenstand unterrichtet werden (sofern nicht gem. 1.6 bekannt).
(2) Wird der angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt und ergeht dadurch ein Bescheid gemäß § 86 SGG, soll sichergestellt werden, dass die Rechtsbehelfsstelle hiervon unverzüglich Kenntnis erhält.
(3) Die Rechtsbehelfsstelle soll über Ereignisse informieret werden, die auf den Rechtsstreit Einfluss haben können.
2.3. Sachverhaltsklärung
(1) Der Widerspruchsführer soll vor der Entscheidung über den Widerspruch gehört werden, sofern neue Tatsachen seine Anhörung sachdienlich erschei- nen lassen. Im Fall einer persönlichen Anhörung ist eine Niederschrift zu ferti- gen; dem Widerspruchsführer können auf Antrag die notwendigen Fahrkosten erstattet werden. Wird der Widerspruchsführer durch einen Bevollmächtigten vertreten, so ist der Bevollmächtigte über eine beabsichtigte persönliche An- hörung zu unterrichten (§ 13 Abs. 3 S. 2 und 3 SGB X).
(2) Wird festgestellt, dass eine vor Erlass des angefochtenen Verwaltungsak- tes notwendige Anhörung (vgl. § 24 SGB X) nicht erfolgt ist, so ist diese nach-
Vorverfahrenszwang
Ausnahmen
Entscheidung nach
Aktenlage
Information des zu- ständigen Teams
Änderungsbescheide
Information der
Rechtsbehelfsstelle
Anhörung
Nachholen der Anhö- rung
zuholen (vgl. § 41 Abs. 2 SGB X), sofern nicht bereits in der Widerspruchsbe- gründung die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen geäußert wur- den.
(3) Ein Anhörung ist auch dann notwendig, wenn der angefochtene Verwal- tungsakt im Widerspruchsverfahren in seinem Regelungssatz zwar bestätigt, jedoch auf eine substanziell andere Begründung (z.B. andere Rechtsgrundla- ge, neuer Sachverhalt/ Ergebnis neuer Ermittlungen) gestützt wird.
(4) Die Jobcenter sind verpflichtet, notwendige Ermittlungen bereits im Verwal- tungs- und Widerspruchsverfahren umfassend und vollständig durchzuführen. Die Gerichte können den Jobcentern ansonsten gemäß § 192 Abs. 4 SGG die Kosten, die diese dadurch verursacht hat, dass sie erkennbare und notwendi- ge Ermittlungen unterlassen hat, welche dann im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden müssen, ganz oder teilweise auferlegen.
Bei medizinischen Gutachten ist insbesondere darauf zu achten, dass diese keine erkennbaren Lücken aufweisen oder notwendige Ermittlungen gänzlich fehlen, um gerichtlich veranlasste Mehrfachgutachten zu vermeiden.
2.4. Verböserung (reformatio in peius)
(1) Die Frage nach der Zulässigkeit der reformatio in peius („Verböserung") im sozialgerichtlichen Widerspruchsverfahren ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten (vgl. BSG, Urteil vom 02.12.1992, Az: 6 RKa 33/90, RZ 27ff; BSG, Urteil vom 15.04.2008; Az: B 14/11b AS 3/07 R, RZ 15; Leitherer in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 85 Absatz 5 SGG).
(2) Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass die Widerspruchsstelle an den Verfügungssatz des Ausgangsbescheides gebunden ist. Der Ausgangs- bescheid sei insoweit nach § 39 SGB X mit seiner Bekanntgabe gegenüber dem Widerspruchsführer wirksam geworden. Dieser Bescheid bleibe wirksam solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen anderweitig aufge- hoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 39 Abs. 2
SGB X). Die Anfechtbarkeit gebe dem vom Verwaltungsakt betroffenen die Möglichkeit, eine Änderung zu seinen Gunsten herbeizuführen, begründe aber kein Recht der Behörde, ihre Entscheidung zum Nachteil des Anfechtenden
zu ändern (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008, Az: B 14/11b AS 67/06 R, Rz
18).
(3) Es ist daher von der Unzulässigkeit der „Verböserung" im Widerspruchs- verfahren auszugehen. Die Jobcenter können den Verwaltungsakt nur nach der Maßgabe der §§ 44 ff SGB X zurücknehmen oder widerrufen (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008, Az: B 14/11b AS 67/06 R, Rz 18). Zuständig hierfür sind die Fachteams.
(4) Davor ist der Widerspruchsführer anzuhören (§ 24 SGB X).
(5) Die Entscheidung des Fachteams ergeht außerhalb des Widerspruchsver- fahrens.
Erneute Anhörung
Amtsermittlung
Verböserung
(reformatio in peius)
2.5. Unzulässiger Widerspruch/Antrag nach § 44 SGB X
(1) Ergeben sich bei einem wegen Fristversäumnis unzulässigen Widerspruch Anhaltspunkte, dass die angefochtene Entscheidung rechtswidrig sein könnte, ergeben sich die folgenden alternativen Verfahrensweisen:
• Dem Widerspruchsführer kann die Rücknahme des Widerspruchs ange- raten und gefragt werden, ob dieser als Antrag nach § 44 SGB X gewer- tet werden soll. Geht der Widerspruchsführer hierauf nicht ein, ist der Widerspruch als unzulässig zu verwerfen.
• Alternativ kann der Widerspruch sofort verworfen und dem Wider- spruchsführer zugleich als Nachsatz des Widerspruchsbescheides mit- geteilt werden, dass sein Rechtsbehelf als Antrag nach § 44 SGB X ge- wertet und hierüber ein gesonderter rechtsbehelfsfähiger Bescheid er- teilt wird.
(2) In jedem Fall ist die angefochtene Entscheidung danach von Amts wegen nach § 44 SGB X zu überprüfen.
3. Ablauf des Widerspruchsverfahrens
3.1. Zuständigkeit
(1) Abweichend von § 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGG ist in Angelegenheiten nach dem SGB II der zuständige Träger, der den dem Widerspruch zugrunde lie- genden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Wi- derspruch zuständig, § 85 Abs. 2 S. 2 SGG. Soweit eine gemeinsame Einrich- tung nach § 44b SGB II einen Verwaltungsakt erlassen hat, ist sie auch für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens zuständig.
(2) Bei einem Umzug des Widerspruchsführers bleibt die Zuständigkeit in an- hängigen Verfahren nach Abs. 1 unberührt.
3.2. Eintragung der Widersprüche
Eingehende Widersprüche sind umgehend statistisch im jeweiligen IT- Verfahren zu erfassen. Das gilt auch dann, wenn das Fachteam den Vorgang zur Vorprüfung erhält und einen Abhilfebescheid erlässt, vgl. Kapitel 1.6.1. Weitere Hinweise zu Eintragungen in der IT-Anwendung coLei PC SGG Alg II siehe Teil Qualitätssicherung, Controlling und Statistik.
3.3. Eingangsbestätigung
Dem Widerspruchsführer sollte eine Eingangsbestätigung übersandt werden.
3.4. Formelle Voraussetzungen des Widerspruchs
3.4.1. Form des Widerspruchs
(1) Nach § 84 Abs. 1 SGG ist der Widerspruch schriftlich oder zur Nieder- schrift bei der Stelle einzulegen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Auf die
Widerspruchs- rücknahme wegen Fristversäumnis
Antrag nach
§ 44 SGB X
Zuständigkeit
Umzug
Erfassung
Eingangsbestätigung
Form des Wider- spruchs (schriftlich oder zur Niederschrift)
Bezeichnung des Rechtsbehelfs als Widerspruch kommt es nicht an. Es ge- nügt, dass das Vorbringen nach den gesamten Umständen als Widerspruch angesehen werden kann. Hierfür muss das Begehren des Kunden ausgelegt werden, d.h. es ist zu prüfen und ggf. zu erfragen, ob er den Bescheid ledig- lich nicht versteht oder ob er sich durch den Bescheid beschwert fühlt. Ver- steht ein Kunde seinen Bescheid nicht, ist er ihm zu erläutern (vgl. GA Nr.
30/2010 Bescheiderklärer). Hält er den Bescheid im Anschluss an die Erläute- rung für falsch, liegt ein Widerspruch vor.
Grundsätzlich ist jeder schriftliche Einwand als Widerspruch anzusehen, wenn er sich einem Verwaltungsakt zuordnen lässt. Sofern ein Widerspruch nicht innerhalb der Widerspruchsfrist eingegangen ist, wird auf Punkt III. 2.5 ver- wiesen.
Formlose Rechtsbehelfe (Gegenvorstellungen) sowie Auskunftsersuchen, (Dienstaufsichts-) Beschwerden, Eingaben, Petitionen etc. sind in der Regel nicht als Widerspruch zu werten. Allerdings ist zu beachten, dass auch in ei- nem formlosen Rechtsbehelf ein Widerspruch enthalten sein kann.
(2) Bei Einlegung des Widerspruchs zur Niederschrift sind die Akten beizuzie- hen und die Gelegenheit zur Information des Widerspruchsführers sowie zur Sachverhaltsklärung zu nutzen. Die Einlegung zur Niederschrift ist sowohl im Fachteam, als auch in der Rechtsbehelfsstelle möglich.
(3) Wurde der Widerspruch ohne Unterschrift eingereicht, ist dies unschädlich, wenn sich aus dem Widerspruch oder den beigefügten Anlagen hinreichend sicher die Identität des Widerspruchsführers ergibt. Der Widerspruchsführer sollte schriftlich zur Bestätigung aufgefordert werden.
(4) Der Widerspruch kann auch per Telefax eingelegt werden. Ein fristgerecht per E-Mail eingehender Widerspruch gilt als formgerecht eingelegt, wenn der Widerspruchsführer seine Urheberschaft auf Anforderung innerhalb angemes- sener Frist schriftlich bestätigt. Eine telefonische Widerspruchseinlegung ist hingegen grundsätzlich nicht möglich.
(5) Der Widerspruchsführer ist nicht zur Begründung des Widerspruchs ver- pflichtet. Sollte der Widerspruchsführer seinen Widerspruch nicht begründet haben, ist der Widerspruchsführer darauf hinzuweisen, dass er zwar nicht zur Begründung des Widerspruchs verpflichtet ist, ihm jedoch die Möglichkeit ge- geben wird, sich zum Verfahren zu äußern. In diesem Zusammenhang sollte dem Widerspruchsführer eine Frist gesetzt werden. Die Frist ist mit dem Hin- weis zu versehen, dass nach diesem Zeitpunkt eine Entscheidung nach Ak- tenlage ergehen wird.
3.4.2. Widerspruchsfrist
(1) Die Widerspruchsfrist beträgt nach § 84 Abs. 1 S. 1 SGG einen Monat. Bei einer Bekanntgabe im Ausland beträgt die Frist drei Monate (§ 84 Abs. 1 S. 2
SGG).
(2) Die Berechnung der Frist richtet sich nach § 64 SGG. Sie beginnt mit dem Tag nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Ein durch die Post im Inland übermittelter Verwaltungsakt gilt nach § 37 Abs. 2 SGB X mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer, wenn er nicht oder zu ei- nem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat das Jobcenter den
Schriftform
Niederschrift Unterschrift Telefax/ E-Mail
Begründung
Bekanntgabe im In- land/Bekanntgabe im Ausland
Beginn und
Ende der Frist
Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 37 Abs. 2 S. 3, letz- ter HS SGB X). Diese Fiktion gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt tat- sächlich bereits vor dem dritten Tag zugegangen ist. Die Monatsfrist endet nach § 64 Abs. 2 S. 1 SGG mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Bekannt- gabe entspricht.
(3) Nach § 64 Abs. 3 SGG verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Abzustellen ist darauf, ob der Feiertag am Sitz der Behörde besteht.
Beispiele:
Wurde der Verwaltungsakt am 04. Mai bekanntgegeben, endet die Wider- spruchsfrist am 04. Juni. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 SGG endet die Frist mit dem Monat, wenn diesem der entsprechende Tag fehlt.
Erfolgt die Bekanntgabe am 31.Januar, endet die Frist am 28. Februar (Schalt- jahr 29. Februar).
(4) War dem Verwaltungsakt keine oder eine unrichtige bzw. unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr (§ 66 Abs. 2 SGG i.V.m. § 84 Abs. 2 S. 3).
(5) Der Eingang der Widerspruchsschrift innerhalb der Widerspruchsfrist bei den in § 84 Abs. 2 S. 1 SGG genannten anderen Behörden ist fristwahrend.
3.5. Heilung von Form- und/oder Verfahrensfehlern
3.5.1. Ermessen
In der täglichen Praxis sind Ermessensentscheidungen insbesondere im Rahmen des § 66 SGB I relevant. Nach dieser Vorschrift kann unter den dort genannten Voraussetzungen die Leistung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden. Das Fehlen einer Ermessensentscheidung kann nicht ge- heilt werden. Fehler in der Ermessenentscheidung können nur geheilt werden, wenn in dem Ausgangsbescheid bereits Ermessenüberlegungen dokumentiert sind.
3.5.2. Anhörung
Eine unterlassene aber erforderliche Anhörung kann bis zur letzten Tatsa- cheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachge- holt werden, § 41 Abs. 2 SGB X. Sofern im Widerspruchsbescheid auf die Gegenvorstellung des Betroffenen eingegangen wird, ist die Anhörung bereits im Widerspruchsverfahren erfolgt.
3.6. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) War der Widerspruchsführer ohne Verschulden gehindert, die Wider- spruchsfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand zu gewähren (§§ 84 Abs. 2, 67 SGG), sofern innerhalb der An- tragsfrist die versäumte Handlung nachgeholt wird, § 27 Abs. 2 S. 3 SGB X.
Fristverschiebung
Jahresfrist
Eingang bei anderen
Behörden
Heilung bei Ermesens- entscheidungen
Nachholung Anhörung
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(2) Verschulden liegt nicht vor, wenn auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Verfahrensfrist nicht hätte eingehalten werden können. In den Fäl- len des § 41 Abs. 3 SGB X gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als
nicht verschuldet.
(3) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Rechtsbehelfsstel- le. Wird die Wiedereinsetzung gewährt, ist in der Sache selbst zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Wiedereinsetzung nicht vor, ist der Widerspruch unzu- lässig.
3.7. Einbeziehung neuer Verwaltungsakte
(1) Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt geändert, so wird nach § 86 SGG der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens. Dies gilt nicht nur, wenn der Verwaltungsakt abgeändert wird, weil er bei sei- nem Erlass (teilweise) rechtswidrig war, sondern auch für Verwaltungsakte, die auf Grund veränderter Verhältnisse neu ergehen, mithin den ursprüngli-
chen Verwaltungsakt vom Eintritt der veränderten Verhältnisse an ändern (vgl. bzgl. Rechtsbehelfsbelehrung IV. 1.9.2 entsprechend).
(2) Wird der angefochtene Verwaltungsakt während des Vorverfahrens geän- dert, so muss über den neuen Verwaltungsakt auch dann sachlich entschie- den werden, wenn der Widerspruch gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt unzulässig sein sollte. Nimmt der Widerspruchsführer nach Erlass des neuen Verwaltungsakts den Widerspruch zurück, so ist in der Regel aus dieser zeitli- chen Reihenfolge zu entnehmen, dass sich die Rücknahme auch auf den neuen Verwaltungsakt bezieht.
3.8. Aufschiebende Wirkung
(1) Nach § 39 SGB II haben im Wesentlichen Widersprüche gegen Erstat- tungsbescheide und Entscheidungen nach § 66 SGB I aufschiebende Wirkung (Umkehrschluss). Weitere Hinweise zur aufschiebenden Wirkung von Wider- sprüchen vgl. Kapitel Aufschiebende Wirkung und einstweiliger Rechtsschutz.
(2) Sollte der Widerspruch aufschiebende Wirkung haben, muss geprüft wer- den, ob offene Forderungen betroffen sind. Diese sind in
ERP durch das Setzen einer sog. „Mahnsperre" zu kennzeichnen. Nach Ab- schluss des Verfahrens ist die Kennzeichnung der Forderung in ERP ggf. wie-
deraufzuheben (vgl. HEGA 05/08 – 20).
3.9. Bearbeitung der Widersprüche
(1) Die Rechtsbehelfsstelle hat darauf hinzuwirken, dass über den Wider- spruch innerhalb von drei Monaten entschieden wird; nach Ablauf der Frist wäre eine Untätigkeitsklage zulässig (s. § 88 Abs. 2 SGG).
(2) Bei bereits vorhandenen Bearbeitungsrückständen sind zusätzliche Kapa- zitäten zum Abbau der Rückstände einzuplanen. Unter Umständen kann dies (vorübergehenden) Mehraufwand an Personal bedeuten. Bei einer geringen Anzahl Rückständen (im Verhältnis zu den Widerspruchseingängen) kann ein kurzfristiger Abbau durch Erhöhung der Erledigungsquote erreicht werden.
Ist aufgrund einer erheblichen Menge an Rückständen absehbar, dass deren
Fristversäumnis ohne
Verschulden
Entscheidung über
Wiedereinsetzung
Einbeziehung neuer
Verwaltungsakte
Widerspruchs- entscheidung nach Änderungsbescheid
Widerspruchs- rücknahme nach Än- derungsbescheid
Aufschiebende
Wirkung
Mahnsperre ERP
Entscheidungsfrist
(Untätigkeitsklage) Rückstandsabbau
Abarbeitung durch kurzfristige Erhöhung der Erledigungen nicht gewährleistet ist, sollten projektähnliche Maßnahmen zum Abbau ergriffen werden (z.B. Sonderteam, welches nur Rückstände bearbeitet; die Einstellung zusätzlicher befristeter Kräfte kann zu Lasten dezentral verfügbarer Mittel erfolgen).
Je nach Anzahl der rückständigen Widersprüche und den örtlichen Vorausset- zungen, kann eine Kombination der aufgeführten Ansätze sinnvoll und not- wendig sein.
Weitere Hinweise zum Abbau von Rückständen siehe Anlage 2.
(3) Ist absehbar, dass eine Entscheidung innerhalb dieser Frist aus Gründen, die der Widerspruchsführer nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist, teilt ihm die Rechtsbehelfsstelle dies unter Angabe der Gründe mit (Zwischennach- richt). Ursachen aus dem Bereich der Behördenorganisation (wie z.B. Perso- nalmangel) können jedoch die Untätigkeit nicht entschuldigen.
(4) Mediative Elemente
Befindet sich derzeit in Bearbeitung und wird mit der nächsten Version veröf- fentlicht.
(5) Die Aussetzung des Vorverfahrens ist gesetzlich nicht ausdrücklich gere- gelt, es kann jedoch § 114 SGG entsprechend angewandt werden. Sie erfolgt nur dann, wenn die Entscheidung über den Widerspruch von einer Entschei- dung in einem anderen Rechtsgebiet abhängt. Die Aussetzung setzt voraus, dass der Widerspruchsführer mit einer Aussetzung ausdrücklich einverstan- den ist. Das Einverständnis des Kunden ist schriftlich zu dokumentieren.
(6) Für das Ruhen des Verfahrens gilt § 202 SGG i.V.m. § 251 ZPO entspre- chend. Das Ruhen setzt einen entsprechenden Antrag des Widerspruchsfüh- rers voraus. Ein konkludenter Antrag genügt hierbei nur dann den Anforde- rungen, wenn dem Widerspruchsführer klarstellend schriftlich mitgeteilt wird, dass sein Widerspruch ruht und bis zu welchem Zeitpunkt oder Ereignis. Kön- nen hieran Zweifel bestehen, sind diese durch eine schriftliche Mitteilung aus- zuräumen. Dies vermeidet auch Untätigkeitsklagen. Mit Zustimmung des Wi- derspruchsführers können auch Widersprüche gegen Folgebescheide ruhend gestellt werden, sofern bereits ein Klageverfahren in gleicher Angelegenheit geführt wird.
Losgelöst von den in § 114 SGG (Aussetzung) und in § 251 ZPO (Ruhen) und dem hierfür erforderlichen Antrag des Widerspruchsführers sind auch solche Widerspruchsverfahren ruhend zu stellen, in denen die abschließende Ent- scheidung in Bezug auf Bundesleistungen aufgrund einer Weisung der Zentra- le bzw. der Regionaldirektion bis auf Weiteres nicht zu treffen ist. Besteht der Widerspruchsführer gleichwohl auf einer Entscheidung, ist der Widerspruch zu bescheiden.
(7) Mit dem Tod des Widerspruchsführers endet dessen Beteiligtenfähigkeit; das Verfahren wird bis zur Aufnahme durch den Rechtsnachfolger unterbro- chen. Auch im Vorverfahren sind die §§ 239ff ZPO entsprechend anzuwen- den. Es soll sichergestellt werden, dass Widerspruchsverfahren, in denen eine Forderung des Jobcenters Gegenstand des Verfahrens ist, gegen den/die Rechtsnachfolger fortgeführt werden.
Zwischennachricht
Aussetzung des Vor- verfahrens
Ruhen des
Vorverfahrens
Unterbrechung des
Vorverfahrens
3.9.1. Beteiligung des Ärztlichen oder Psychologischen Dienstes
(1) Werden mit dem Widerspruch gesundheitliche Gründe vorgebracht bzw. ärztliche Feststellungen angegriffen, beteiligt die Rechtsbehelfsstelle erforder- lichenfalls den Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit, sofern das Jobcenter das entsprechende Dienstleistungsangebot in Anspruch nimmt, bzw. den Ärzt- lichen Dienst des kommunalen Trägers.
In diesem Fall ist vom Widerspruchsführer im Rahmen seiner Mitwirkungs- pflicht neben dem schriftlichen Einverständnis zur ärztlichen Untersuchung
und Begutachtung eine Schweigepflichtentbindung seiner behandelnden Ärzte anzufordern.
(2) Entsprechendes gilt für die Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Psycholo- gischen Dienst.
3.9.2. Zulassung von Bevollmächtigten und Beiständen
(1) Der Widerspruchsführer kann sich in Anwendung des § 13 SGB X auch im Rechtsbehelfsverfahren (Vorverfahren) vertreten lassen oder einen Beistand hinzuziehen. Als Bevollmächtigter / Beistand kommt grundsätzlich jede natür- liche prozessfähige Person in Betracht. Der § 13 SGB X regelt als Sonderfall außergerichtlicher Dienstleistungen die Vertretung gegenüber Behörden. Die Widerspruchsstellen sind nach § 13 Abs. 5 SGB X verpflichtet, Bevollmächtig- te und Beistände zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienst- leistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.
(2) Der Bevollmächtigte tritt aufgrund rechtsgeschäftlicher Übertragung der Vertretungsmacht für den Widerspruchsführer auf. Er hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen.
(3) Die vom Bevollmächtigten vorgenommenen Erklärungen und Handlungen binden den Widerspruchsführer. Dieser muss sich auch das Verschulden sei- nes Bevollmächtigten grundsätzlich zurechnen lassen.
(4) Der Beistand ist eine Person des Vertrauens, die nicht (wie der Bevoll- mächtigte) für, sondern neben dem Widerspruchsführer auftritt.
3.9.3. Gewährung von Akteneinsicht
(1) Grundsätzlich ist gemäß § 25 SGB X auch im Widerspruchsverfahren Ak- teneinsicht zu gewähren. Die Regelung des § 25 Abs. 4 SGB X, dass die Ak- ten grundsätzlich nur bei der Behörde einzusehen sind, gilt hier nicht (§ 84a SGG). Folglich können die Akten den bevollmächtigten Rechtsanwälten, ver- tretungsberechtigten Vereinigungen und anderen Versicherungsträgern zur Einsicht übersandt werden. Ein Anspruch darauf besteht nicht.
(2) An Privatpersonen sind die Akten nicht zu übersenden. Eine beantragte Akteneinsicht sollte grundsätzlich in den Räumen der Rechtsbehelfsstelle oder der ausgelagerten Geschäftsstellen gewährt werden. Über die Akteneinsicht
ist ein Vermerk zu fertigen.
(3) Einsicht in ärztliche Gutachten ist nur zu gewähren, wenn es laut
Ärztlicher Dienst
Schweigepflicht- entbindung
Psychologischer
Dienst
Bevollmächtigter
Vollmacht
Erklärungen/ Handlun- gen des Bevollmäch- tigten
Beistand
Aktenübersendung an
Bevollmächtigte
Akteneinsicht von
Privatpersonen
Ärztliche Gutachten
Gutachtenvermerk ohne Arzt eröffnet werden darf. Anderenfalls ist an den
Ärztlichen Dienst zu verweisen.
(4) Verlangt ein vom Psychologischen Dienst untersuchter Widerspruchsführer Einsicht in das Gutachten, so ist er an den Psychologischen Dienst zu verwei- sen.
(5) Soweit Teile der Akte wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen, sind diese Vorgänge von der Akteneinsicht auszuschließen (§ 25 Abs. 3 SGB X).
3.9.4. Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des
Bundes (Informationsfreiheitsgezetz, IFG)
Gemäß § 1 Abs. 3 IFG steht der Zugang nach Informationen über das IFG gleichrangig neben dem Akteneinsichtsrecht gemäß § 25 SGB X. Der Wider- spruchsführer kann gemäß § 25 SGB X Akteneinsicht in die ihn betreffenden Unterlagen zwecks Rechtsverfolgung verlangen und gleichzeitig gemäß § 1
Abs. 1 S. 1 IFG z.B. Informationen zur Geschäftsordnung und Arbeitsanwei- sungen, u. ä. verlangen, sofern diese nicht bereits auszugsweise in der Akte
vorhanden sind. Nach § 9 Abs. 3 IFG kann der Antrag auf Zugang zu Informa-
tion zurückgewiesen werden, wenn sich der Berechtigte die begehrte Informa- tion aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann (z. B. Internetauftritt der BA).
3.10. Erledigungsarten
3.10.1. Abhilfe
(1) Nach § 85 Abs. 1 SGG ist dem Widerspruch abzuhelfen, soweit er für be- gründet erachtet wird.
Sollte der Widerspruchsführer trotz voller Abhilfe noch auf Erteilung eines Wi- derspruchsbescheides bestehen, ist der Widerspruch unter Bezugnahme auf den abhelfenden Bescheid zurückzuweisen.
(2) Bei einer teilweisen Abhilfe ist, sofern der Widerspruchsführer das Verfah- ren nicht schriftlich für erledigt erklärt, über den noch streitigen Teil der ange- fochtenen Entscheidung ein Widerspruchsbescheid zu erlassen.
3.10.2. Ablehnung durch Widerspruchsbescheid
3.10.2.1. Form und Inhalt des Widerspruchsbescheides
(1) Für den Widerspruchsbescheid ist die Schriftform zwingend vorgegeben. Der Widerspruchsbescheid muss enthalten:
Zwingender Inhalt
• den Namen und die Anschrift des Widerspruchsführers
• ggf. Namen und Anschrift des Bevollmächtigten
Psychologische
Gutachten
Ausschluss von der
Akteneinsicht
Informations- freiheitsgesetz
Abhilfe
W-Bescheid trotz voller Abhilfe
teilweise Abhilfe und Widerspruchs- bescheid
Schriftform
• Datum und Bezeichnung des angefochtenen Bescheids
• die Tatsachen auf die der Bescheid gestützt wird
• eine kurze Darlegung der die Entscheidung tragenden Gründe
• die Kostenentscheidung und
• die Rechtsbehelfsbelehrung.
(2) Mit dem Widerspruchsbescheid soll dem Widerspruchsführer die Rechts- lage nachvollziehbar und verständlich erklärt werden, damit er die getroffene Entscheidung akzeptiert. Er sollte daher so adressatengerecht und bürgernah wie möglich formuliert und gestaltet werden.
Kriterien für die Erstellung verständlicher Widerspruchsbescheide wurden in der Anlage 3 zusammengestellt.
(3) Die Entscheidung ist von der Begründung zu trennen. In der Entschei- dungsformel muss der Regelungsgehalt des Widerspruchsbescheides klar und eindeutig formuliert sein (Bestimmtheitsgrundsatz, § 33 SGB X).
(4) Der Bescheid muss die tragenden Gründe darlegen, insbesondere deutlich machen, auf welche Tatsachen und Rechtsgrundlagen (Gesetze, Rechtsver- ordnungen, Anordnungen) die Entscheidung gestützt wird. Interne Weisungen sind Argumentationshilfen, jedoch nicht als eigenständige Rechtsgrundlage anzuführen.
(5) In der Rechtsbehelfsbelehrung ist anzugeben, bei welchem Gericht die Klage zu erheben ist, binnen welcher Frist und in welcher Form dies gesche- hen muss. Die Rechtsbehelfsbelehrung muss vollständig und richtig sein, sonst setzt sie die Frist nicht in Lauf. Bei unterbliebener oder fehlerhafter Be- lehrung gilt die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG.
Grundsätzlich ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Klä- ger zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz hat; eine an- dere örtliche Zuständigkeit kann sich nach Maßgabe des § 57 Abs. 1 SGG er- geben.
(6) Hat der Widerspruchsführer seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort außer- halb des Geltungsbereiches des Sozialgerichtsgesetzes, so ist grundsätzlich das Sozialgericht Nürnberg örtlich zuständig (§ 57 Abs. 3 SGG). Die Klagefrist beträgt in diesem Fall drei Monate (§ 87 Abs. 1 S. 2 SGG); dies gilt nicht,
wenn er sich durch einen inländischen Bevollmächtigten vertreten lässt.
(7) Der Entwurf und die Ausfertigung des Widerspruchsbescheides für den
Widerspruchsführer sind mit dem Zusatz „Im Auftrag" zu unterschreiben.
(8) Soweit im Einzelfall Hinweise und Empfehlungen an den Widerspruchsfüh- rer erfolgen, sollten diese am Ende des Widerspruchsbescheides nach der Unterschrift angefügt werden. Sie sind als Hinweise oder Empfehlungen zu kennzeichnen.
3.10.2.2. Bekanntgabe
(1) Gemäß § 85 Abs. 3 S. 1 SGG ist der Widerspruchsbescheid bekannt zu
Funktion des Wider- spruchsbescheides
Verständlichkeit
Entscheidungsformel
Regelungsgehalt
Begründung
Rechtsbehelfs-
belehrung
Sonderregelung bei
Wohnsitz im Ausland
Unterschrift
Zusätzliche Hinweise
Bekanntgabe
geben. Die Bekanntgabe kann grundsätzlich durch Übermittlung mit einfa- chem Brief erfolgen. Auf dem Entwurf ist ein Postausgangsvermerk anzubrin- gen (Datum/ Handzeichen). Der Bekanntgabezeitpunkt bestimmt sich in die- sem Fall nach § 37 Abs. 2 SGB X.
(2) Von der Behörde nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB X Hinzugezogenen ist der Widerspruchsbescheid ebenfalls bekannt zu geben, weil sie Beteiligte des Verfahrens sind. Ihnen ist eine gesonderte Rechtsbehelfsbelehrung zu ertei- len, in der das für sie zuständige Sozialgericht und die Klagefrist anzugeben sind; anderenfalls gilt § 66 Abs. 2 SGG.
3.10.2.3. Zustellung
(1) Eine förmliche Zustellung kommt in Betracht, wenn ein eindeutiger Nach- weis des Zugangs für erforderlich gehalten wird. In Betracht kommen die Zu- stellungsarten nach den §§ 3 - 5 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG).
(2) Eine öffentliche Zustellung ist insbesondere zulässig, wenn der Aufent- haltsort des Empfängers unbekannt ist oder die Zustellung im Ausland erfol- gen müsste, aber unausführbar ist oder keinen Erfolg verspricht (§ 37 Abs. 5
SGB X, § 10 VwZG). Die öffentliche Zustellung nach § 10 VwZG ist eine Fikti- on der Zustellung, weil keine Übergabe stattfindet. Sie ist das letzte Mittel der Bekanntgabe und setzt voraus, dass sich das Schriftstück auf andere Weise nicht zustellen lässt. Diese Voraussetzung ist sorgfältig zu prüfen. Zum VwZG und den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften siehe HEGA 01/08 - 25 - Öf- fentliche Zustellung nach dem VwZG.
(3) Zustellungen im Ausland werden unter Berücksichtigung von § 9 VwZG und der bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen veranlasst (siehe auch HEGA 01/08 - 25 -).
3.10.3. Rücknahme des Widerspruchs
(1) Die Rücknahme des Widerspruchs bedarf der Schriftform bzw. der Erklä- rung zur Niederschrift.
Rücknahmeerklärungen sind von dem Widerspruchsführer bzw. dem Bevoll- mächtigten zu unterschreiben.
(2) Die Rücknahme hat nicht den Verlust des Widerspruchsrechts zur Folge, so dass ein erneuter Widerspruch zulässig ist, wenn die Rechtsbehelfsfrist noch nicht abgelaufen ist.
(3) Im Rahmen der Auskunfts- und Beratungspflicht sollte dem Widerspruchs- führer eine offensichtlich missverstandene Entscheidung durch ein verständli- ches Schreiben oder in einem persönlichen Gespräch erläutert und auf die Rücknahme des Widerspruchs hingewirkt werden. Dieses Gespräch kann mit dem Widerspruchsführer auch per Telefon geführt werden. Allerdings ist auch dann die Schriftlichkeit der Rücknahme zu beachten (siehe oben (1)).
Der Widerspruchsführer darf jedoch nicht bedrängt, sondern nur objektiv über die Sach- und Rechtslage unterrichtet werden.
Hinzugezogene
Förmliche Zustellung
Öffentliche
Zustellung
Zustellung im
Ausland
Widerspruchs- rücknahme
Erneuter Widerspruch nach Rücknahme
Erläuterung angefochtener Entscheidungen
(4) Entsprechend kann bei offensichtlich unbegründeten Widersprüchen ver- fahren werden.
3.11. Statistische Austragung der Widersprüche
Erledigte Widersprüche sind im jeweiligen IT-Verfahren auszutragen und sta- tistisch nach deren Beendigungsgrund zu erfassen. Weitere Hinweise zu Ein- tragungen in der IT-Anwendung coLei PC SGG Alg II siehe Teil Qualitätssi- cherung, Controlling und Statistik.
Offensichtlich unbegründeter Widerspruch
IV. Klageverfahren
1. Allgemeines
1.1. Grundsätze des sozialgerichtlichen Verfahrens
(1) Das sozialgerichtliche Verfahren ist von der Dispositionsmaxime be- herrscht. Die Dispositionsmaxime bedeutet, dass das Gericht Rechtsschutz auf Antrag der Beteiligten gewährt und nicht von Amts wegen. Die Verfü- gungsbefugnis über den Streitgegenstand liegt auch bei den Beteiligten, die- ser wird durch die Anträge bestimmt. Ebenso kann nach Maßgabe des Ver- fahrensrechts die Klage oder das Rechtsmittel zurückgenommen werden, die Hauptsache für erledigt erklärt werden oder der Prozess durch Vergleich oder
Anerkenntnis beendet werden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, vor § 60 Rn. 3).
(2) Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt der Amtsbetrieb. Dies bedeutet, dass der äußere Verfahrensablauf nicht durch die Verfahrensbeteiligten, sondern durch die Hände des Gerichts bestimmt werden (Meissner in Schoch/Schmidt.Aßmann/Pietzner, VwGO § 173 Rn. 97). Gemäß § 63 Abs. 2
SGG erfolgt die Terminbestimmung, Ladung und Zustellung von Amts wegen.
(3) Gemäß § 103 SGG gilt der Untersuchungsgrundsatz (oder auch Amtser- mittlungsgrundsatz). Dieser beinhaltet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforschen muss. Das Jobcenter wird dadurch nicht von seiner Ermittlungspflicht befreit (vgl. insofern I. 1.5.4.). An das Vorbringen und die Beweisanträge ist das Gericht (§ 103 S. 2 SGG) nicht gebunden. Der Umfang der Amtsermittlungspflicht richtet sich nach dem Streitgegenstand, nämlich dem prozessualen Anspruch des Klägers unter Berücksichtigung der Verteidi- gung des Beklagten und der möglichen Entscheidung des Gerichts (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 103 Rn. 4). Damit steht das Aus- maß der Ermittlung in pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts (BSG Großer Senat Beschluss vom 11.12.1969 – GS 2/68), wobei gemäß § 123 SGG nicht über die Klageanträge hinausgegangen werden darf, ohne an sie gebunden zu sein (siehe Teil Klageverfahren 1.7 (1)). Eine Einschränkung kann durch §
106a SGG erfolgen (siehe dazu Teil Klageverfahren 2.2.3 (3)).
(4) Zumindest eine Modifizierung (BT-Drucks 16/7716, S. 25) erfährt der Amtsermittlunsgrundsatz durch die Präklusionsvorschrift des § 106a SGG. Gemäß § 106a Abs. 3 SGG kann das Gericht unter den Voraussetzungen der Nummer 1 bis 3 verspätete Erklärungen oder Beweismittel zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden.
(5) Mit § 131 Abs. 5 SGG besteht die Möglichkeit der Zurückverweisung an
die Verwaltung. Regelungszweck ist es eine zeit- und kostenintensive gericht- liche Sachaufklärung zu ersparen, die eigentlich der Behörde obliegt (DT-
Drucks 15/1508, S. 29).
(6) Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt der Grundsatz der Mündlichkeit ge- mäß § 124 Abs. 1 SGG. Die mündliche Verhandlung ist Kernstück des Klage- verfahrens. Dies bedeutet, dass die Verhandlung und Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gericht stattfindet (Niesel/Herold-Tews, SGG-Prozess, Rn.
84) und dieses Vorgetragene den Prozessstoff bildet.
Dispositionsmaxime
Amtsbetrieb
Untersuchungs-
grundsatz
Präklusionsvorschrift
Sonderfall Zurückver- weisung
Mündlichkeit
Der Grundsatz gilt in allen Rechtszügen für Entscheidungen durch Urteil (§
124 Abs. 2 SGG) und für Entscheidungen durch Beschluss, soweit dies ge- setzlich bestimmt ist (§ 124 Abs. 3 SGG). Dies sind namentlich Beschlüsse (§
142 SGG) und der Gerichtsbescheid (§ 105 SGG). Ein Urteil ohne mündliche
Verhandlung ist nur mit vorherigem Einverständnis der Beteiligten möglich gemäß § 124 Abs. 2 SGG oder im Falle der Entscheidung nach Aktenlage
gemäß § 126 SGG (siehe dazu Teil Klageverfahren 2.2.4).
(7) Der Grundsatz der Unmittelbarkeit wird durch § 129 SGG bestimmt. Das Gericht ist verpflichtet, sein Urteil nur aufgrund des unmittelbaren persönlichen Eindrucks zu bilden. Der Richter muss unmittelbar den Sachverhalt feststellen (Niesel/Herold-Tews, SGG-Prozess, Rn. 85).
(8) § 62 SGG wiederholt den Grundsatz aus Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 6
Abs. 1 EMRK, wonach der Beteiligte zum jeweiligen Verfahren herangezogen werden und Gelegenheit haben muss, sich vor Erlass der Entscheidung zum
Prozessstoff zu äußern und gehört zu werden (Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art.
103 Abs.1 Rn. 66). Der Entscheidung dürfen nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (so die Regelung
in § 128 Abs. 2 SGG). Es besteht deshalb das Recht auf Information, auf Äu-
ßerung und auf Berücksichtigung (Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 103 Abs.1
Rn. 66). Der Grundsatz hat seine Ausprägung in Einzelvorschriften des SGG
gefunden.
(9) Der Grundsatz der Öffentlichkeit wird i.S.d. § 169 GVG bestimmt, siehe §
61 SGG. Danach hat jeder, auch wenn er nicht Beteiligter ist, das Recht, an der mündlichen Verhandlung des Gerichts teilzunehmen. Es muss durchge- hend gewährleistet sein, dass der Zutritt im Rahmen der tatsächlichen Gege- benheiten deutlich erkennbar gestattet ist.
Davon zu unterscheiden ist das Prinzip der Parteiöffentlichkeit gemäß § 116
SGG wonach die Beteiligten das Recht haben über alle Handlungen des Ge- richts unterrichtet zu werden, insbesondere über Beweistermine, dass sei ei- ner Beweisaufnahme beiwohnen können und das Recht auf Akteneinsicht ha- ben.
Ein Erörterungstermin gemäß § 106 Abs. 3 Nr. 7 SGG ist nicht öffentlich, da es sich nicht um eine mündliche Verhandlung handelt (vgl. § 112 SGG). Zweck eines Erörterungstermins ist die Entlastung des Gerichtes durch Vor- klärung des Sachverhaltes in einem Termin (Leitherer in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 106 Rn. 15).
Sollen außer dem Behördenvertreter weitere Personen an einem Erörterungs- termin teilnehmen, (z.B. Referendare, Hospitanten der Behörde) ist es gebo- ten, das Gericht darüber im Vorfeld des Termins zu informieren. Das Gericht und die übrigen Prozessbeteiligten müssen mit der Teilnahme weiterer Perso- nen einverstanden sein.
1.2. Übersicht Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen
(1) Die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen gelten unabhängig von der konkreten Klage- oder Antragsart (siehe dazu Teil Aufschiebende Wirkung und einstweiliger Rechtsschutz). Die Prozessvoraussetzungen müssen in je- der Lage des Verfahrens vorab von Amts wegen geprüft werden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, vor § 51 Rn.13).
Grundsatz der
Unmittelbarkeit
Gelegenheit der
Stellungnahme
Öffentlichkeit Parteiöffentlichkeit Erörterungstermin
Allgemeine Sachurteils- voraussetzungen
(2) Es bestehen folgende Sachurteilsvoraussetzungen (Keller in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, vor § 51 Rn.15):
• Ordnungsgemäße Klageerhebung gemäß § 90 SGG, ggf. mit Prozess- vollmacht gemäß § 73 SGG. Dabei bedeutet Schriftform das Sollerfor- dernis (BT-Drucks I/ 4357, S. 27 zu § 40; BT-Drucks 16/7716, S. 22) ei- ner eigenhändigen Unterschrift, wobei die Klage als erhoben gilt, solan- ge wie sich ergibt, dass diese willentlich in den Rechtsverkehr gebracht wurde (BVerwG Urteil vom 17.10.1968 – II C 112.65).
• Die Deutsche Gerichtsbarkeit muss gegeben sein (vgl. §§ 18 ff. GVG).
• Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten muss gemäß § 51 SGG (Prüfung von Amts wegen Niesel/Herold-Tews, SGG-Prozess, Rn. 1) eröffnet
sein.
• Das angerufene Gericht muss sachlich (§§ 8, 39 Abs. 2 SGG), örtlich
(§§ 57-57b SGG) und instanziell zuständig (§§ 29, 39) sein.
• Die Beteiligtenfähigkeit muss gemäß § 70 SGG vorliegen (siehe dazu Teil Klageverfahren 8.). Die Prüfung erfolgt entsprechend § 71 Abs. 6 i.V.m. § 56 Abs. 1 ZPO wenn Anhaltspunkte für das Fehlen vorliegen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 70 Rn.7).
• Die Prozessfähigkeit muss gemäß § 71 SGG vorliegen. Die Prüfung er- folgt gemäß § 71 Abs. 6 i.V.m. § 56 Abs. 1 ZPO.
• Die Postulationsfähigkeit bestimmt sich gemäß § 73 SGG. Die Prüfung erfolgt nach Maßgabe des § 73 Abs. 3 SGG und im Falle des Vertre- tungszwanges nach Maßgabe des § 73 Abs. 4 SGG.
• Die jeweilige Klageart muss mit den besonderen Voraussetzungen statt- haft sein (siehe dazu Teil Klageverfahren 1.7).
• Es darf keine anderweitige Rechtshängigkeit (§ 94 SGG) gemäß § 202
SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 2 GVG bestehen.
• Es darf keine rechtskräftige Entscheidung vorliegen (siehe dazu Teil
Rechtsmittelverfahren).
• Das Allgemeine Rechtsschutzbedürfnis muss gegeben sein (siehe dazu
Teil Klageverfahren 1.5).
1.3. Rechtswegeröffnung zu den Sozialgerichten § 51 SGG
(1) Gemäß § 51 SGG werden die dort genannten öffentlich-rechtlichen Strei- tigkeiten, die nichtverfassungsrechtlicher Art sind, den Sozialgerichten aus- drücklich zugewiesen, so dass diese Streitigkeiten aus der allgemeinen Gene- ralklausel des § 40 VwGO ausgeklammert werden (Keller in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, vor § 51 Rn.2).
(2) Regelmäßig werden die Sozialgerichte in Streitigkeiten der Grundsiche- rung für Arbeitsuchende über die Katalogzuweisung des § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG zuständig. Eine Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitssuchende liegt vor, wenn es sich um einen Rechtsstreit handelt, bei dem die Möglichkeit besteht, dass die hergeleitete Rechtsfolge ihre Grundlage im SGB II hat (Kel- ler in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 51 Rn. 29a).
Öffentlich-rechtliche
Streitigkeit
Katalogzuweisung
1.4. Zuständigkeit der Sozialgerichte
(1) Sachlich zuständig gemäß § 8 SGG ist für alle Streitigkeiten, denen der
Rechtsweg eröffnet ist, das Sozialgericht.
Das Landessozialgericht ist als Gericht des ersten Rechtszuges gemäß §§
153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG zuständig, wenn ein Verwaltungsakt einbezogen wird, der während des Berufungsverfahrens Gegenstand des Verfahrens ge-
worden ist (siehe dazu Teil Rechtmittelverfahren). In den Fällen der speziellen
Materie des § 29 Abs. 2 SGG und den Sonderzuständigkeiten gemäß § 29
Abs. 3 und Abs. 4 SGG ist es ebenfalls erstinstanzlich tätig.
(2) Zuständig ist gemäß § 57 Abs. 1 SGG das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Er- mangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat. Regelmäßig nicht vorliegen wird der erwählbare Gerichtsstand des § 57 Abs. 1 S. 1, 2. HS SGG. Diejenigen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, können danach auch vor dem Sozialgericht, das für den Beschäftigungsort zuständig ist, Klage erheben. Für einen Kläger mit Sitz, Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland, gilt das Wahlrecht gemäß § 57 Abs. 3 SGG.
(3) Ist das Sozialgericht örtlich unzuständig, muss es den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 98 S. 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 S. 1 GVG von Amts wegen durch Beschluss an das örtlich zuständige Sozialgericht ver- weisen.
(4) Das Sozialgericht ist Gericht des ersten Rechtszuges. Gemäß § 29 Abs. 1
SGG entscheidet das Landessozialgericht im zweiten Rechtszug über Beru- fungen gegen Urteile und gemäß § 29 Abs. 1 i.V.m § 105 Abs.1 S. 3 SGG ge- gen Gerichtsbescheide. Das Bundessozialgericht entscheidet gemäß § 39
Abs. 1 im dritten Rechtszug über Revisionen und gemäß § 160a SGG über
Nichtzulassungsbeschwerden gegen Urteile des Landessozialgerichtes.
1.5. Rechtsschutzbedürfnis
Die Gerichte haben die Aufgabe den Kunden und der Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit das notwendig ist. Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn der Kläger mit dem von ihm angestrebten gerichtlichen Ver- fahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt und der angestrebte Erfolg nicht auf einfachere, schnellere oder billigere Art und Weise erreicht werden kann und kein rechtsmissbräuchliches Handeln vorliegt. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt also, wenn das Klägerbegehren auf einem ande- ren Weg sachgerechter durchgesetzt werden kann oder wenn das gerichtliche Verfahren rechtsmissbräuchlich eingesetzt wird (Keller in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, vor § 51 Rn. 16).
Von einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis wird ausgegangen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt, § 102 Abs. 2 SGG (BR-Drucks 820/07, S. 23) (siehe dazu Teil Klageverfahren 2.2.3).
1.6. Klageerhebung
(1) Gemäß § 90 SGG ist die Klage beim zuständigen Sozialgericht schriftlich
Sachliche
Zuständigkeit
Örtliche Zuständigkeit
Verweisung
Instanzielle
Zuständigkeit
Allgemeines Rechtsschutz- bedürfnis
oder zur Niederschrift zu erheben. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht zwingend erforderlich (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 90
Rn. 5 f.).
(2) Bei einem durchgeführten Vorverfahren mit Widerspruchsbescheid beträgt die Klagefrist bei einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage gemäß § 87
Abs. 2 SGG einen Monat ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides.
(3) Keine Klagefrist gilt gemäß § 89 SGG für allgemeine Leistungsklagen und Gestaltungsklagen, weil kein Verwaltungsakt angefochten wird. Insbesondere gilt diese Regelung für die Erhebung der Untätigkeitsklage gemäß § 88 SGG, wobei hier bis zur Erhebung der Ablauf der Sperrfristen eingehalten werden muss. Weitere Sonderreglungen enthält § 87 Abs. 1 S. 2 und S. 3 SGG für Fälle der Bekanntgabe im Ausland oder der öffentlichen Bekanntgabe.
(4) Die Klagefrist wird gemäß § 64 SGG berechnet. Der Lauf der Klagefrist beginnt gemäß § 64 Abs. 1 SGG mit dem Tag nach der Zustellung oder der Bekanntgabe. Die Klagefrist endet gemäß § 64 Abs. 2 S. 1 SGG mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Zustellung oder der Bekanntgabe entspricht.
(5) Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist demjenigen, der ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinset- zung in den vorigen Stand zu gewähren. Dabei kann die Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn die Frist ohne Verschulden versäumt wurde (siehe dazu Teil Vorverfahren 4.6). Die Wiedereinsetzung wird auf Antrag gewährt gemäß § 67 Abs. 1 SGG. Dieser ist gemäß § 67 Abs. 2 S. 1 SGG binnen ei- nes Monats nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
1.7. Klagearten
(1) In den §§ 54, 55 SGG sind die möglichen Klagen aufgeführt. Gemäß § 123
SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche oh- ne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein (siehe Teil Klageverfahren
1.1 (3)). Gemäß § 92 Abs. 1 S. 1 SGG muss der „Gegenstand des Klagebe-
gehrens" bezeichnet werden. Gemeint ist damit, dass der Kläger sein Klage- begehren angeben muss. Nur an dieses, also den erhobenen Anspruch ist das Gericht gebunden (§123 SGG). Das Klagebegehren ist ggf. durch Ausle- gung zu ermitteln, wobei der Grundsatz der Meistbegünstigung (vgl. BSG Ur- teil vom 04.02.1999 – B 7 AL 120/97 R; BSG Urteil vom 18.08.2005, B 7a AL
4/05 R, Urteil vom 18.08.2005 – B 7a AL 4/05 R; BSG Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 8/06 R) von Bedeutung sein kann (siehe Teil Verfahrensrechtliche Hinweise). Entscheidend ist, was der Empfänger nach der recht verstandenen Interessenlage als Erklärung verstehen muss (BGH NJW 94, 1537; BVerwG, NVwZ 99, 405). Diese Auslegung ist vom Gericht vorzunehmen, aber vom Vertreter des Jobcenters frühzeitig in seine Überlegungen, für seine Stellung- nahmen, insbesondere die Klageerwiderung, einzubeziehen.
(2) Als mögliche Klagearten kommen die
• (isolierte) Anfechtungsklage,
• kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage,
• echte Leistungsklage,
• kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage,
Regelmäßige
Klagefrist ein Monat
Sonderfristen
Fristberechnung
Wiedereinsetzungs-
antrag
Ermittlung des
Klagebegehrens
• Feststellungsklage,
• Fortsetzungsfeststellungsklage und
• Untätigkeitsklage
in Betracht.
1.7.1. Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 SGG)
(1) Bei der (isolierten) Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 SGG wird die Aufhebung oder Abänderung eines Verwaltungsaktes begehrt. Der An- wendungsbereich der Anfechtungsklage ist dann gegeben, wenn das Jobcen- ter in Rechte eines Beteiligten eingegriffen hat (Eingriffsverwaltung).
Das Klageziel wird beispielsweise erreicht bei der Klage gegen die Rücknah- me eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 45 SGB X, bei Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse nach § 48SGB X ( BSG Urteil vom 18.02.2010 B 4 AS 49/09 R) oder die Versagung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung § 66
SGB I (BSG Urteil vom 25.10.1988 – 7 RAr 70/87, BSG Urteil vom 01.07.2009
– B 4 AS 78/08 R). Die isolierte Anfechtungsklage ist beispielsweise auch zu- lässig bei Klage gegen einen Sanktionsbescheid gemäß § 31 Abs. 1 SGB II, wodurch Leistungen herabgesetzt werden, wenn ungekürzte Leistungen der Grundsicherung begehrt werden (BSG Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 20/09
R).
(2) Antrag: Der Kläger/ die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom... in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom... aufzuheben.
(3) Die Anfechtungsklage ist zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch einen
Verwaltungsakt beschwert zu sein (§ 54 Abs. 1 S. 2 SGG; s. aber auch § 54
Abs. 5 SGG). Er ist beschwert, wenn der Bescheid objektiv rechtswidrig ist und der Kunde dadurch in einem subjektiven Recht verletzt wird. Dazu reicht die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte aus (BSG Urteil vom
11.05.1999 – B 11 AL 45/98 R; BSG Urteil vom 05.07.2007 – B 9/90a SB 2/06
R).
Vor Erhebung der Anfechtungsklage muss ein Vorverfahren gemäß § 78 SGG durchgeführt worden sein, so dass zunächst bei der den Verwaltungsakt er- lassenden Stelle gemäß § 84 SGG Widerspruch erhoben worden sein muss.
(4) Die Anfechtungsklage ist begründet, wenn der Kläger durch einen rechts- widrigen Verwaltungsakt beschwert ist.
1.7.2. Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG)
(1) Gemäß § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Leistungsklage die Verurteilung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen begehrt werden, wenn ein Rechtsan- spruch darauf besteht. Bei der in Abs. 5 geregelten Leistungsklage handelt es sich um eine „echte" Leistungsklage, weil kein Verwaltungsakt bezüglich des Streitgegenstandes zu ergehen hat (Niesel/Herold-Tews, SGG-Prozess, Rn.
103). Bei einer Kombination von Anfechtungsklage und der in Abs. 4 geregel- ten Leistungsklage muss, um die Verurteilung zur Leistung zu erreichen, der entgegenstehende Verwaltungsakt beseitigt werden, so dass eine „unechte"
Rechtsschutzziel
Beispielantrag
Zulässigkeit
Begründetheit
Rechtsschutzziel und
Abgrenzung
Leistungsklage vorliegt.
(2) Antrag: Der Kläger/ die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger wegen ... zu leisten.
(3) Für das sozialgerichtliche Verfahren im Bereich der Grundsicherung kommt der Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG nachgeordnete Bedeu- tung zu. Die unechte Leistungsklage hat ihren Anwendungsbereich im Über- und Unterordnungsverhältnis, während die Leistungsklage nach Abs. 5 ihren im Gleichordnungsverhältnis der Beteiligten hat, was eine einseitige Regelung durch Verwaltungsakt ausschließt (BSG Urteil vom 17.01.1996 – 3 RK 26/94). Hauptanwendungsfall der echten Leistungsklage sind Erstattungsstreitigkeiten gemäß §§ 102 ff. SGB X (Niesel/Herold-Tews, SGG-Prozess, Rn. 103).
1.7.3. Kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4
SGG)
(1) Der Kläger strebt die Aufhebung eines Verwaltungsaktes an, mit dem eine Leistung ganz oder teilweise versagt wurde, und gleichzeitig die Verurteilung zu einer Leistung. Durch die Regelung des § 54 Abs. 4 SGG kann zu einer Leistung verurteilt werden, obwohl erst mit Rechtskraft der Entscheidung fest- steht, dass Anspruch auf Aufhebung des Verwaltungsaktes besteht (BSG Ur- teil vom 17.02.2005 – B 13 RJ 31/04 R).
(2) Antrag: Der Kläger/ die Klägerin beantragt unter Aufhebung des Be- scheides der Beklagten vom... in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom..., dem Kläger/der Klägerin Leistungen ...zu gewähren.
(3) Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist zulässig, wenn der Kläger behauptet, dass er einen Rechtsanspruch auf die Leistung habe und deswegen durch den entgegenstehenden Verwaltungsakt beschwert sei (Kel- ler in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 54 Rn. 39). Es muss für den Kläger ein Rechtsschutzinteresse an der kombinierten Anfechtungs- und Leis- tungsklage bestehen (siehe dazu 1.8). Daran fehlt es, wenn das Klageziel mit der reinen Anfechtungsklage erreicht werden kann (BSG Urteil vom
12.12.1985 – 7 RAr 75/84) und wenn die Klage vor dem Erlass einer Verwal- tungsentscheidung erfolgt, weil es dann an der ablehnenden Entscheidung fehlt (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 54 Rn. 39b).
(4) Die Klage ist begründet, wenn der Kläger einen materiell-rechtlichen An- spruch auf die Leistung hat (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, §
54 Rn. 40b).
1.7.4. Kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54
Abs. 1 S. 1 SGG)
(1) Mit der Verpflichtungsklage begehrt der Kläger ein Tätigwerden des Ho- heitsträgers, nämlich den Erlass eines Verwaltungsaktes (Keller in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 54 Rn. 2, 6). Damit kann der Kläger nicht ei- ne konkrete Leistungsgewährung anstreben, sondern die Erteilung eines neu- en Verwaltungsaktes. In Abgrenzung zur Leistungsklage wird nicht unmittelbar eine Leistung begehrt (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 54
Rn. 20a).
Beispielantrag
Nachgeordnete Be- deutung für den Grundsicherungs- bereich
Rechtsschutzziel
Beispielantrag
Zulässigkeit
Begründetheit
Rechtsschutzziel
(2) Die Verpflichtungsklage ist zulässig, wenn der Kläger gemäß § 54 Abs. 1
S. 2 behaupten kann, durch die Ablehnung oder Unterlassung beschwert zu sein. Diese Beschwer liegt vor, wenn der Kläger mit seinem Antrag im Verwal-
tungsverfahren nicht oder nicht voll durchgedrungen ist. Dies kann geschehen
durch eine Ablehnung, eine nur teilweise Stattgabe oder durch Auflagen und
Bedingungen. Der Verwaltungsakt muss zuvor bei der zuständigen Behörde beantragt und abgelehnt worden sein (Keller in Meyer- Lade- wig/Keller/Leitherer, SGG, § 54 Rn. 21). Eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist beispielsweise zulässig, wenn durch das Jobcenter Leistungen lediglich als Darlehen erbracht werden, aber begehrt wird, die Leistungen als Zuschuss zu erhalten (BSG Urteil vom 13.11.2008 – B 14 AS
36/07 R; BSG Urteil vom 27.01.2009 – B 14 AS 42/07 R; BSG Urteil vom
18.02.2010 – B 4 AS 5/09 R).
(3) Steht die begehrte Leistungsgewährung in Gestalt des Verwaltungsaktes im Ermessen der Behörde, so ist die Verpflichtungsklage statthafte Klageart in Gestalt einer Bescheidungsklage (BSG Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 77/08
R).
(4) Antrag: Der Kläger/ die Klägerin beantragt unter Aufhebung des Be- scheides der Beklagten vom... in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom..., die Beklagte zu verurteilen über den Antrag vom ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
(5) Die Klage ist begründet, wenn die Ablehnung oder Unterlassung eines be- antragten Verwaltungsaktes rechtswidrig und der Kläger dadurch beschwert ist (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Das ist der Fall, wenn die Verwaltungsbehörde nach materiellem Recht dem Kläger gegenüber verpflichtet ist, den Verwal- tungsakt zu erlassen, oder wenn die Ablehnung ermessensfehlerhaft ist (Kel- ler in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 54 Rn. 24).
1.7.5. Feststellungsklage (§ 55 SGG)
(1) Gegenstand der Feststellungsklage ist die Feststellung (oder Nichtfeststel- lung) der gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 SGG beschriebenen Fälle. Die Feststellungsklage hat nachgeordnete Bedeutung für den Bereich der Grund- sicherung.
(2) Die Klage ist nur zulässig, wenn gemäß § 55 Abs. 1 SGG ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung besteht. Ausreichend ist jedes nach der Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse, das rechtlicher, wirt- schaftlicher oder ideeller Art sein kann (Niesel/Herold-Tews, SGG-Prozess,
Rn. 108). Die Feststellungsklage ist subsidiär gegenüber der Anfechtungs- und Leistungsklage. Demnach ist die Feststellungsklage unzulässig, wenn im
Rahmen einer anhängigen Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Leistungsklage
über die Sach- und Rechtsfrage entschieden wurde, die der begehrten Fest- stellungsklage zugrunde liegt oder wenn der Kläger eine Gestaltungs- oder
Leistungsklage erheben könnte (Keller in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, § 55 Rn. 19b). Beispielsweise ist die Feststellungsklage zulässig, wenn begehrt wird die Frage eines Rechtsanspruches auf Abschluss einer Einglie- derungsvereinbarung zu klären (BSG Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 13/09
R).
Zulässigkeit
(Verpflichtungs-) Be- scheidungsklage
Beispielsantrag (Ver- pflichtungs-) Beschei- dungsklage
Begründetheit
Zulässigkeit
1.7.6. Fortsetzungsfeststellungsklage ( § 131 Abs. 1 S. 3 SGG)
(1) Hat sich der Klageanspruch erledigt, kann der Kläger seinen Klageantrag gemäß § 131 Abs. 1 S. 3 SGG in den Antrag umstellen, dass der Verwal- tungsakt rechtswidrig war. Die Regelung betrifft nur Anfechtungsklagen, ist aber entsprechend anwendbar für andere Klagearten (Keller in Meyer- Lade- wig/Keller/Leitherer, SGG, § 131 Rn. 7). Die Fortsetzungsfeststellungsklage hat nachgeordnete Bedeutung für den Bereich der Grundsicherung.
(2) Voraussetzung ist, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Fest- stellung hat (§ 131 Abs. 1 S. 3 SGG). Ein solch besonderes Feststellungsinte- resse besteht, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht, aufgrund einer Präju- diz für anderer Rechtsverhältnisse (insbesondere Schadensersatzansprüche), bei Rehabilitationsinteresse oder bei schwerem Grundrechtseingriff (Keller in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 131 Rn. 7).
1.7.7. Untätigkeitsklage (§ 88 SGG)
(1) Hat das Jobcenter nicht binnen der in § 88 SGG benannten Sperrfristen entschieden, kann Untätigkeitsklage gemäß § 88 SGG erhoben werden. § 88
SGG soll gewährleisten, dass die Verwaltung den Betroffenen nicht durch Un-
tätigkeit in seinen Rechten beeinträchtigt. Die Untätigkeitsklage gibt die Mög- lichkeit gemäß § 131 Abs. 3 SGG den Antrag zu bescheiden (BSG Urteil vom
10.03.1993 – 14b/4 REg 1/91; Urteil vom 08.12.1993 – 14a RKa 1/93; aber
Bedenken BSG Urteil vom 15.12.1994 – 4 RA 67/93).
Um Untätigkeitsklagen zu vermeiden, wurde die Kennzahl rechnerische Bear- beitungsdauer eingeführt und als Qualitätsstandard festgelegt, dass mindes- tens 90 % der eingehenden Widersprüche innerhalb von drei Monaten ab- schließend bearbeitet werden. Weitere Hinweise siehe Teil Qualitätssiche- rung, Controlling und Statistik, Kapitel 3.
Die internen Prozesse (Schnittstellen zum Fachteam, Wiedervorlage etc.) sind unbedingt darauf auszurichten, dass Untätigkeitsklagen vermieden werden. Ansätze zum Abbau von Bearbeitungsrückständen können der Anlage 2 ent- nommen werden.
(2) Die Untätigkeitsklage ist zulässig, wenn gemäß § 88 Abs. 1 SGG der An- trag auf Erlass eines Verwaltungsaktes nicht binnen sechs Monaten beschie- den wurde oder wenn gemäß § 88 Abs. 2 SGG über einen Widerspruch nicht binnen einer Frist von drei Monaten entschieden wurde. Sachlich ist nicht be- schieden worden, wenn das Jobcenter keine abschließende Entscheidung der Hauptsache getroffen hat (Leitherer in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
§ 88 Rn. 4).
Erforderlich für die Zulässigkeit ist weiter, dass kein zureichender Grund für das Verstreichen der Sperrfrist bestand. Was ein zureichender Grund ist, ist durch die Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Beispielsweise besteht ein zureichender Grund bei vorübergehenden besonderen Belastungen wenn nach Gesetzesänderungen viele Anträge zu bearbeiten sind, sich durch Um- zug oder organisatorische Änderungen Verzögerungen ergeben oder beson- dere Schwierigkeiten hinsichtlich der Sachverhaltsaufklärung (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 88 Rn.7a)
Rechtsschutzziel- deutung
Voraussetzungen
Rechtsschutzziel
Zulässigkeit
Sperrfristen und zureichender Grund
1.8. Klageänderung
Eine Klageänderung (z.B. Änderung des Streitgegenstandes) ist gemäß § 99
SGG nur zulässig, wenn alle Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Ände- rung für sachdienlich hält. Lässt sich die Gegenseite auf die Klageänderung
ein, gilt dies als Einwilligung. Ergänzende oder berichtigende Ausführungen zum Klageanspruch stellen keine Klageänderung dar.
1.9. Einbeziehung neuer Verwaltungsakte
1.9.1. Änderungs- und Ersetzungsbescheide
(1) Wird der streitige Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, wird der neue Be- scheid Gegenstand des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 SGG). Dies gilt auch für Be- scheide, die zwischen Erlass des Widerspruchsbescheides und Erhebung der Klage ergehen. § 96 SGG dient der Prozessökonomie.
Der Ersetzungsbescheid ändert nicht ab, er tritt an die Stelle des Verwal- tungsaktes (siehe dazu Teil Verfahrensrechtliche Hinweise).
(2) Wird ein neuer Verwaltungsakt nach Erlass des Widerspruchsbescheides, aber vor Klageerhebung erlassen, so kommt § 86 SGG zur Anwendung. Wird Verwaltungsakt hingegen nach Klageerhebung erlassen kommt § 96 SGG zur Anwendung und insoweit werden beiden Verwaltungsakte Gegenstand des Klageverfahrens.
(3) Ergeht ein Bescheid nach Urteilsverkündung aber vor Eintritt der Rechts- kraft, kommt es für die Beurteilung nach § 96 Abs. 1 SGG darauf an, ob Beru- fung eingelegt wird. Unerheblich ist, ob die Berufung fristgerecht eingelegt wird. Ist Berufung eingelegt, wird der Bescheid von der Berufung mit erfasst, ansonsten muss das Sozialgericht über den Bescheid noch durch Urteil ent- scheiden.
(4) Unberührt davon bleibt, dass der Kläger unter den Voraussetzungen des §
99 SGG seine Klage auch auf Verwaltungsakte erweitern kann, die nicht nach
§ 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sind.
(5) Kommt eine Klagerweiterung nicht in Betracht, empfiehlt sich zur Vermei- dung gleichgelagerter Rechtsstreite ggf. eine vergleichsweise Einigung derge- stalt, die gerichtliche Entscheidung auch für Folgezeiträume anzuwenden.
1.9.2. Verfahren bei § 96 Abs. 1 SGG
(1) Aus den Änderungs- oder Ersetzungsbescheiden soll sich ergeben, wel- cher Bescheid geändert oder ersetzt wird.
(2) Änderungs- und Ersetzungsbescheide sind dem Kläger/seinem Bevoll- mächtigten zu übersenden. Eine Mehrfertigung ist dem Sozialgericht zusam- men mit den weiteren Aktenvorgängen vorzulegen. Statt der üblichen Rechts- behelfsbelehrung ist der Hinweis anzubringen: „Dieser Bescheid wird gemäß §
96 Abs. 1 SGG Gegenstand des beim Sozialgericht ... (ggf. unter Angabe des
Aktenzeichens des Sozialgerichtes) anhängigen Klageverfahrens."
Anwendung des
§ 96 SGG
Abgrenzung zu
§ 86 SGG
Unberücksichtigte
Bescheide
Klageerweiterung
Folgezeiträume
Änderungs- und
Ersetzungsbescheide
Bekanntgabe bei
§ 96 SGG
2. Ablauf der Prozessführung
Die Rechtsbehelfsstelle, die für das Widerspruchsverfahren zuständig ist oder wäre, bearbeitet alle Vorgänge, die das Klageverfahren betreffen.
2.1. Einleitende interne Bearbeitung der Klagen
2.1.1. Verzeichnis der Klage
(1) Mit Eingang des gerichtlichen Schreibens und dem Hinweis auf eine Klage oder der zeitgleichen Übersendung der Klage ist die Klage unter einem eige- nen Aktenzeichen zu führen und in der jeweiligen IT-Anwendung zu erfassen. Gemäß § 94 SGG wird die Klage bereits mit Erhebung rechtshängig, so dass in Ermangelung des Zustellerfordernisses, der früheste Zeitpunkt der sicheren Kenntnis über die Klageerhebung für die Eintragung zu wählen ist (Gerichts- stempel).
Weitere Hinweise zu Eintragungen in der IT-Anwendung coLei PC SGG Alg II
siehe Teil Qualitätssicherung, Controlling und Statistik.
2.1.2. Aktenanforderung
(1) Die Rechtsbehelfsstelle fordert die den Rechtsstreit betreffenden Verwal- tungsakten an. Aktenanforderungen der Rechtsbehelfsstelle sollten als „So- fortsache" gekennzeichnet und zur Beschleunigung des Verfahrens ggf. auch per E-Mail oder Fax an das zuständige Team gerichtet werden. Auf die Emp- fehlungen der HEGA 09/09 – 15 – Datenschutz bei der Nutzung von E-Mail und Fax – wird hingewiesen. Das zuständige Team übersendet die Akten un- verzüglich. Ist eine umgehende Übersendung der Akte ausnahmsweise nicht möglich, sollte die Rechtsbehelfsstelle zeitnah über die Gründe informiert werden.
Das zuständige Team stellt der Rechtsbehelfsstelle eine vollständig geheftete und nummerierte Verwaltungsakte zur Verfügung. Es sind auch die Bescheide aus A2LL beizufügen.
(2) Sind Gutachten/Befundunterlagen entscheidungsrelevant, sind diese im Rahmen des Erforderlichen von den Fachdiensten auf Anforderung der Rechtsbehelfsstelle in Kopie zu überlassen. § 76 SGB X ist zu beachten.
2.1.3. Prozessaktenführung
(1) Für das Klageverfahren wird in der Rechtsbehelfsstelle eine Prozessakte geführt. Die Akte wird so geführt, dass für den Klagesachbearbeiter und den ggf. davon verschiedenen Terminsvertreter die Sach- und Rechtslage ohne Schwierigkeiten nachvollziehbar ist. Die Prozessakte beinhaltet den Schrift- wechsel aus dem gerichtlichen Verfahren.
(2) Nach Abschluss des Klageverfahrens wird die Prozessakte gem. den Vor- gaben des gültigen Aktenplans archiviert. Dabei wird abschließend geprüft, ob Unterlagen für die laufende Leistungsgewährung anfielen.
Prozessführung
Zuständigkeit
Erfassung der Klage
Aktenanforderung;
„Sofortsache"
Anforderung Gutach- ten/ Befundunterlagen
Prozessakte
Archivieren der
Prozessakte
2.2. Prozessführung
2.2.1. Vorlage von Unterlagen
(1) Die vollständige Verwaltungsakte im Original wird durch das Sozialgericht angefordert werden. Diese ist unverzüglich an das Sozialgericht zu übersen- den. Die zu übersendende Verwaltungsakte und ggf. weitere Unterlagen soll- ten zusammen mit dem Schriftsatz versendet werden.
(2) Die den Rechtsstreit betreffenden Unterlagen, insbesondere VerBIS- Aus- drucke, Verwaltungsakten, relevante Zahlungsdaten durch Ausdrucke und ggf. Gutachten sind dem Sozialgericht vorzulegen. Dies soll nach § 104 S. 5 SGG innerhalb eines Monats nach Eingang der Aufforderung erfolgen. Soweit ab- sehbar ist, dass der Zeitraum nicht ausreicht, ist das Gericht zu informieren
und ggf. ein Antrag auf Fristverlängerung zu stellen. Die geltenden Bestim- mungen zum Datenschutz sind zu beachten.
(3) Vor der Übersendung der Unterlagen wird geprüft, ob die Akteneinsicht beschränkt werden soll (§ 120 Abs. 1 SGG). Die Beschränkung ist nach § 25
SGB X zu beurteilen.
Im Hinblick auf § 128 Abs. 2 SGG soll die Beschränkung nur in notwendigen Einzelfällen erfolgen (z.B. in Bezug auf gewisse Ermittlungsberichte, Anzeigen über Leistungsmissbrauch, ärztliche Gutachten).
(4) Die von der Akteneinsicht ausgeschlossenen Teile sind aus der Akte zu entfernen; dafür sollte ein Fehlblatt eingeheftet werden. Dem Sozialgericht sind die ausgeschlossenen Aktenteile in einem verschlossenen Umschlag vorzulegen. Der Inhalt sollte auf dem Umschlag benannt werden und es sollte deutlich vermerkt werden, dass der Inhalt von der Einsicht ausgenommen ist. Der Vermerk sollte von einem Prozessbevollmächtigten aus der Rechtsbe- helfsstelle unterschrieben werden.
(5) Die Befundunterlagen sind grundsätzlich nur auf Anforderung des Sozial- gerichtes vorzulegen. Die ärztlichen und psychologischen Gutachten sind mit der Klageerwiderung dem Sozialgericht vorzulegen. Dies gilt nicht, wenn der Kläger der Vorlage ausdrücklich widersprochen hat.
2.2.2. Klageerwiderung
(1) Mit der Klageerwiderung sind Prozessanträge zu stellen, ferner ist die Sach- und Rechtslage umfassend darzulegen. Wird in der Klagebegründung kein neuer Sachverhalt oder keine neue Rechtsmeinung vorgetragen, kann auf die Darstellungen im Widerspruchsbescheid verwiesen werden. Es ist zweckmäßig, hierbei auf den wesentlichen Inhalt der Akte und die maßgebli- chen Aktenseiten hinzuweisen. Soweit erforderlich sollte auf Rechtsprechung
möglichst mit Quellenangabe hingewiesen werden. Zu strittigen Punkten emp- fiehlt sich, Beweismittel (Zeugen, Sachverständige, Urkunden) zu benennen.
Für den Kläger und einen Bevollmächtigten sind Mehrfertigungen der Klage- erwiderung beizufügen (§ 93 SGG). Entsprechendes gilt, wenn weitere Pro-
zessbeteiligte/-bevollmächtige vorhanden sind.
(2) Für die Klageerwiderung können die Vorlagen in der Textverarbeitung des
IT-Verfahrens coLei PC SGG Alg II genutzt werden.
Übersendung der Verwaltungsakte mit Schriftsatz
Gewährung von Einsicht in VerBIS- Datensätze
Beschränkung der
Akteneinsicht
Ausschluss der
Akteneinsicht
Gutachten und
Befundunterlagen
Klageerwiderung
Vorlage für
Klageerwiderung
2.2.3. Stellungnahme, Klagerücknahmefiktion und Präklusion er- fordern Fristenüberwachung
(1) Das Sozialgericht wird mit der Übersendung der Klage oder in weiteren
Übersendungen von Stellungnahmen oder eigenen Verfügungen gemäß §
104 S. 3 SGG eine Frist von mindestens einem Monat zur Äußerung setzen. Mit der Aufforderung zur Äußerung wird der Hinweis gemäß § 104 S. 4 SGG
ergehen, dass auch verhandelt oder entscheiden werden kann, wenn inner-
halb der Frist keine Reaktion erfolgt.
Die Frist beginnt gemäß § 64 SGG mit dem Tag nach der Zustellung, so dass mit diesem Tag die Frist zu überwachen ist und eine Stellungnahme innerhalb der Frist zu erfolgen hat. Die Frist ist auf Antrag gemäß § 65 SGG verlängerbar. Es handelt sich um keine Ausschlussfrist, so dass eine verspä- tete Äußerung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, der Entschei- dung im schriftlichen Vorverfahren oder dem Erlass des Gerichtsbescheides berücksichtigt werden muss (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, vor § 104 Rn. 6b).
(2) Wird das Verfahren vom Kläger trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betrieben, gilt gemäß § 102 SGG die Klage als zurückge- nommen (Klagerücknahmefiktion). Regelmäßig wird das Jobcenter Beklagte sein, so dass nur zu beobachten ist, ob das Gericht eine klare schriftliche Betreibensaufforderung an den Kläger richtet, die die Frist auslöst.
Für den Fall, dass das Jobcenter Klägerin ist, sollte die Überwachung und
Einhaltung dieser Frist in geeigneter Weise sichergestellt werden.
(3) Gemäß § 106a SGG kann der Vorsitzende den Beteiligten eine Frist zur Angabe entscheidungserheblicher Tatsachen oder zur Bezeichnung von Be- weismitteln setzen. Nach § 106a Abs. 3 S. 1 Nr. 3 muss mit der Fristsetzung eine eindeutige und ernsthafte Belehrung über die Folgen einer Fristversäum- nis ergehen. Sind gemäß § 106a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 eine Verzögerung der Erledigung zu erwarten und ist die Versäumnis nicht genügend entschul- digt, steht die Zurückweisung des verspäteten Vorbringens im Ermessen des Gerichts. Verschulden liegt nicht vor, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den ge- samten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten ist (BSG Urteil vom 31.03.1993 – 13 RJ 9/92). Aufgrund des bestehenden Amtsermittlunsgrundsatzes gemäß § 103 SGG ist die Präklusionsregelung ei- ne Ausnahmevorschrift (BVerfG Beschluss vom 07.10.1980 - 1 BvL 50/79, 1
BvL 89/79, 1 BvR 240/79; Beschluss vom 30.01.1985 – 1 BvR 99/84; BT- Drucks 16/7716, S. 25). Regelmäßig wird das Jobcenter Beklagte sein, so
dass nur zu beobachten ist, ob das Gericht eine Frist zur Angabe entschei- dungserheblicher Tatsachen oder Beweismittel setzt.
Für den Fall, dass das Jobcenter Klägerin ist, ist die Überwachung dieser Frist in geeigneter Weise sicher zu stellen.
Frist zur Stellungnah- me und Fristenüber- wachung
Klage- rücknahmefiktion
Fristenüberwachung
Präklusion
2.2.4. Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung oder durch
Gerichtsbescheid
(1) Das Sozialgericht kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG).
Im Falle der Einverständniserklärung des § 124 Abs. 2 SGG bedarf es einer Erklärung als Prozesshandlung. Sie muss gegenüber dem Gericht vor der Entscheidung eindeutig, vorbehaltlos, bedingungslos und ausdrücklich abge- geben werden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/
Leitherer, SGG, § 124 Rn. 3c, vor 3 60 Rn. 11). Ein Widerruf der Einverständ- niserklärung ist möglich, bis die Erklärungen der übrigen Beteiligten bei Ge- richt eingegangen sind (BSG, DVBl. 67, 592; BSG Urteil vom 10.08.1965 – 6
RKa 5/64). Die Einverständniserklärung erfolgt, in Erwartung einer unverän- derten Prozesslage über den Zeitraum der Erklärung hinaus (Keller in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 124 Rn. 3d, Niesel/Herold-Tews, SGG- Prozess, Rn. 301). Mit einer wesentlichen Änderung der Prozesslage geht die Wirksamkeit der Einverständniserklärung verloren. Eine wesentliche Änderung
liegt zumindest vor, wenn das Gericht eine die Sache betreffende Entschei- dung trifft oder wenn sich die Tatsachen- oder Rechtsgrundlage geändert hat.
Es ist daher zu empfehlen, wenn Erkenntnisse vorliegen, die ein Festhalten an der Einverständniserklärung nicht mehr rechtfertigen, diese unverzüglich ge-
genüber dem Gericht zu widerrufen.
(2) Das Sozialgericht kann gemäß § 126 SGG nach Lage der Akten entschei- den, wenn in der Ladung darauf hingewiesen worden ist. Weitere Vorausset- zung für die Entscheidung nach Aktenlage gemäß § 126 SGG ist, dass ein Beteiligter, mehrere oder alle Beteiligte nicht erschienen, obwohl sie rechtzei- tig und formgerecht geladen (§§ 63,110 SGG) und darauf hingewiesen wor- den sind. Dabei kann das Gericht im Falle des Nichterscheinens und im Falle der Antragstellung auch eine mündliche Verhandlung durchführen.
Ein Versäumnisurteil wie im Zivilprozess kennt das sozialgerichtliche Verfah- ren nicht. Deshalb kann auch eine „einseitige streitige" mündliche Verhand- lung stattfinden, wenn nur ein Beteiligter erscheint. Der anwesende Beteiligte hat die Wahl, entweder einen Antrag zu stellen, nach Lage der Akten zu ent- scheiden gemäß § 126 SGG oder den üblichen Sachantrag zu stellen. Sinn- voll ist es, wenn weitere Ausführungen gemacht werden sollen, den Antrag nach Lage der Akten zu entscheiden nicht zu stellen, weil diese Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht. Entscheidet sich der anwesende Betei- ligte für einen Antrag, muss darin zum Ausdruck kommen, dass er keine mündliche Verhandlung erbittet. Der Antrag muss vor Darstellung des Sach- verhalts gestellt werden, weil die mündliche Verhandlung sonst mit der Dar- stellung des Sachverhalts eröffnet wäre, § 112 Abs. 1 S. 2 SGG.
(3) Gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 SGG kann das Gericht erstinstanzlich ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Sache keine besonderen tat- sächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt ge- klärt ist. Rechtliche Schwierigkeiten liegen vor, wenn der Fall komplizierte Rechtsfragen aufwirft, die höchstrichterlich nicht entschieden sind (OVG- NRW Urteil vom 24.10.1996 – 20 A 3106/96), wenn neue Rechtsnormen be- troffen sind (BSG Urteil vom 30.08.2001 – B 4 RA 87/00 R) oder wenn von obergerichtlicher Rechtsprechung abgewichen werden soll (Leitherer in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 105 Rn. 6). Die Beteiligten sind durch das Gericht gemäß § 105 Abs. 1 S. 2 SGG vorher zu hören, ob Einwendun-
Einverständnis der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
Einverständnis zur Entscheidung nach Aktenlage
Entscheidung durch
Gerichtsbescheid
gen gegen die beabsichtigte Art der Entscheidung bestehen. Die Anhörung muss so rechtzeitig erfolgen, dass Einwendungen noch vor der Entscheidung geltend gemacht werden können. Als angemessen wird eine Frist von wenigs- tens 14 Tagen (entsprechend zu § 24 SGB X) angenommen, diese kann ge- mäß § 65 S. 1 SGG verlängert werden.
2.2.5. Besonderheit Rechtsmittelverzicht
(1) Gemäß § 202 SGG i.V.m. §§ 515, 565 ZPO ist die Erklärung eines Rechtsmittelverzichtes möglich. Ein Rechtsmittelverzicht muss so erklärt wer- den, dass der Wille zum Ausdruck kommt sich endgültig mit der Entscheidung zufrieden zu geben (BFH Urteil vom 15.06.1983 – II R 30/81; BGH Beschluss vom 28.10.1997 – X ZB 11/94; BGH Urteil vom 09.05.2006 – VI ZB 65/05, BAG Urteil vom 16.03.2004 – 9 AZR 323/03). Die Erklärung muss gegenüber dem Gericht bedingungsfrei entweder in der mündlichen Verhandlung oder schriftsätzlich oder gegenüber anderen Beteiligten erklärt werden (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, vor § 143 Rn. 11a).Vor Erlass des Ur- teils ist auch ein vertraglich vereinbarter Verzicht möglich (BGH Urteil vom
25.06.1958 – IV ZR 75/58).
(2) Bei Rechtsmittelverzicht erfolgt gemäß § 136 Abs. 4 SGG ein Verzicht auf
Tatbestand und Entscheidungsgründe.
2.2.6. Beseitigung von Begründungsfehlern insbesondere das sog. „Nachschieben von Gründen"
(1) Nach § 41 Abs. 2 SGB X können Begründungsmängel im Klageverfahren bis zur letzten Tatsacheninstanz geheilt werden. Damit regelt die Norm, in- wieweit rechtswidrige Verwaltungsakte und nicht solche, die nichtig sind ge- mäß § 40 SGB X, geheilt werden können, indem eine unterbliebene Handlung nachgeholt wird. Die Auflistung des § 41 Abs. 1 SGB X ist abschließend (Wiesner in von Wulffen, SGB X, § 41 Rn. 3). Die wichtigsten Fälle dürften das
„Nachschieben von (Ermessens-) Begründung" und die Nachholung von An- hörungen sein.
(2) Enthält ein Verwaltungsakt die nach § 35 SGB X erforderliche Begründung nicht, so kann dieser formelle Fehler dadurch geheilt werden, dass die Be- gründung gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X nachgeholt wird. Das Begrün- dungserfordernis des § 35 SGB X erfordert das Vorliegen (irgend-)einer Be- gründung. Das Erfordernis der richtigen Begründung ist dadurch nicht betrof- fen, dies ist eine Frage der materiellen Rechtskraft und wird als sog. „Nach- schieben von Gründen" bezeichnet und ist damit eine Frage der Begründet- heit.
(3) Ein Nachschieben von Gründen liegt vor, wenn die früheren Erwägungen auf Grund neuer oder anderer Tatsachen ergänzt oder ausgewechselt werden (Wiesner in von Wulffen, SGBX, § 41 Rn. 6).
Das Nachschieben von Gründen ist zulässig. Aus dem mit § 103 S. 1 SGG bestimmten Untersuchungsgrundsatz ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu ermitteln und zu berück- sichtigen hat, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie geltend gemacht werden. Damit ist auch die Behörde befugt, neue Gründe vorzubringen (BSG Urteil vom 29.06.2000 – B 11 AL 85/99 R; BSG Urteil vom 16.12.2008 – B 4
Rechtsmittelverzicht
Verzicht auf Tatbe- stand und Entschei- dungsgründe
Mängelbeseitigung bis zur letzten Tatsachen- instanz
Nachholen einer formellen Begründung
„Nachschieben" der
Begründung
AS 48/07 R).
(4) Bei einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage- oder Verpflich- tungsklage ist das Nachschieben von Gründen für die Ablehnung durch die Verwaltung uneingeschränkt möglich (Keller in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 54 Rn. 35, BSG Urteil vom 17.10.1974 – 9
RV 64/74; Wiesner in von Wulffen, SGBX, § 41 Rn. 6; A.A. Recht in Hauck/Noftz, SGB X, § 41 Rn. 11 - nur Klarstellungen und Präzisierungen). Es gelten jedoch die Einschränkungen, dass
• der Verwaltungsakt in seinem Wesen nicht geändert werden darf (BSG
Urteil vom 31.01.1969 – 2 RU 234/66; Urteil vom 26.09.1974 – 5 RJ
140/72; Urteil vom 01.12.1977 – 12 RK 13/77; 87,8; LSG Sachsen- Anhalt Beschluss vom 03.11.2009 – L 2 AS 361/09 B ER) und
• der Kläger nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden darf
(BSG Urteil vom 01.12.1977 – 12 RK 13/77; BSG Urteil vom 29.06.2000
– B 11 AL 85/99 R).
Erfolgt durch das Nachschieben von Gründen eine Überschreitung dieser Grenzen, so handelt es sich um den Erlass eines neuen Verwaltungsaktes, der gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens wird.
Der ursprüngliche Bescheid bleibt dann in seiner Substanz (Verfügungssatz) bestehen. Er ist weder aufzuheben noch zu ändern oder zu ersetzen. Das Nachschieben der Begründungselemente sollte in einem Schriftsatz an das Sozialgericht erfolgen.
(5) Ein Nachschieben von Gründen bei Ermessensentscheidungen im ge- richtlichen Verfahren ist jedoch unzulässig (früher noch BSGE 27, 34, 38; 48,
88, 91; jetzt aber ablehnend BSGE 89,227; 75, 159; Keller in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 54 Rn. 36, Wiesner in von Wulffen, SGBX, §
41 Rn. 7). Eine dem § 114 S. 2 VwGO vergleichbare Regelung fehlt (Keller in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 54 Rn. 36, Littmann in Hauck/Noftz, §
41SGB X).
(6) Fällt der Mangel in der mündlichen Verhandlung auf, kann Aussetzung nach § 114 Abs. 2 S. 2 SGG beantragt werden.
2.2.7. Beweisanträge
(1) Das Sozialgericht ist aufgrund seiner Amtsermittlungspflicht an Beweisan- träge und Beweisanregungen nicht gebunden.
(2) Ungeachtet dessen ist das Sozialgericht rechtzeitig darauf aufmerksam zu machen, wenn der Sachverhalt als nicht ausreichend aufgeklärt angesehen wird. Dem Sozialgericht ist mitzuteilen, welches Beweismittel zu welchem Be- weisthema erhoben werden soll.
(3) Folgt das Sozialgericht dem Antrag oder der Anregung ohne überzeugen- de Erklärung nicht, sollte insbesondere
• bei Fällen mit grundsätzlicher Bedeutung
• bei nicht berufungsfähigen Streitgegenständen mit Bedeutung über den
Grenzen der
Zulässigkeit
Aussetzungsantrag
Kein Nachschieben von Ermessens- erwägungen
Freie Beweiserhebung
Beweisantrag
Beweisantrag in mündlicher Verhandlung
Einzelfall hinaus
der bisherige Antrag/die Anregung als formeller Beweisantrag in der mündli- chen Verhandlung gestellt und zu Protokoll erklärt werden.
(4) Der Beweisantrag muss
• das Beweisthema benennen,
• angeben, was die Beweisaufnahme ergeben soll und
• das Beweismittel bezeichnen.
Bei Zeugen ist möglichst auch die ladungsfähige Anschrift anzugeben.
(5) Bei unklaren Beweisanträgen hat das Sozialgericht zur Klarstellung aufzu- fordern und ggf. auch Formulierungshilfe zu leisten.
(6) Hat das Sozialgericht eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid ange- kündigt, ist der Beweisantrag schriftlich an das Sozialgericht zu richten.
(7) Übergeht das Sozialgericht einen Beweisantrag, verbessern sich die Aus- sichten für eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde (§ 144 Abs. 2 Nr. 3
SGG).
2.2.8. Abgabe von Anerkenntnissen
(1) Stellt sich im Laufe des Verfahrens heraus, dass dem Klagebegehren ganz oder teilweise zu entsprechen ist, kann ein (Teil-) Anerkenntnis abgegeben werden.
(2) Über die Abgabe von Anerkenntnissen entscheidet die Rechtsbehelfsstel- le, ggf. unter Einschaltung des zuständigen Teams. Soll im Rahmen des An- erkenntnisses der Anspruch beziffert werden, kann die Berechnung vom zu- ständigen Team vorgenommen werden.
(3) Für die (Teil-) Rücknahme von Klagen gilt dies entsprechend.
2.2.9. Musterverfahren
Nach § 114a SGG haben die Sozialgerichte die Möglichkeit, bei gleich gela- gerten Verfahren Musterverfahren durchzuführen und die übrigen Verfahren auszusetzen. Voraussetzung dafür ist, dass an einem Gericht mehr als zwan- zig Verfahren anhängig sind, die dieselbe behördliche Maßnahme zum Ge- genstand haben. Ist über das durchgeführte Musterverfahren rechtskräftig entschieden, kann das Sozialgericht nach Anhörung der Beteiligten über die ausgesetzten Verfahren durch Beschluss entscheiden.
2.3. Stillstand des Verfahrens
2.3.1. Ruhende Verfahren
(1) Es kann zweckmäßig sein, dass das Sozialgericht das Ruhen des Verfah- rens anordnet, z.B. wenn die streitige Rechtsfrage bereits Gegenstand eines
Inhalt des
Beweisantrages
Unklare
Beweisanträge
Schriftlicher
Beweisantrag
Übergangene
Beweisanträge
Anerkenntnis
Zuständigkeit bei
Anerkenntnis
Klagerücknahme
Musterverfahren
Ruhensgründe
anderen, bei einer übergeordneten Instanz anhängigen Verfahrens oder ein anderes Verfahren vorgreiflich ist.
(2) Die Anordnung des Ruhens ist nur zulässig, wenn Kläger und Beklagte dies beantragen (§ 202 SGG in Verbindung mit § 251 ZPO). Beigeladene können keinen Ruhensantrag stellen. Wird das Ruhen des Verfahrens nicht beantragt, bedarf dies keiner Begründung.
(3) Das Ruhen des Verfahrens wird durch Beschluss angeordnet. Das Verfah- ren ruht solange, bis einer der Beteiligten die Fortsetzung begehrt oder es
vom Sozialgericht von Amts wegen fortgesetzt wird. Vor Ablauf von drei Mo-
naten steht die Aufnahme im Ermessen des Sozialgerichtes.
(4) Wird das Ruhen des Verfahrens angeordnet, ist dies im IT-Verfahren zu dokumentieren. Die vom Rechtsstreit betroffenen Unterlagen (Leistungsakte, Prozessakte, VerBIS, Befundunterlagen etc.) sind durch Kennzeichnung vor einer Vernichtung zu sichern.
(5) Hat das Jobcenter ein berechtigtes Interesse an der Fortführung der Klage, ist sicherzustellen, dass das Verfahren wieder aufgenommen wird, sobald der Ruhensgrund entfallen ist.
2.3.2. Aussetzung des Verfahrens
(1) Das Sozialgericht kann im Gegensatz zum Ruhen das Verfahren ohne Zu- stimmung der Beteiligten in folgenden Fällen aussetzen (§ 114 SGG):
• Bei vorgreiflichen familien- oder erbrechtlichen Streitigkeiten (Abs. 1),
• bei vorgreiflichen Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses (Abs. 2 S. 1),
• zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern, wenn dies beantragt wur- de (Abs. 2 S. 2; s. Nr. 2.7 Abs. 4),
• bei Verdacht einer Straftat, die Einfluss auf die Entscheidung haben kann (Abs. 3).
(2) Das Sozialgericht entscheidet nach vorheriger Anhörung der Beteiligten über die Aussetzung durch Beschluss. Dieser kann mit der Beschwerde ange- fochten werden.
(3) Die Aussetzung des Verfahrens unterbricht jegliche Fristen. Diese begin- nen nach Wiederaufnahme des Verfahrens neu.
(4) Der Verfahrensstand ist zu dokumentieren. Weitere Hinweise zu Eintra- gungen in der IT-Anwendung coLei PC SGG Alg II siehe Teil Qualitätssiche- rung, Controlling und Statistik.
2.3.3. Unterbrechung des Verfahrens
(1) Für die Unterbrechung von Verfahren gelten die §§ 239 bis 250 ZPO über die Verweisungsnorm des § 202 SGG. Unterbrechungstatbestände sind z.B. Tod des Klägers oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers.
Zulässigkeit Ruhensdauer Dokumentation des
Ruhens
Wiederaufnahme
Aussetzungsgründe
Beschwerde gegen
Aussetzung
Folgen der Aussetzung
Unterbrechung nach
ZPO
(2) Die Unterbrechung ist der Stillstand eines Verfahrens kraft Gesetzes. Sie tritt ohne Antrag und Anordnung ein, auch unabhängig von der Kenntnis des Sozialgerichts und der Parteien. Die daraus resultierenden Rechtswirkungen entsprechen denen der Aussetzung des Verfahrens. Die Unterbrechung endet mit der Wiederaufnahme durch den Rechtsnachfolger bzw. durch die zur Fort- führung des Verfahrens befugte Person.
2.3.4. Unterbrechung durch Tod des Klägers
(1) Bei Tod des Klägers, der nicht durch einen Prozessbevollmächtigten ver- treten ist, gilt Teil Vorverfahren 4.9 (6) entsprechend.
(2) Ist der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, so tritt die Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; die Vollmacht wird durch den Tod des Vollmachtgebers nicht aufgehoben (§ 86 ZPO). Das Gericht hat jedoch
auf Antrag des Bevollmächtigten oder der Beklagten gemäß § 246 Abs. 1 ZPO
die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen. Wird ein solcher Antrag nicht ge- stellt, wird das Verfahren mit Wirkung für und gegen die – noch unbekannten
– Erben bzw. Rechtsnachfolger fortgeführt.
(3) In Fällen, in denen das Jobcenter ein Interesse an einer Entscheidung des Gerichts hat (z.B. Erstattungsfälle), ist umgehend die Rechtsnachfolge zu klä- ren und – im Falle der Aussetzung oder Unterbrechung – die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 250 ZPO zu beantragen.
(4) In Erstattungsfällen ist das Forderungsmanagement über den Tod des Schuldners und ggf. über den Unterbrechungs- bzw. Aussetzungstatbestand und dessen Beendigung zu unterrichten.
2.3.5. Statistische Erledigung ruhender, ausgesetzter und unter- brochener Verfahren
Wird ein ruhendes, ausgesetztes oder unterbrochenes Verfahren vom Sozial- gericht nach Ablauf von sechs Monaten entsprechend der Aktenordnung des Sozialgerichtes für erledigt erklärt, ist dieses als „anderweitig erledigt" auszu- tragen. Dies gilt nicht, wenn die Fortführung des Verfahrens im berechtigten Interesse des Jobcenters liegt (z.B. Erstattungsfälle); derartige Fälle sind durch Wiedervorlage zu überwachen. Gleiches gilt für die im Rahmen eines Musterstreitverfahrens ausgesetzten Verfahren.
In jedem Falle muss sichergestellt werden, dass die streitrelevanten Akten nicht vernichtet werden.
3. Zusammenarbeit mit anderen Stellen
3.1. Beteiligung der Fachdienste
(1) Liegen einem Rechtsstreit ärztliche oder psychologische Feststellungen zugrunde und sind diese strittig, sollte hierzu eine Stellungnahme des Ärztli- chen Dienstes der Agentur für Arbeit, sofern das Jobcenter das entsprechen- de Dienstleistungsangebot in Anspruch nimmt, bzw. des Ärztlichen Dienstes des kommunalen Trägers, eingeholt werden.
Unterbrechung kraft
Gesetz
Tod des Klägers
statistische Erledigung
Ärztlicher Dienst
(2) Hat der Kläger der Weitergabe der ärztlichen Gutachten und Befunde an das Sozialgericht widersprochen, ist in der Klageerwiderung zu beantragen, den Arzt oder Psychologen in der mündlichen Verhandlung als sachverständi- gen Zeugen oder als Sachverständigen zu hören. Dabei ist anzugeben, über welche Tatsachen der Arzt oder Psychologe aussagen soll.
3.2. Beteiligung anderer Stellen
3.2.1. Dienstliche Stellungnahmen
(1) Zur Sachverhaltsaufklärung können von Mitarbeitern schriftliche Stellung- nahmen angefordert werden. Die Aufforderung sollte mit einer konkreten und möglichst umfassenden Fragestellung verbunden werden. Der Mitarbeiter wird darauf hingewiesen, dass seine Stellungnahme dem Sozialgericht zur Kennt- nis gegeben werden kann.
(2) Die Stellungnahme kann dem Sozialgericht übersandt und zugleich mit dem Angebot verbunden werden, den Mitarbeiter als Zeugen zu vernehmen (vgl. auch 4.4). Erforderlichenfalls ist ein förmlicher Beweisantrag zu stellen (siehe Teil Klageverfahren 2.2.7).
(3) Wird vom Sozialgericht eine schriftliche Stellungnahme (dienstliche Äuße- rung) eines Mitarbeiters angefordert, sollte diese durch die Rechtsbehelfsstel- le eingeholt und dem Sozialgericht vorgelegt werden.
4. Wahrnehmung von Terminen
4.1. Termin zur mündlichen Verhandlung, Erörterungs-/ Beweis- aufnahmetermin
(1) Das Sozialgericht entscheidet grundsätzlich aufgrund mündlicher Verhand- lung (§ 124 Abs. 1 SGG). In der Verhandlung wird der Streitgegenstand erör- tert und ggf. Beweis erhoben (§§ 112 Abs. 2, 117, 118 SGG).
(2) Der Vorsitzende kann außerhalb der mündlichen Verhandlung Erörte- rungstermine (§ 106 Abs. 3 Nr. 7 SGG) und Beweisaufnahmetermine anbe- raumen.
4.2. Vertretung vor dem Sozialgericht
Eine persönliche Terminwahrnehmung wird durch einen Vertreter des Jobcen- ters sichergestellt.
4.3. Vollmachten
4.3.1. Prozess- und Terminsvollmacht
(1) Die Geschäftsführung des Jobcenters erteilt für die Prozessvertretung ge- eigneten Mitarbeitern (beispielsweise i.S.d. § 73 Abs. 4 S. 3 SGG) der Rechtsbehelfsstelle Prozessvollmacht (Generalterminsvollmacht). Sie soll zur Erteilung von Unter- und Terminsvollmacht berechtigen.
Stellungnahmen von
Mitarbeitern
Zeugen
Anforderung durch
Sozialgericht
Mündliche
Verhandlung
Erörterungs-
/Beweisaufnahme-
termin
Terminswahrnehmung
Prozessvollmacht
(2) Die Prozessvollmacht ermächtigt gemäß § 81 ZPO zu allen den Rechts- streit betreffenden Prozesshandlungen, auch im schriftlichen Verfahren.
(3) Die Prozessvollmachten sind bei dem für den Bezirk zuständigen Sozialge- richt und ggf. bei anderen Sozialgerichten zu hinterlegen.
(4) Es besteht die Möglichkeit, Mitarbeitern generelle Terminsvollmacht (Generalterminsvollmacht) zu erteilen. Diese berechtigt zu allen Prozesshand- lungen in Gerichtsterminen.
(5) Die Prozess- und Terminsvollmacht schließt die Befugnis ein, in der münd- lichen Verhandlung einen neuen Verwaltungsakt zu setzen. Der Prozessbe- vollmächtigte braucht hierzu keine generelle Entscheidungs- und Anord- nungsbefugnis.
4.3.2. Einzel- und Untervollmacht
Ist keine Vollmacht nach Nr. 4.3.1 erteilt, muss für die Vertretung vor Gericht eine Einzel- oder Untervollmacht erteilt werden. Nur dann können im Termin wirksam Anträge gestellt werden. Die Einzelvollmacht erteilt die Geschäftsfüh- rung des Jobcenters, die Untervollmacht der dazu befugte Mitarbeiter.
Wird eine andere Dienststelle um Wahrnehmung des Termins gebeten, kann die Einzel- oder Untervollmacht für den betreffenden Termin in Form einer Blanko-Vollmacht erteilt werden.
4.4. Aussagegenehmigung
Mitarbeiter, die im sozialgerichtlichen Verfahren als Zeugen oder sachver- ständige Zeugen geladen sind, benötigen eine Aussagegenehmigung. Diese erteilt die Geschäftsführung des Jobcenters.
4.5. Niederschrift
Der Terminsvertreter soll über den Verlauf der mündlichen Verhandlung eine Niederschrift fertigen. In dieser werden die wesentlichen Vorgänge der Ver- handlung festgehalten. Zu den wesentlichen Vorgängen zählen beispielsweise die Anträge, sonstige prozessrechtlich erhebliche Erklärungen, bedeutsame Ausführungen aus dem Sachvortrag eines Beteiligten, Verfahrensmängel, Entscheidungen des Gerichts (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen). Der Terminsvertreter kann auf eine Niederschrift verzichten, wenn nach seinem Eindruck der mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung der vorläufigen Protokollaufzeichnung gemäß § 122 SGG i.V. m. 160a ZPO davon auszuge- hen ist, wegen der Genehmigung gemäß § 162 Abs. 1 S. 2 SGG, dass die wesentlichen Vorgänge protokolliert worden sind und durch ihn ggf. beantragt wurde, bestimmte Vorgänge oder Äußerungen aufzunehmen. Eine Nieder- schrift sollte insbesondere dann gefertigt werden, wenn zu erwarten ist, das prozessuale Entscheidungen nicht nachvollziehbar sind oder bedeutende Vorgänge keinen Eingang gefunden haben.
5. Erledigungsarten
Sozialgerichtsverfahren können durch Urteil, Gerichtsbescheid, Vergleich oder
Umfang der
Prozessvollmacht
Hinterlegung der
Prozessvollmacht
Generaltermins-
vollmacht
Umfang der
Vollmachten
Einzelvollmacht
Mitarbeiter als Zeugen
Terminsniederschrift
sonstige Prozesserklärung erledigt werden.
5.1. Urteil, Gerichtsbescheid
(1) Das Gericht entscheidet durch Urteil nur über den Klageanspruch.
(2) Wird mit dem Urteil nur über den Anspruch dem Grunde nach entschieden (z.B. bei Ermessensentscheidungen), ist über den Umfang des Anspruchs durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Zwischenurteile regeln nur Teile des Klageanspruchs, um ggf. eine weitere Auseinandersetzung zu vermeiden; sie beenden den Rechtsstreit nicht.
(3) Gerichtsbescheide stehen einem Urteil gleich, wenn sie mit Berufung an- fechtbar sind. Gegen nicht berufungsfähige Gerichtsbescheide kann mündli- che Verhandlung beantragt werden. Wird ein solcher Antrag gestellt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen.
(5) Durch die Entscheidung des Sozialgerichts darf der Kläger nicht schlechter gestellt werden als durch den angefochtenen Verwaltungsakt (Verbot der reformatio in peius). Dies gilt nicht, soweit seitens des Jobcenters Widerklage nach § 100 SGG erhoben worden ist.
5.2. Vergleich
(1) Wird ein Prozessvergleich angeregt, kann dieser Anregung gefolgt werden, wenn lediglich unterschiedliche Wertungen der prozesserheblichen Tatsachen vorliegen. Liegen unterschiedliche Rechtsauffassungen vor, sollte einem Ver- gleichsvorschlag in der Regel nur dann gefolgt werden, wenn
• zur streitigen Rechtsfrage keine entgegenstehenden Weisungen vorlie- gen;
• kein Parallelverfahren bekannt ist;
• die Klärung der Rechtsfrage für das Jobcenter nicht von grundsätzlicher
Bedeutung ist.
Ein Vergleich kann ungeachtet dessen geboten sein, wenn z.B. Bearbeitungs- fehler unterlaufen sind, die ein prozessuales Einlenken angezeigt erscheinen lassen. Auch kann von einem Urteil eines Sozialgerichts eine weitergehende Ausstrahlungswirkung als von einem Vergleich ausgehen. Hinsichtlich der Kosten ist § 195 SGG zu beachten.
(2) Nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung darf in einem Vergleich nur das zugestanden werden, was auch gesetzlich zulässig ist. Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn sich eindeutig ergibt, dass der Prozess sonst zu einem für das Jobcenter ungünstigeren Ergebnis führen würde und eine Berufung bzw. Nichtzulassungsbeschwerde nicht zulässig ist oder aussichtslos erscheint.
(3) Zur Abwendung von Schadensersatzansprüchen können Vergleiche in Be- tracht kommen.
Urteil
Grundurteil, Zwischenurteil
Gerichtsbescheid
Verböserungsverbot
Vergleichsgrundsätze
Gesetzmäßigkeit
Schadens-
ersatzansprüche
5.3. Sonstige Erledigungsarten (Anerkenntnis, Rücknahme, Erledigterklärung)
(1) Ein Anerkenntnis beendet den Rechtstreit in der Hauptsache nur, wenn die
Gegenseite das Anerkenntnis annimmt.
(2) Eine Rücknahme der Klage bedarf keiner Zustimmung.
Gesetzlich wird eine Klagerücknahme unterstellt, wenn ein Kläger das Verfah- ren nicht betreibt (§ 102 Abs. 2 SGG). Voraussetzung für die unterstellte Kla- gerücknahme ist, dass der Kläger trotz einer ausdrücklichen Aufforderung durch das Gericht länger als drei Monate nicht tätig wird (siehe Teil Klagever- fahren 2.2.3 (2)).
(3) Der Rechtsstreit kann auch ohne ausdrückliches Anerkenntnis bzw. aus- drückliche Rücknahme erledigt werden, in dem die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären.
(4) Es ist stets zu prüfen, ob ein Teilanerkenntnis für das Jobcenter die güns- tigere Erledigungsart ist (z.B. hinsichtlich der Kosten).
6. Sprungrevision
6.1. Grundsätzliches
(1) Nach § 161 Abs. 1 S. 1 SGG ist gegen ein Urteil des Sozialgerichts die Sprungrevision zulässig, wenn das Sozialgericht sie im Urteil oder, wenn das Urteil bereits ergangen ist, auf besonderen Antrag durch Beschluss zugelas- sen hat und der Gegner der Einlegung schriftlich zustimmt. Die Sprungrevision bedarf nicht der Zustimmung von Beigeladenen.
(2) Die Zustimmung des Gegners muss, wenn die Sprungrevision im Urteil des Sozialgerichts zugelassen ist, innerhalb der Revisionsfrist dem Bundes- sozialgericht vorgelegt werden. Soll das Sozialgericht die Sprungrevision nachträglich auf Antrag zulassen, ist die Zustimmung des Gegners innerhalb der Berufungsfrist dem Sozialgericht vorzulegen. Mit der Zustellung des Zu- lassungsbeschlusses beginnt die Revisionsfrist zu laufen.
6.2. Kriterien zur Sprungrevision
Eine Sprungrevision kommt in Betracht, wenn
• der Sachverhalt vollständig aufgeklärt,
• die Rechtsfrage klar erkennbar,
• die Rechtsfrage für zahlreiche weitere Fälle von Bedeutung ist und
• eine beschleunigte Entscheidung durch das Bundessozialgericht gebo-
ten ist.
6.3. Verfahren
Auch bei zugelassener Sprungrevision ist grundsätzlich Berufung einzulegen.
Anerkenntnis
Klagerücknahme
Klagerücknahmefiktion
Erledigterklärung
Teilanerkenntnis
Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision
Frist
Gründe für Sprungre- vision
Vorrang der Berufung
7. Zustellung, Fristen und Vollzug von Gerichtsent- scheidungen
7.1. Zustellung und Fristbeginn
(1) Der Tag der Zustellung des Urteils/Gerichtsbescheides ist zu vermerken. (2) Maßgeblich ist dabei der Tag, an dem die Entscheidung dem Zustellungs-
bevollmächtigten zugeht und er bereit ist, von dieser Kenntnis zu nehmen (vgl.
BSG, Urteil des BSG vom 10.11.1993 – 11 Rar 47/93; BGH, Beschluss des
BGH vom 10.03.2009 – VI ZB 54/07).
(3) Der Beginn der Rechtsmittelfrist richtet sich nach diesem Zustellungsda- tum (Berufung: Monatsfrist gemäß § 151 Abs. 1 SGG; Nichtzulassungsbe- schwerde: Monatsfrist gemäß § 145 Abs. 1 S. 2 SGG; Revision: Monatsfrist gemäß § 164 Abs. 1 SGG; Nichtzulassungsbeschwerde: Monatsfrist gemäß §
160a Abs. 1 S. 1 SGG; Beschwerde: Monatsfrist gemäß § 173 SGG).
(4) Anhand des Zustellungsdatums ist zu ermitteln, in welchem Zeitraum die
Entscheidung umgesetzt wird.
7.2. Vollzug von Gerichtsentscheidungen
7.2.1. Vollzug von Urteilen oder Gerichtsbescheiden
(1) Entscheidungen des Sozialgerichts sind unverzüglich von den Fachteams zu vollziehen.
(2) Ausführungsbescheide
• zu Grundurteilen sind anfechtbar und daher mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen,
• werden nach einem Zwischenurteil Gegenstand des Verfahrens,
• zu anderen Urteilen sind nicht anfechtbar.
Zu Grund- und Zwischenurteilen, s. § 130 SGG.
(3) Ausführende Bescheide ergehen in Vollzug der gerichtlichen Entschei- dung. Ist der Ausführungsbescheid nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, empfiehlt sich folgender Hinweis: „Der Bescheid ergeht in Ausfüh- rung des Urteils des Sozialgerichts...(Name)...vom ... (Datum/Az.) ....".
7.2.2. Vollzug bei sonstigen Erledigungsarten
(1) Bei sonstiger Erledigung (Vergleich, Anerkenntnis) sind die Handlungen unverzüglich vorzunehmen, zu denen sich das Jobcenter verpflichtet hat.
Zustellungsvermerk
Fristbeginn
Beginn
Rechtsmittelfrist
Beginn Umsetzung
Vollzug
Ausführungs-
bescheide
Vollzug
(2) Hat sich das Jobcenter nur dem Grunde nach zur Leistung oder zum Er- lass eines Bescheides (z.B. bei Ermessensentscheidungen) verpflichtet, ist der ausführende Bescheid selbständig anfechtbar und mit einer Rechtsbe- helfsbelehrung zu versehen.
(3) In allen anderen Fällen ergeht der ausführende Bescheid ohne Rechtsbe- helfsbelehrung in Vollzug des Vergleiches oder Anerkenntnisses. Es empfiehlt sich folgender Hinweis: „Der Bescheid ergeht in Ausführung des Vergleiches / Anerkenntnisses vom ... (Datum)."
7.3. Wegfall der aufschiebenden Wirkung
Mit der gerichtlichen Entscheidung endet die aufschiebende Wirkung.
7.4. Abschlussarbeiten
(1) Nach Ende des Rechtsstreites wird das zuständige Team über den Aus- gang des Verfahrens unterrichtet. Es sollte dem zuständigen Team eine Ab- lichtung der gerichtlichen Entscheidung überlassen werden. Die rechtskräftige Erledigung der Klage wird ggf. in VerBIS vermerkt.
(2) Die Akten, Gutachten und Befundunterlagen sind zurückzugeben.
7.5. Statistische Erledigung
Beendete Klageverfahren sind im jeweiligen IT-Verfahren auszutragen und statistisch nach deren Beendigungsgrund zu erfassen. Weitere Hinweise zu Eintragungen in der IT-Anwendung coLei PC SGG Alg II siehe Teil Qualitäts- sicherung, Controlling und Statistik.
8. Beiladungen
(1) Durch die Regelung des § 75 SGG kann ein Dritter am Prozess beteiligt werden. Dies entspricht der Nebenintervention und Streitverkündung im Zivil- prozess. Durch die Beiladung wird dem Beigeladenen die Möglichkeit gege- ben auf eine auch ihn betreffende Entscheidung Einfluss nehmen zu können. Gemäß § 141 Abs. 1 Nr. 2 SGG entfaltet ein rechtskräftiges Urteil im Falle ei- ner Beiladung Bindungswirkung unabhängig davon, ob sich der Beigeladenen auf den Prozess eingelassen hat oder nicht. Zu unterscheiden sind dabei die notwendige (§ 75 Abs. 1 S. 2 , Abs. 2 SGG) und die einfache Beiladung (§ 75
Abs. 1 S. 1 SGG).
(2) Gemäß § 75 Abs. 2, 1. Fall SGG sind Dritte notwendig zum Rechtsstreit beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Um zu vermeiden, dass durch fehlender Bindungswirkung einer Entscheidung (§ 141 Abs. 1 SGG) später anders entschieden werden kann, erfolgt die Bei- ladung (BSG Urteil vom 21.02.1990 12RK 38/89). Im Verfahren der Grundsi- cherung werden Fälle der notwendigen Beiladung regelmäßig nicht in Betracht kommen.
Entscheidung nach Vergleich / Anerkenntnis
Mitteilung über Wegfall der aufschiebenden Wirkung
Abschlussarbeiten
Austragen der Klage
Allgemeines - Beiladungsarten
Notwendige Beiladung gemäß § 75 Abs. 2 , 1. Fall
(3) Ergibt sich im Verfahren, dass das Jobcenter oder ein Träger der Sozialhil- fe als Leistungspflichtiger in Betracht kommt, so ist er gemäß § 75 Abs. 2, 2. Fall SGG beizuladen. Die Beiladung ist eine sogenannte „unechte" notwendi- ge Beiladung, weil damit erreicht werden soll, dass rechtzeitig eine umfassen- de Klärung erfolgt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 75
Rn. 12a). Im Bereich von Verfahren der Grundsicherung kann dies der Fall sein, wenn ungeklärt ist, ob ein Anspruch gegen das Jobcenter oder den Trä- ger der Sozialhilfe besteht (beispielsweise LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom
25.02.2009 – L 34 AS 24/09).
(4) Die einfache Beiladung gemäß § 75 Abs. 1 SGG steht im Ermessen des Sozialgerichtes. Unterbleibt sie, liegt kein Verfahrensfehler vor. Eine solche kommt im Bereich der Grundsicherung beispielsweise im Fall einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft in Betracht (BSG Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS
14/06 R).
(5) Gemäß § 75 Abs. 3 SGG erfolgt die Beiladung durch unanfechtbaren Be- schluss, der allen Beteiligten zuzustellen ist.
(6) Mit Zustellung des Beiladungsbeschlusses wird der Betroffene Beteiligter am Verfahren (§ 69 SGG). Der Beigeladene kann gemäß § 75 Abs. 4 S. 1
SGG innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten tätig werden durch selb- ständige Verfahrensanträge und ggf. den Vortrag abweichender Tatsachen-
und Rechtsansichten. Die Grenze seiner Verfahrensrechte liegt dort, wo er
dem Prozess vom Willen der Hauptbeteiligten abweichend eine anderer Rich- tung gibt (BSGE 8, 291). Nur der notwendige Beigeladene kann gemäß § 75
Abs. 4 S. 2 SGG abweichende Sachanträge stellen. Ein Beigeladener kann
die Beteiligten nicht daran hindern den Rechtsstreit anders als durch Urteil zu beenden (BSG Urteil vom 30.06.1977 12/3 RK 91775, BVerwGE 30, 27, BVerwG DVBl. 92, 777).
(5) Dem Beigeladenen sind, wenn er nicht zum Privilegiertenkreis des § 183
SGG gehört, Kosten nur gemäß § 197a Abs. 2 SGG i.V.m. § 54 Abs. 3 VwGO
aufzuerlegen, wenn er Anträge gestellt hat oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(9) Wird das Jobcenter zu einem Rechtsstreit beigeladen, ist die Beiladung im
IT-Verfahren zu erfassen.
9. Prozesskostenhilfe (PKH)
(1) Prozesskostenhilfe wird gemäß § 73a Abs.1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO gewährt. Persönliche Voraussetzung ist gemäß § 114 ZPO, dass eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Gemäß § 121 ZPO kann nur ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, nicht etwa andere Beistände i.S.d. § 73 Abs. 2 SGG.
(2) Die Beiordnung muss gemäß § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich sein. Erforder- lich ist die anwaltliche Vertretung, wenn es sich um eine rechtlich oder tat- sächlich nicht einfache Sache handelt oder der Antragsteller mangels hinrei- chender geistiger Gewandtheit zur sachgerechten Prozessführung nicht fähig ist (Niesel/Herold-Tews, SGG-Prozess, Rn. 151).
(3) Gemäß § 114 ZPO muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder –
verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und nicht mutwillig sein.
Notwendige Beiladung gemäß § 75 Abs. 2 , 2. Fall
Einfache Beiladung
Beiladungsbeschluss
Wirkung der Beiladung
Kostenrisiko
Erfassung der
Beiladungen
PKH-Voraussetzungen
Die hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechts- standpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorlie- genden Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tat- sächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweiserhebung ausgeht (OVG RP NVwZ 91, 595; VGH BW NVwZ 98, 1098). Eine mutwillige Rechtsverfol- gung ist anzunehmen, wenn ein verständiger Dritter, der für die Kosten selber aufkommen muss, den Rechtsstreit nicht führen würde (BSG 25.07.02 B 11
AL 1/02 RH). Dies ist regelmäßig der Fall, wenn es einen einfacheren und kostengünstigeren Weg gibt (BSG Beschluss vom 24.05.2000 - B 1 Kr 4/99
BH).
(4) Das Sozialgericht entscheidet über den Antrag mit Beschluss. Er ist für das
Jobcenter unanfechtbar.
10. Verschuldenskosten
(1) Die Schadensersatzregelung des § 192 SGG schränkt den Grundsatz der Gerichtskostenfreiheit gemäß § 183 SGG ein und modifiziert § 193 SGG. Ob- wohl das Auferlegen besonderer Kosten regelmäßig als Strafe empfunden wird, soll es sich um eine Schadensersatzregelung handeln (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 192 Rn. 1). Die Kosten können den Beteiligten i.S.d. § 69 SGG auferlegt werden, wobei § 192 Abs. 4 SGG die Behörde betrifft.
(2) Gemäß § 192 Abs. 1 SGG kann ein Gericht im Urteil oder bei anderweiti- ger Erledigung durch Beschluss einem Beteiligten die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass
• durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Ver- handlung oder die Anberaumung eines neuen Termins nötig geworden ist oder
• der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder –Verteidigung darge- legt worden ist und ein Hinweis auf die Kostenauferlegung erfolgte.
(3) Gemäß § 192 Abs. 1 S.1 Nr. 1 SGG muss das Verschulden des Beteiligten oder Vertreters oder Bevollmächtigten (§ 192 Abs. 1 S. 2 SGG) ursächlich für die Vertagung sein. Verschulden ist bereits durch Fahrlässigkeit erfüllt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 192 Rn. 5). Beispiels- weise Nichterscheinen im Termin, trotz Anordnung des persönlichen Erschei- nens oder verspätete Einreichung von Schriftsätzen.
(4) Gemäß § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG liegt Missbräuchlichkeit vor, bei sub- stanzlosen Klagen in Bagatellfällen und einer Weiterverfolgung trotz offen- sichtlicher Aussichtslosigkeit (BT-Drucks 14/6335, S, 28, 35).
11. Vollstreckung
(1) Im sozialgerichtlichen Verfahren der Grundsicherung wird die Vollstre- ckung regelmäßig eine geringe Rolle spielen.
(2) Die Vollstreckung aus Verpflichtungsurteilen erfolgt gemäß § 201 Abs. 1
SGG durch die Festsetzung von Zwangsgeldern. Sie betrifft die Vollstreckung
Allgemeines
Verschulden der
Terminsvertagung
Vollstreckung
gegen Behörden aus Titeln, die die Behörde durch ein Verpflichtungsurteil gemäß § 131 verpflichten. Dies kann Fälle betreffen in denen die behördliche Verpflichtung besteht die Vollziehung eines Verwaltungsakt rückgängig zu machen (§ 131 Abs. 1 S. 1 SGG), einen Verwaltungsakt zu erlassen (§ 131
Abs. 2 SGG) oder unter Beachtung der Rechtsauffassung neu zu bescheiden
(§ 131 Abs. 3 SGG).
(3) Eine Vollstreckung zugunsten des Jobcenters erfolgt gemäß § 200 SGG aus einem Vollstreckungstitel i.S.d. § 199 Abs. 1 SGG und richtet sich, im Fal- le der getrennten Aufgabenwahrnehmung nach dem Verwaltungsvollstre- ckungsgesetz und im Übrigen nach den jeweiligen Landesvollstreckungsge- setzen.
V. Aufschiebende Wirkung und einstweiliger
Rechtsschutz
1. Aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen
(1) Widerspruch und Anfechtungsklagen haben nach § 86a Abs. 1 SGG
grundsätzlich aufschiebende Wirkung, soweit es sich nicht um Verfahren nach
§ 44 SGB X handelt. Aufschiebende Wirkung heißt, dass das Jobcenter den angegriffenen Bescheid nicht vollstrecken darf und der betroffene Empfänger
ihm nicht Folge leisten muss. Betroffen sind alle belastenden vollziehbaren
Verwaltungsakte, auch solche mit Drittwirkung, sowie Folgebescheide, die in direkter oder analoger Anwendung der §§ 86, 96 Abs. 1 SGG in das Rechts-
behelfsverfahren einbezogen werden.
(2) § 86a Abs. 2 und 4 SGG regeln, in welchen Fällen die aufschiebende Wir- kung entfällt. Hauptanwendungsfall ist § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG, dieser wird in
§ 39 SGB II konkretisiert.
(3) Eine aufschiebende Wirkung verbleibt danach im Wesentlichen bei Verwal- tungsakten über die Erstattung von Leistungen durch den Leistungsempfän- ger; ferner bei Entscheidungen nach § 48 SGB I. Sie tritt mit Einlegung des Widerspruchs bzw. Erhebung der Klage beim Sozialgericht ein und wirkt auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes zurück. Dies gilt auch,
wenn ein Gericht die aufschiebende Wirkung im einstweiligen Rechtsschutz- verfahren anordnet oder wiederherstellt (§ 86b Abs. 1 SGG).
(4) Je nach den örtlichen Regelungen kennzeichnet die Rechtsbehelfsstelle bzw. das Fachteam unverzüglich das Einziehungskonto in ERP durch das Setzen einer sog. „Mahnsperre" bzw. veranlasst bei laufender Aufrechnung die sofortige Beendigung der Kürzung. Ein etwaiger, sich ergebender Erstat-
tungsfall wird dem zuständigen Fachteam mitgeteilt und durch dieses bearbei- tet. Das zuständige Team wird auch über das Ende der aufschiebenden Wir-
kung unterrichtet.
(5) Vollziehungsmaßnahmen (Einziehung) zwischen Erlass des Verwaltungs- aktes und Einlegung des Widerspruchs oder zwischen Erlass des Wider- spruchsbescheides und Erhebung der Klage müssen nicht aufgehoben wer- den; dies liegt vielmehr im Ermessen des Jobcenters. Aufgerechnete oder eingezogene Beträge werden demnach grundsätzlich nicht wieder ausgezahlt. Eine Ausnahme ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die letzte Aufrech- nung oder Einziehung unter Berücksichtigung der notwendigen Bearbeitungs- dauer vermeidbar war.
(6) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs endet mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides.
Bei der Klage endet sie mit Wirksamkeit der Entscheidung in der Hauptsache. Wirksam wird eine Entscheidung durch Verkündung des Urteils, bei Entschei- dungen ohne mündliche Verhandlung mit der Zustellung des Urteils oder Ge- richtsbescheides. Bei Gerichtsbescheiden endet die aufschiebende Wirkung erst mit ihrer Rechtskraft.
Bei Vergleich und Anerkenntnis ist ebenfalls auf den Zeitpunkt der Wirksam- keit der Prozesshandlungen für die Erledigung der Streitsache abzustellen.
Aufschiebende
Wirkung
Eintritt der aufschiebenden Wirkung
Kontokennzeichnung
Vollziehungs-
maßnahmen
Ende der aufschiebenden Wirkung
2. Entfallen der aufschiebenden Wirkung
2.1. § 86a Abs. 2 und 4 SGG und § 39 SGB II
§ 86 a Abs. 2 und 4 SGG regeln, in welchen Fällen die aufschiebende Wir- kung entfällt. Hauptanwendungsfall ist § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG, dieser wird in
§ 39 SGB II konkretisiert.
• § 86a Abs. 2 Nr. 1-3 SGG betrifft Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht.
• Hinsichtlich § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG wird auf § 39 SGB II verwiesen.
• Nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG kann das Jobcenter, die den Verwal- tungsakt erlassen hat, die sofortige Vollziehung anordnen.
• § 86a Abs. 4 SGG betrifft Angelegenheiten des Jobcenters nicht.
2.2. Anordnung der sofortigen Vollziehung von Bescheiden
(1) Hat ein Rechtsbehelf kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung, kann das Jobcenter nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG im Einzelfall die sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes anordnen. Bei Bescheiden nach §§ 86 bzw. 96 Abs. 1 SGG ist die sofortige Vollziehung jeweils erneut anzuordnen.
(2) Bei der Entscheidung sind die Interessen im Einzelfall abzuwägen. Zum unbestimmten Rechtsbegriff des öffentlichen Interesses liegt eine umfangrei- che Rechtsprechung zum vergleichbaren § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO vor.
(3) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gerechtfertigt, wenn das öf- fentliche Vollziehungsinteresse das persönliche Interesse des Widerspruchs- führers an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt. Dazu ist eine umfas- sende Abwägung aller betroffenen öffentlichen und privaten Belange vorzu- nehmen. Bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung kann die sofortige Vollziehung angeordnet werden, wenn das Interesse des Dritten an der Vollziehung über- wiegt. Ein Antrag des Dritten ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht erforderlich, wird aber in der Regel erst die tatsächlichen Voraussetzungen für eine solche Entscheidung schaffen.
(4) Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung ist regelmäßig anzunehmen, wenn sich ohne weiteres und in einer jeden vernünf- tigen Zweifel ausschließenden Weise erkennen lässt, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig ist und die Rechtsverfolgung des Bürgers keinerlei Erfolg verspricht (BVerwG Beschluss vom 29.04.74 - IV C 21.74 ).
(5) Ist bei Erstattungsverfahren der Ausgang des Rechtsbehelfs ungewiss, sind
• Art und Zweck der zu erstattenden Leistung,
• die Schwere des Eingriffs
• die mit Rückgängigmachung der Einziehung für den Betroffenen ver-
bundenen Folgen,
• Gründe, die eine Stundung der Forderung rechtfertigen könnten und
Entfallen der aufschiebenden Wirkung
Sofortige Vollziehung
Interessenabwägung bei sofortiger Vollziehung
Öffentliches
Interesse
• die Dringlichkeit des Interesses an der Vollziehung,
zu berücksichtigen.
Jedenfalls steht der Anordnung nicht entgegen, dass das Einziehungsverfah- ren bereits beendet oder mit der Forderung inzwischen aufgerechnet wurde.
(6) Die sofortige Vollziehung ist schriftlich und ausdrücklich anzuordnen. Die Entscheidung ist auf den Einzelfall bezogen zu begründen. Insbesondere bei Erstattungsforderungen reicht es nicht aus, nur zur Zahlung innerhalb einer Frist aufzufordern. Die Entscheidung wirkt nur für die Zukunft. Eine vorherige Anhörung ist nicht erforderlich (vgl. § 24 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt. SGB X). Die An- ordnung wirkt bis zum bindenden oder rechtskräftigen Abschluss des Verfah- rens. Einer gesonderten Aufhebung bedarf es nicht.
(7) Von der Anordnung sollte insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn das Sozialgericht einen Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender Er- folgsaussicht abgelehnt hat und davon auszugehen ist, dass die Entscheidung in der Hauptsache nicht zeitnah getroffen werden wird. Dasselbe gilt, bei un- zulässigem Rechtsbehelf und in den Fällen, in denen das Widerspruchsver- fahren oder der Rechtstreit offenkundig mutwillig geführt wird (vgl. § 192
SGG). Das ist z.B. der Fall, wenn eine Klage über einen längeren Zeitraum trotz Aufforderung des Sozialgerichts nicht (weiter) begründet wurde.
Wird gegen eine Abzweigungsentscheidung nach § 48 SGB I vom Leistungs- empfänger Widerspruch eingelegt, soll die sofortige Vollziehung der angefoch- tenen Entscheidung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG durch die Rechtsbehelfs- stelle angeordnet werden.
(8) Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann der Betroffene we- der Widerspruch einlegen noch Klage erheben. Ihm bleibt allerdings die Mög- lichkeit, nach § 86b Abs. 1 SGG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.
3. Aussetzung der Vollziehung durch die Verwaltungs- behörde (§ 86a Abs. 3 SGG)
(1) § 86a Abs. 3 SGG regelt das Verwaltungsverfahren zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen, in denen die aufschiebende Wir- kung von Widerspruch und Klage von Gesetzes wegen ausgeschlossen (§§
86a Abs. 2 Nr. 4 SGG, 39 SGB II) oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG). Die Entscheidung kann die Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise oder auch befristet vorsehen bzw. Aufla-
gen enthalten (z.B. Leistung einer Sicherheit).
(2) Die Aussetzung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßig- keit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Inte- ressen gebotene Härte zur Folge hätte.
Bei Erstattungsverfahren kommt eine Aussetzung der Vollziehung auch in Be- tracht, wenn Umstände eintreten, die eine Stundung der Forderung rechtferti- gen könnten. Die sofortige Vollziehung ist auszusetzen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für ihre Anordnung nicht vorgelegen haben oder wegge-
Beispiele für die Anordnung der Vollziehung
Rechtsbehelf
Wiederherstellen d. aufschieb. Wirkung
Gründe für die
Aussetzung
fallen sind.
(3) Wird keine Aussetzung gewährt, ist dies dem Antragsteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung ist nicht mit Widerspruch anfechtbar. Der Betroffene ist über den Antrag nach § 86b Abs. 1 Nr. 3 SGG zu belehren.
(4) Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung trifft die Rechtsbe- helfsstelle.
4. Anordnung bzw. Aussetzung der Vollziehung durch das Sozialgericht
(1) § 86b Abs. 1 SGG eröffnet dem Gericht der Hauptsache die Möglichkeit, Entscheidungen über die aufschiebende Wirkung im Rahmen des einstweili- gen Rechtsschutzes zu treffen.
Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht, bei dem die Hauptsache in der jeweiligen Instanz anhängig ist oder, falls ein Gerichtsverfahren noch nicht anhängig ist, das Gericht, das für die Entscheidung in der Hauptsache zu- ständig wäre. Anders als nach § 86b Abs. 2 S. 3 SGG kommt für eine Ent- scheidung nach § 86b Abs. 1 SGG auch das Bundessozialgericht in Betracht.
Nach § 86b Abs. 1 S. 1 SGG kann das Gericht auf Antrag
• die sofortige Vollziehung der mit Widerspruch oder Klage angefochtenen vollziehbaren Bescheide anordnen (Nr. 1),
• die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe ganz oder teilweise an- ordnen (Nr. 2) oder
• die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wieder herstellen (Nr. 3).
(2) Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag besteht grundsätzlich nur, wenn der Streitgegenstand in der Hauptsache verfolgt wird. Dies kann ein Wider- spruchs- oder Klageverfahren sein.
(3) Das Gericht kann die Maßnahmen ändern oder aufheben; dies setzt aber einen Antrag voraus (§ 86b Abs. 1 S. 4 SGG). Zuständig für die Entscheidung über den Antrag ist ebenfalls das Gericht der Hauptsache, also nicht zwingend das Gericht, das den Beschluss erlassen hat (vgl. Abs. 1). Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage oder das Vorbringen von Umständen, die im ursprüng- lichen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten, sind nicht erforder- lich. Ist gegen die Maßnahme des Gerichts ein Rechtsbehelf statthaft, beste- hen beide Möglichkeiten (Antrag oder Rechtsbehelf) nebeneinander. Das Abänderungsrecht steht nur dem Gericht der Hauptsache zu; für die Verwal- tung besteht bei Vorliegen eines rechtskräftigen Gerichtsbeschlusses somit nicht mehr die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 86a Abs. 1 Nr. 5 SGG.
(5) Bei schon vollzogenen Verwaltungsakten kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, in Erstattungsverfahren z.B. die Wiederauszahlung eines eingezogenen Betrages (§ 86b Abs. 1 S. 2 SGG).
(6) Die Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht wirkt, falls sie nicht ausdrücklich befristet wurde, auch für einen sich anschließenden Rechtsmit- telzug bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Die
Ablehnung der
Aussetzung
Zuständigkeit
Einstweiliger
Rechtsschutz
Zuständiges Gericht
Antragstellung
Entscheidung des
Gerichtes
Aufhebung der
Vollziehung
Aussetzung der
Vollziehung
Rechtsbehelfsstelle unterrichtet den Forderungseinzug oder das zuständige Team durch Kontenkennzeichnung in ERP über die aufschiebende Wirkung, bzw. über den etwaigen Wegfall von dieser. Es obliegt in der Zuständigkeit des jeweiligen Fachteams, die weitere Vorgehensweise in ERP zu betreiben.
5. Einstweilige Anordnung
5.1. Grundsätzliches
(1) Durch § 86b Abs. 2 SGG wurde auch im Sozialgerichtsgesetz eine
Rechtsgrundlage für den Erlass einstweiliger Anordnungen geschaffen. Bei
der einstweiligen Anordnung geht es um den vorläufigen Schutz vor einer irre- parablen Rechtsverletzung durch eine gerichtliche Entscheidung. Der Gesetz- geber hat sich dabei an § 123 VwGO orientiert. Auf die Kommentierung und Rechtsprechung zu dieser Bestimmung kann zurückgegriffen werden.
(2) In diesem Eilverfahren entscheidet das Gericht durch Beschluss und nicht durch Urteil. Es müssen ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vorliegen. Als Anordnungsanspruch kommt einerseits gemäß § 86b Abs. 2 S.
1 SGG und andererseits gemäß § 86b Abs. S. 2 SGG die Regelung eines vor- läufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis in Betracht. In
beiden Fällen muss der Anspruch hinsichtlich seiner tatsächlichen Vorausset-
zungen glaubhaft gemacht werden.
(3) Grundsätzlich darf die einstweilige Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Ausnahmsweise kann eine vorläufige Re- gelung zu Gunsten des Antragstellers erfolgen, wenn es um die Abwehr un- zumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteile geht, zu deren nachträgli- cher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
5.2. Voraussetzungen und Ablauf
(1) Nach § 86b Abs. 3 SGG kann die gerichtliche Geltendmachung des einst- weiligen Rechtsschutzes schon vor Erhebung der eigentlichen Klage bean- tragt werden, um übermäßige Nachteile abzuwenden.
(2) Bietet die Klage in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg, liegt kein schwerer und unzumutbarer Nachteil vor. Kein Anordnungsanspruch (und damit keine Aussicht auf Erfolg) liegt vor, wenn die Klage offensichtlich unzu- lässig oder unbegründet ist.
(3) Die einstweilige Anordnung ist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG ein Vollstre- ckungstitel.
(4) Gegen Beschlüsse des Sozialgerichts nach § 86b Abs. 1 und 2 SGG ist nach § 172 Abs. 1 SGG Beschwerde möglich. Sie ist im Verfahren des einst- weiligen Rechtsschutzes nach § 172 Abs. 3 Ziffer 1 SGG ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Das gilt auch für Beschlüsse, mit denen über einen Änderungs- oder Aufhebungsantrag nach §
86b Abs. 1 S. 4 SGG entschieden wurde.
Einstweilige
Anordnung
Voraussetzungen für einstweilige Anordnung
Zulässigkeit
Erfolgsaussichten
Vollstreckungstitel
Beschwerde
(5) Entscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren sind durch das Fachteam grundsätzlich unverzüglich umzusetzen. Ein Vollstreckungsbegeh- ren oder die Ankündigung von Vollstreckungshandlungen sollte nicht abge- wartet werden (siehe Abs. 6). Lediglich offensichtlich unbegründete Beschlüs- se oder solche ohne vollstreckbaren Inhalt, die nicht rechtsmittelfähig sind, sind nur auszuführen, wenn und soweit die Vollstreckung angeordnet wird.
(6) Nach überwiegender Rechtsprechung der Landessozialgerichte setzt der Vollzug der Entscheidung mindestens ein Vollstreckungsbegehren oder die Ankündigung von Vollstreckungshandlungen des Antragstellers voraus. Die Anwendbarkeit des § 929 ZPO über die Verweisung des § 86b Abs. 2 S. 4
SGG ist danach (z.B. LSG BW vom 11.01.06 – L 7 SO 4891/05 ER-B -; Sächs. LSG vom 24.01.08 – L 3 B 610/07 AS-ER; Thüringer LSG vom
21.11.07 – L 9 AS 844/07 ER) auch bei Existenz sichernden Leistungen nach
dem SGB II verfassungsgemäß (a.A. Plagemann in jurisPR – SozR 13/2008
Anm. 4; zweifelnd Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,; § 86b; Rn.
46). Ausreichend für die Einhaltung der Monatsfrist ist ein Vollstreckungsan- trag bei Gericht (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer;SGG, § 86b, Rn.
46).
(7) Bei wiederkehrend fälligen Leistungen beginnt die Monatsfrist jeweils mit der Fälligkeit (Thüringer LSG a.a.O.) Hat der Antragsteller die Frist(en) unge- nutzt verstreichen lassen, so ist die Vollziehung nicht mehr zulässig. Wieder- einsetzung in den vorigen Stand ist bei unverschuldeter Fristversäumung je- doch möglich.
(8) Enthält der Beschluss keine Regelung zum Beginn der vorläufigen Anord- nung, so ist ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses zu leisten.
(9) Die Ausführung des Beschlusses erfordert keinen Verwaltungsakt; es sind lediglich die tenorierten Leistungen anzuweisen. Der Kläger ist jedoch zuvor darauf hinzuweisen, dass er die vorläufig erbrachten Leistungen erstatten muss, wenn er im Einstweiligen Rechtsschutz- oder Hauptsacheverfahren rechtskräftig unterliegt oder die Klage/ den Antrag auf Einstweiligen Rechts- schutz zurücknimmt. Das Schreiben ist dem Kläger bzw. seinem Prozessbe- vollmächtigten förmlich zuzustellen.
(10) Nach Ablauf der Monatsfrist (siehe Abs. 8 und 10) hebt das Gericht den
Beschluss auf Antrag des Antragsgegners gemäß § 927 ZPO auf.
(11) Eines solchen Antrages bedarf es ferner, wenn nach der Entscheidung des Gerichtes auf Seiten des Antragstellers Umstände hinzutreten, die eine Änderung oder Aufhebung des Beschlusses rechtfertigen (z.B. Arbeitsauf- nahme, Einkommen, Sanktionen etc.).
6. Aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen in der
Berufungsinstanz
Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde nach § 144 Abs. 1 SGG haben aufschiebende Wirkung, soweit die Klage nach § 86a SGG Aufschub bewirkt (§ 154 Abs. 1 SGG). Siehe auch Teil Rechtsmittelverfahren.
Vollziehung von
Beschlüssen
Vollstreckungs- handlung
Vollstreckungs-
anordnung
Beginn
Ausführung
Änderung/Aufhebung
Aufschiebende Wirkung der Berufung/
NZB
VI. Rechtsmittelverfahren
1. Grundsätzliches
1.1. Rechtsmittel
(1) Rechtsmittel sind Rechtsbehelfe, die sich gegen eine gerichtliche Ent- scheidung richten. Dazu gehören: die Berufung, die Beschwerde einschließ- lich der Nichtzulassungsbeschwerde und die Revision. Die Berufung und die Beschwerde ermöglichen eine Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die Revision grundsätzlich nur in rechtlicher Hinsicht. Während die Berufung und die Beschwerde den Zweck haben, der Gerechtigkeit im Einzel- fall zum Sieg zu verhelfen, soll die Revision diesem Ziel zwar auch dienen, das Gesetz gibt dem Revisionsgericht aber in erster Linie die Aufgabe der Fortbildung des Rechts, der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung sowie eine gewisse Überwachungsfunktion.
(2) Die Zulässigkeit des Rechtsmittels muss als Prozessvoraussetzung als erster Bearbeitungsschritt vorab geprüft werden. Ist es unzulässig, wird es durch Prozessurteil bzw. durch Beschluss (§§ 158, 176 SGG) verworfen.
1.2. Rechtsmittelbefugnis
(1) Rechtsmittelberechtigt sind alle Verfahrensbeteiligten, also Kläger, Beklag- te und ggf. auch Beigeladene. Beigeladene haben eine eigenständige Rechtsmittelbefugnis. Legt nur ein Beigeladener Rechtsmittel ein, ist das Urteil nicht allgemein auf Richtigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob es den Beigeladenen gegenüber fehlerhaft ist. Die Rechtsmittelbefugnis ist Ausdruck der Dispositionsmaxime. Es ist Sache der Beteiligten, Rechtsmittel einzulegen und darüber zu entscheiden, ob diese fortgeführt werden sollen.
(2) Rechtsmittel setzen eine Beschwer des Rechtsschutzbegehrenden voraus. Dabei ist auf den Tenor des erstinstanzlichen Urteils abzustellen. Zur Ausle- gung sind ggf. die Entscheidungsgründe heranzuziehen. Fehlt die Beschwer, besteht für das Rechtsmittelverfahren kein Rechtsschutzinteresse. Die Be- schwer muss im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels vorliegen; sie
kann nicht nachträglich, etwa durch Klageerweiterung, begründet werden.
2. Berufungsverfahren
2.1. Zulässigkeit der Berufung
(1) Gegen die Urteile der Sozialgerichte ist grundsätzlich die Berufung an das
Landessozialgericht statthaft (§ 143 SGG).
(2) Die Berufung ist statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
750 Euro bzw. bei Erstattungsstreitigkeiten zwischen Personen des öffentli- chen Rechts oder Behörden 10.000 Euro übersteigt oder wiederkehrende
oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind
(§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG) oder sie durch das Sozialgericht oder aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde durch das Landessozialgericht zugelassen wor- den ist.
Rechtsmittel
Zulässigkeit
Rechtsmittelbefugnis
Beschwer des
Klägers
Berufung, Rechtsweg
Beschwerdewert
Wiederkehrende oder laufende Leistungen
Zulassung der
Berufung
Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung im Urteil ist keine Zulassung des Rechtsmittels nach § 144 Abs. 1 SGG. Hierfür bedarf es vielmehr der aus- drücklichen Entscheidung im Urteilstenor, es genügt aber auch die eindeutig ausgesprochene Zulassung in der Urteilsbegründung. Ist die Berufung nach diesen Kriterien nicht zugelassen worden, kommt die Nichtzulassungsbe- schwerde innerhalb der Jahresfrist (§ 66 Abs. 2 S. 1 SGG) in Betracht.
Die Zulassung der Sprungrevision schließt die Zulassung der Berufung ein
(siehe Teil Klageverfahren 5.).
(3) Der Berufungsbeschränkung unterliegen gemäß § 144 SGG nur Leis- tungsstreitigkeiten (Geld- und Sachleistungen), Erstattungsstreitigkeiten zwi- schen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden. Keiner Beschränkung unterliegen solche Streitigkeiten, die keine Geld- oder Sach- leistungen betreffen. Hierzu zählen vor allem Streitigkeiten um die Ausstellung von Bescheinigungen, die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung von Akteneinsicht.
(4) Die Berufung ist gegen die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ausgeschlossen, wenn also ausschließlich die Kostenentscheidung im Tenor angefochten werden soll (§ 144 Abs. 4 SGG). Kosten des Verfahrens sind die Kosten, die die Beteiligten im laufenden Verfahren einander zu erstatten ha- ben. Der Berufungsausschluss gilt auch bei der Festsetzung von Verschul- denskosten nach § 192 SGG.
Sind die Kosten des isolierten Vorverfahrens Streitgegenstand, gilt der Beru- fungsausschluss nach § 144 Abs. 4 SGG nicht.
2.2. Wert des Beschwerdegegenstandes
(1) Maßgebend ist der Wert des Berufungsbegehrens. Für den Kläger ist dies der Wert der Ansprüche, die ihm durch das Sozialgericht versagt worden sind und die er mit seinen Berufungsanträgen weiter verfolgt.
Der Wertermittlung sind die zur Zeit der Rechtsmitteleinlegung bestehenden Verhältnisse zu Grunde zu legen. Eine unzulässige Berufung wird nicht da- durch zulässig, dass in der Berufungsinstanz neue Ansprüche erhoben wer- den. Für die Beklagte gilt dies entsprechend für ihr Berufungsbegehren.
(2) Die Wertermittlung des Beschwerdegegenstandes erfolgt nur aus der kon- kret betroffenen Leistung, Folgewirkungen (z.B. Zinsen, Kosten) bleiben unbe- rücksichtigt.
Die Beschwerdewertberechnung richtet sich über § 202 SGG nach
§§ 3 bis 9 ZPO.
2.3. Erstattungsstreitigkeiten
Erstattungsstreitigkeiten nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG sind Streitigkeiten zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden um eigenständige Erstattungsansprüche. Dies sind insbesondere Streitigkeiten nach §§ 102 ff. SGB X.
Erstattungsstreitigkeiten, die einen Erstattungsanspruch von 10.000 Euro nicht übersteigen, sind auch dann – entgegen dem Wortlaut des
Unzutreffende
Rechtsmittelbelehrung
Berufung bei zugelas- sener Sprungrevision
Berufungs- beschränkungen
Wert des Beschwerde- gegenstandes
Beschwerde- wertermittlung
Erstattungs-
streitigkeiten
§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG – zulassungsbedürftig, wenn die Erstattungsforderung auf einer wiederkehrenden oder laufenden Leistung von mehr als einem Jahr beruht (BSG Urteil vom 17.12.02 - B 4 RA 39-02 R).
2.4. Anschlussberufung
(1) Die Anschlussberufung ist im SGG nicht ausdrücklich geregelt, aber nach
§§ 202 SGG i.V.m. § 524 ZPO möglich. Sie setzt ein anhängiges (Haupt-) Be- rufungsverfahren voraus und ist von der gegnerseitig eingelegten (zulässigen)
Berufung abhängig. Durch Rücknahme der Klage bzw. Berufung verliert sie ih- re Wirkung.
Die Anschlussberufung ist an keine Frist gebunden und kann daher noch in der mündlichen Verhandlung erklärt werden.
(2) Mit der Anschlussberufung kann verhindert werden, dass das Gericht nur an den Antrag des Berufungsklägers gebunden ist. Der Berufungskläger ist daher gehindert, sich auf das Verböserungsverbot (reformatio in peius) beru- fen zu können. Das Gericht kann somit auch zu Ungunsten des Berufungsklä- gers entscheiden. Die Anschlussberufung empfiehlt sich deshalb auch als prozesstaktisches Mittel, um die Entscheidungsmöglichkeiten des Berufungs- gerichts zu Gunsten des Berufungsbeklagten zu erweitern, wenn auf eine ei- genständige Berufung verzichtet wurde oder die Berufungsfrist verstrichen ist.
(3) Die Anschlussberufung ist auch zum Zwecke der Klageerweiterung statt- haft (BSG Urteil vom 23.02.66 - 2 RU 103/65). Sie kann auch dann eingelegt werden, wenn die eigene Berufung unzulässig wäre (mangels Voraussetzun- gen des § 144 Abs. 1 SGG, mangels Beschwer) oder nur die Kosten- entscheidung angefochten werden soll.
2.5. Durchführung des Berufungsverfahrens
2.5.1. Grundsätze für die Rechtsmittelprüfung
(1) Die Rechtsbehelfsstelle ist zuständig für die Prüfung und Durchführung zweitinstanzlicher Verfahren.
2.5.2. Berufungsfrist
(1) Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift beim Landessozialgericht einzulegen, § 151
Abs. 1 SGG. Bei fehlender oder unrichtiger Rechtsmittelbelehrung gilt gemäß
§ 66 Abs. 2 SGG die Jahresfrist. Die Berufungsfrist wird auch bei Einlegung der Berufung bei dem Sozialgericht gewahrt, das das Urteil erlassen hat. Die
Einlegung bei einem anderen Sozialgericht oder einer anderen Behörde wahrt
die Frist nicht; § 91 SGG ist im Berufungsverfahren nicht anwendbar.
(2) Es liegt ein Wiedereinsetzungsgrund vor, wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Berufungsschrift für das unzuständige Gericht noch genügend Zeit geblie- ben wäre, um die Berufung noch fristwahrend an das zuständige Landessozi- algericht weiterzuleiten und die verzögerte Weiterleitung auf pflichtwidrigem Verhalten beruht.
Anschlussberufung
Verböserung
(reformatio in peius)
Klageerweiterung
Zuständigkeit, Rechtsmittelprüfung
Berufungsfrist
Wiedereinsetzungs- grund
(3) Die Frist beginnt mit der Zustellung des Urteils. Die Berufung kann jedoch bereits nach Verkündung und vor der Zustellung des Urteils eingelegt werden. Fehlt es an der formgerechten Zustellung, wird der Lauf der Berufungsfrist nicht in Gang gesetzt (siehe Teil Klageverfahren 7.1.1).
(4) Lehnt das Sozialgericht einen nach der Urteilsverkündung innerhalb der Berufungsfrist gestellten Antrag auf Zulassung der Sprungrevision ab, beginnt die Berufungsfrist unter den Voraussetzungen des § 161 Abs. 3 SGG erneut.
2.5.3. Form der Berufung
(1) § 151 Abs. 1 SGG verlangt für eine wirksame Berufungseinlegung die Schriftform. Dafür ist eine Unterschrift erforderlich. Die Unterschrift kann wäh- rend der Berufungsfrist nachgeholt werden; bei fehlender Unterschrift ist ggf. Wiedereinsetzung möglich.
(2) Zur Fristwahrung kann die im Original unterschriebene Berufungsschrift dem Berufungsgericht vorab per Telefax übermittelt werden.
Eine Einlegung per E-Mail oder auch per Telefon erfüllt derzeit nicht die erfor- derliche Form.
2.5.4. Aufschiebende Wirkung der Berufung
Die Berufung (und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung) hat gemäß § 154 SGG aufschiebende Wirkung in dem Umfang, in dem die vorherige Klage nach § 86a SGG Aufschub bewirkte (s. Teil Aufschiebende Wirkung und einstweiliger Rechtsschutz).
2.6. Abschluss des Berufungsverfahrens
(1) Neben den zum Klageverfahren aufgeführten Erledigungsarten (s. Teil
Klageverfahren 6.) kann das Berufungsverfahren durch Beschluss gemäß
§ 153 Abs. 4 oder § 158 S. 2 SGG, nicht jedoch durch Gerichtsbescheid be- endet werden.
(2) Die Berufung kann bis zum Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Ent- scheidung zurückgenommen werden. Eine Rücknahme nach Schluss der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Berufungsbeklagten vo- raus. Durch die Rücknahme tritt der Verlust des Rechtsmittels ein. Eine erneu- te Einlegung innerhalb einer ggf. noch laufenden Rechtsmittelfrist ist im Ge- gensatz zur Klage nicht zulässig. Durch die Rücknahme wird das erstinstanz- liche Urteil rechtskräftig.
(3) Das Landessozialgericht kann den Rechtsstreit unter den in
§ 159 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 SGG genannten Voraussetzungen an das Sozial- gericht zurückverweisen.
3. Beschwerdeverfahren
3.1. Zulässigkeit
(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Be-
Fristbeginn
Ablehnung
Sprungrevision
Schriftform Unterschrift Telefax, E-Mail
Aufschiebende
Wirkung
Erledigungsarten
Rücknahme
Zurückverweisung
Beschwerdeverfahren
schwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nichts anderes im SGG be- stimmt ist (§ 172 Abs. 1 SGG).
(2) Welche Entscheidungen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können, regelt § 172 Abs. 2 SGG; im Übrigen ist der Ausschluss der Be- schwerde gemäß § 172 Abs. 2 SGG zu beachten.
(3) Ferner kann die Nichtzulassung der Berufung und der Revision durch Be- schwerde angefochten werden (§§ 145, 160a SGG).
3.2. Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung
(1) Das Sozialgericht und – auf die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) hin –
das Landessozialgericht dürfen die Berufung nur zulassen, wenn einer der in
§ 144 Abs. 2 SGG abschließend aufgeführten Gründe vorliegt. Das Landes- sozialgericht ist an die positive wie negative Zulassungsentscheidung gebun-
den.
Die Zulassungsgründe entsprechen weitgehend den Gründen, die in
§ 160 Abs. 2 SGG auch zur Zulassung der Revision führen (grundsätzliche
Bedeutung, Divergenz und Verfahrensmängel). Allein die sachliche Unrichtig- keit des erstinstanzlichen Urteils kann die Zulassung der Berufung nicht be- gründen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) kann in einem selbständigen Verfah- ren eingelegt werden, falls die Berufung weder statthaft ist noch im Urteil des Sozialgerichts zugelassen wurde.
(2) Ein Verfahrensmangel begründet die Berufungszulassung nur dann, wenn er der Beurteilung durch das Berufungsgericht unterliegt.
Heilbare Verfahrensmängel (§ 295 ZPO) können nur dann mit der Nichtzulas- sungsbeschwerde gerügt werden, wenn die Rüge in der mündlichen Verhand- lung vor dem Sozialgericht zu Protokoll erklärt wurde, da ansonsten auf die Rüge verzichtet wurde. Hat keine mündliche Verhandlung stattgefunden,
muss die Rüge schriftlich erhoben worden sein.
Es können nur solche Verfahrensmängel erfolgreich gerügt werden, auf denen das Urteil des Sozialgerichts beruhen kann, bei denen also die Möglichkeit besteht, dass sie das Urteil beeinflusst haben.
(3) Die Beschwerdeeinlegung hemmt die Rechtskraft des Urteils
(§ 145 Abs. 3 SGG) und hat zudem aufschiebende Wirkung, soweit die Klage nach § 86a SGG Aufschub bewirkt (§ 154 Abs. 1 SGG).
3.2.1. Form und Frist
Die Beschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 SGG binnen eines Monats nach Zu- stellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift beim Lan- dessozialgericht einzulegen und soll die zur Begründung dienenden Tatsa- chen und Beweismittel angeben (§ 145 Abs. 2 SGG).
Nichtzulassungs- beschwerde
Zulassungsgründe
Verfahrensmangel
Wirkungen der NZB
Frist und Form
3.2.2. Entscheidung durch das Landessozialgericht
Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Gibt es der Beschwer- de statt, bedarf dies keiner Begründung (§ 145 Abs. 4 SGG). Das Beschwer- deverfahren wird dann als Berufungsverfahren fortgesetzt; einer gesonderten Berufungseinlegung bedarf es nicht (§ 145 Abs. 5 SGG).
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das erstinstanzliche Urteil rechtskräf- tig (§ 145 Abs. 4 SGG).
4. Revisionen
4.1. Grundsätzliches
(1) Gemäß Art. 95 Abs. 1 GG ist das Bundessozialgericht in Kassel für das Gebiet der Sozialgerichtsbarkeit oberster Gerichtshof des Bundes. Grundsätz- lich entscheidet das Bundessozialgericht (wie die anderen obersten Gerichts- höfe des Bundes) zwar nur unmittelbar über Einzelfälle. Zu seinen Aufgaben gehört aber auch die Rechtsfortbildung vor allem in Musterprozessen, deren Ergebnisse in der Regel für Sozialleistungsträger und Instanzengerichte rich- tungsweisend sind. Auch die Sozialgesetzgebung ist in nicht unerheblicher Weise durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beeinflusst wor- den. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Verfahren vor dem Bundessozialgericht mit größter Sorgfalt zu führen sind.
(2) § 73 Abs. 4 S. 4 SGG ist zu beachten: Das Jobcenter kann sich durch ei- gene Beschäftigte vertreten lassen; dieser Beschäftigte ist dann Prozessbe- vollmächtigter i.S.d. § 73 Abs. 4 S. 1 und S. 4. Allerdings muss der mit der Vertretung beauftragte eigene Beschäftigte über die Befähigung zum Richter- amt verfügen. Diese Voraussetzungen gelten nicht nur für die Vertretung in
der mündlichen Verhandlung, sondern insbesondere auch für Revisionsschrif- ten, einschließlich Einlegung und Begründung und auch für sonstige Rechts- handlungen.
(3) Eine persönliche Terminwahrnehmung wird durch einen Vertreter des Job- centers sichergestellt.
Liegen unabweisbare Gründe dafür vor, dass ein Jobcenter im Einzelfall eine Terminwahrnehmung vor dem BSG nicht sicherstellen kann, kann die Zentrale (SP II 21) dies übernehmen. Eine Übernahme setzt die rechtzeitige Unterrich- tung und Übersendung der relevanten Unterlagen (inkl. Terminvollmacht) vo- raus.
4.2. Zuständigkeit
Das Bundessozialgericht entscheidet über das Rechtsmittel der Revision. Die
Revision ist auf eine Rechtskontrolle der Urteile und Beschlüsse nach §§ 158
Sätze 3 und 4, 153 Abs. 4 S. 3 SGG der Landessozialgerichte sowie im Fall einer Sprungrevision der Urteile der Sozialgerichte beschränkt.
4.3. Zulässigkeit der Revision
(1) Die Revision steht den Beteiligten nur zu, wenn sie im Urteil des Landes-
Zulassung der
Berufung
Ablehnung der NZB
Bundessozialgericht
Prozessvertretung vor dem BSG
Persönliche Termin- wahrnehmung vor dem BSG
Zuständigkeit BSG
Zulassung der
Revision
sozialgerichts oder durch Beschluss des Bundessozialgerichts zugelassen worden ist (§ 160 Abs. 1 SGG).
(2) Nach § 161 Abs. 1 S. 1 SGG ist gegen ein Urteil des Sozialgerichts die Sprungrevision zulässig, wenn der Rechtsmittelgegner schriftlich zustimmt und das Sozialgericht sie im Urteil zugelassen hat. Ist das Urteil bereits er- gangen, kann das Sozialgericht auf besonderen Antrag die Sprungrevision durch Beschluss zulassen. Die Sprungrevision bedarf nicht der Zustimmung eines Beigeladenen, es sei denn, er ist verurteilt worden.
4.4. Form und Frist
Die Revisionsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung der voll- ständigen vorinstanzlichen Entscheidung oder des Beschlusses über die Re- visionszulassung. Die Revision ist schriftlich beim Bundessozialgericht einzu- legen. Die Revisionsschrift muss die angefochtene Entscheidung angeben. Eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils bzw. Beschlusses soll beigefügt werden, § 164 Abs. 1 SGG.
4.5. Revisionsbegründung
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angefochte- nen Entscheidung oder des Beschlusses über die Zulassung zu begründen. Diese Frist kann auf einen vor Fristablauf gestellten Antrag (mehrfach) verlän- gert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tat- sachen bezeichnen, die den Mangel ergeben (§ 164 Abs. 2 S. 3 SGG).
4.6. Verfahren vor dem Bundessozialgericht
Für die Revision gelten nach § 165 S. 1 SGG die Vorschriften über die Beru- fung entsprechend, soweit sich aus den §§ 160 bis 171 SGG nichts anderes ergibt. Keine Anwendung finden § 153 Abs. 2 und 4 sowie
§ 155 Abs. 2 bis 4 SGG.
4.7. Gründe für die Zulassung der Revision
4.7.1. Grundsätzliche Bedeutung
(1) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 160 Abs. 2 Nr. 1 und des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG, wenn der Streitfrage eine über den Einzel- fall hinausgehende Bedeutung zukommt. Dies trifft zu, wenn sie für zahlreiche gleichgelagerte (Widerspruchs- oder Prozess-) Fälle praktische Bedeutung hat oder Zweifelsfragen zu entscheiden sind, deren Klärung mit Rücksicht auf die nahe liegende Wiederholung ähnlicher Fälle erwünscht ist.
(2) Die grundsätzliche Bedeutung kann auch auf wirtschaftlichem Gebiet lie- gen, jedoch kann es grundsätzlich nicht auf die Höhe des eingeklagten Betra- ges im Einzelfall ankommen. Entscheidend ist, ob die zu entscheidende Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung ist.
Sprungrevision
Frist
Schriftform angefochtene
Entscheidung
Begründungsfrist
Antrag, verletzte
Rechtsnorm
Verfahrens- vorschriften
Grundsätzliche
Bedeutung
Wirtschaftliche
Bedeutung
(3) Ist die Rechtssache bereits höchstrichterlich entschieden, liegt keine grundsätzliche Bedeutung vor. Sie hat erst dann wieder grundsätzliche Be- deutung, wenn das Tatsachengericht in einer sein Urteil tragenden Weise von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht oder Bedenken geltend macht, die eine nochmalige Überprüfung der Rechtssache durch das Bundes- sozialgericht angezeigt erscheinen lassen.
4.7.2. Verfahrensmängel
Als Verfahrensmängel kommen nur solche Mängel in Betracht, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann und deren Rüge nicht durch § 160
Abs. 2 Nr. 3 HS. 2 SGG ausgeschlossen ist. Die Beweismittel für den Verfah-
rensmangel sind anzugeben.
Abweichung von der Rechtsprechung des BSG
Verfahrensmängel
VII. Kosten
1. Kosten des Vorverfahrens ( § 63 SGB X)
(1) Die Erstattung von Kosten im Widerspruchsverfahren ist abschließend in
§ 63 SGB X geregelt.
(2) § 63 SGB X ist nur auf Widerspruchsverfahren anzuwenden, an die sich kein Klageverfahren anschließt (isoliertes Vorverfahren). Folgt dem Wider- spruchsverfahren ein Klageverfahren, gehören die Kosten des Vorverfahrens auf Antrag zu den Kosten des gesamten Rechtsstreits, über die nach
§ 193 SGG zu entscheiden ist.
(3) Kosten des allgemeinen Verwaltungsverfahrens sind nicht erstat- tungsfähig.
1.1. Kostenentscheidung
(1) Es ist zu unterscheiden zwischen der Kostenentscheidung dem Grunde nach und der Festsetzung der Höhe nach (§ 63 Abs. 3 S. 1 SGB X).
(2) Die Kostenentscheidung dem Grunde nach ist von Amts wegen zu treffen. Über die Höhe der zu erstattenden Kosten ist auf Antrag zu entscheiden nach (§ 63 Abs. 3 S. 1 SGB X).
1.2. Anspruchsinhaber
Anspruchsberechtigt ist der Widerspruchsführer (nach seinem Tode der Erbe,
§§ 1922 ff BGB).
1.3. Voraussetzungen für die Erstattungspflicht
(1) Kosten sind grundsätzlich zu erstatten gemäß § 63 Abs. 1. S. 1 SGB X, soweit der Widerspruch Erfolg hatte. Dies ist der Fall, wenn ihm (teilweise) abgeholfen und der angefochtene Verwaltungsakt zugunsten des Wider- spruchsführers aufgehoben oder geändert wird.
(2) Gemäß § 63 Abs. 1 S. 2 SGB X sind Kosten auch zu erstatten, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hatte, weil Verfahrens- oder Formvor- schriften gemäß § 41 SGB X geheilt wurden.
(3) Bei teilweisem Erfolg des Widerspruchs ist grundsätzlich der Teil der Auf- wendungen zu erstatten, der dem Verhältnis zwischen Erfolg und Misserfolg des Rechtsbehelfs entspricht. Es empfiehlt sich die Angabe der Kostenquote in Bruchteilen, wobei Brüche von kleiner 1/10 zu vermeiden sind.
Beispiel:
Der Widerspruchsführer begehrt statt der Berücksichtigung von 300,00 Euro für die Kosten der Unterkunft und Heizung einen Betrag in Höhe von
400,00 Euro.
Rechtsgrundlage
Isoliertes Vorverfahren
Kosten des Verwal- tungsverfahrens
Kostenentscheidung
Anspruchsinhaber
Erfolgreicher Wider- spruch
Heilung von Form- fehlern
Quotenbildung Nicht erfolgreicher Widerspruch
Er erhält infolge des Widerspruchsverfahrens nunmehr 340,00 Euro. Dem- nach war über einen streitigen Gesamtbetrag in Höhe von 100,00 Euro eine Entscheidung herbeizuführen. Dieser Betrag berechnet sich aus der Differenz zwischen dem begehrten Betrag in Höhe von 400,00 Euro zu dem bereits be- willigten Betrag in Höhe von 300,00 Euro (400,00 Euro ./. 300,00 Euro =
100,00 Euro).
Der Widerspruchsführer gewann in Höhe von 40,00 Euro, da er nun 340,00
Euro statt 300,00 Euro erhielt, und war über einen Betrag von 60,00 Euro
nicht erfolgreich, weil er 400,00 Euro begehrte und nur 340,00 Euro zugespro- chen bekam.
Er hat mit 4/10 (= 2/5) obsiegt (Erhöhung der Kosten der Unterkunft und Hei- zung um 40,00 Euro statt um 100,00 Euro) und erhält daher die entsprechen- de Kostenquote. Widerspruchsgegner (Jobcenter) die Kosten vollumfänglich aufzuerlegen. Umgekehrt sind bei einem nur geringen Obsiegen (weniger als
1/10) des Widerspruchsführers keine Kosten dem Widerspruchsgegner (Job- center) aufzuerlegen.
(4) Ein Widerspruch ist jedoch nicht erfolgreich, wenn die abhelfende Ent- scheidung auf einem anderen Umstand insbesondere einer nachträglichen Er- füllung von Mitwirkungspflichten beruht (BSG Urteil vom 21.07.1992 – 4 RA
20/91).
(5) Vom Erstattungsberechtigten oder seinem Vertreter selbst verschuldete Aufwendungen sind nicht zu erstatten (§ 63 Abs. 1 S. 3 SGB X). Verschulden liegt vor, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wurde, die einem ge- wissenhaften Verfahrensbeteiligten nach den gesamten Umständen zuzumu- ten ist.
1.4. Kostenentscheidung dem Grunde nach
(1) Mit der Entscheidung über den Widerspruch ist gleichzeitig von Amts we- gen eine Kostenentscheidung zu treffen. Sie stellt dem Grunde nach fest, ob und ggf. in welchem Umfang (Quote) eine Kostenübernahme erfolgen kann und zwar unabhängig davon, ob Kosten tatsächlich entstanden sind und gel- tend gemacht werden. Wird eine Kostenerstattung ganz oder teilweise abge- lehnt, ist diese Entscheidung zu begründen.
Gleichzeitig ist auch zu bestimmen, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder Bevollmächtigten notwendig war.
Weitere Hinweise zur Notwendigkeit der anwaltlichen Hinzuziehung, siehe An- lage 4.
Ist eine Entscheidung über die Kostenerstattung oder die Zuziehung eines Bevollmächtigten versäumt worden, kann dies später auf Antrag oder von Amts wegen nachgeholt werden.
(2) Die Kostengrundentscheidung trifft die Rechtsbehelfsstelle. Wird die Ent- scheidung über den Widerspruch von einem Ausschuss getroffen, ist dieser auch für die Kostengrundentscheidung zuständig.
Verschuldete
Aufwendungen
Kostengrund- entscheidung
Zuständigkeit
(3) Wird der Widerspruch als unzulässig verworfen oder als unbegründet zu- rückgewiesen, kommt eine Erstattung der im Vorverfahren entstandenen Auf- wendungen grundsätzlich nicht in Betracht (Ausnahme: Heilung von Verfah- rens- und Formfehlern gemäß § 41 SGB X).
Eine Kostenübernahme entfällt auch dann, wenn der Widerspruch als unzu- lässig verworfen wird, aber ein Änderungsbescheid im Zugunstenverfahren gemäß § 44 SGB X ergeht. Eine ablehnende Kostengrundentscheidung ist in den Widerspruchsbescheid aufzunehmen.
(4) Kostenerstattungspflicht besteht, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Bei teilweisem Erfolg sind die Aufwendungen deshalb nur zu dem Teil zu er- statten, der dem Verhältnis zwischen Erfolg und Misserfolg des Rechtsbehelfs entspricht. Die Kostengrundentscheidung muss dabei klar zum Ausdruck brin- gen, zu welchem Teil Aufwendungen zu erstatten sind.
(5) Ist der Widerspruch in vollem Umfang begründet, ist die Kosten- grundentscheidung im Abhilfebescheid bekannt zu geben; Abs. 1 gilt entspre- chend.
(6) Die Kostengrundentscheidung ist ein Verwaltungsakt und selbstständig an- fechtbar.
Die Kostengrundentscheidung im Abhilfebescheid ist mit einer Rechtsbehelfs- belehrung zu versehen und ist mit Widerspruch, die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid mit Klage anfechtbar. Die Rechtsbehelfsbelehrung ent- fällt bei Vorliegen eines vollen Abhilfebescheides mit voller Kostenübernahme.
1.5. Formulierungsvorschläge
Für die Kostenentscheidung werden folgende Formulierungen vorgeschlagen:
• Bei unzulässigem oder unbegründetem Widerspruch: „Im Wider- spruchsverfahren entstandene notwendige Aufwendungen können nicht erstattet werden."
• Bei erfolglosem Widerspruch im Fall des § 63 Abs. 1 S. 2 SGB X: „Der Widerspruch wird als unbegründet zurückgewiesen. Im Widerspruchs- verfahren ggf. entstandene notwendige Aufwendungen werden jedoch auf Antrag bei dem oben bezeichneten Jobcenter erstattet."
• Bei voller Kostenerstattung: „Die Ihnen im Widerspruchsverfahren ggf. entstandenen notwendigen Aufwendungen werden auf Antrag bei dem oben bezeichneten Jobcenter erstattet."
• Bei teilweiser Kostenerstattung: „Die Ihnen im Widerspruchsverfahren ggf. entstandenen notwendigen Aufwendungen werden auf Antrag bei dem oben bezeichneten Jobcenter (z.B.) zu 1/2 erstattet."
• Bei notwendiger Zuziehung eines Bevollmächtigten: „Die Ihnen im Wi- derspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen werden auf Antrag bei dem oben bezeichneten Jobcenter erstattet. Die Zuzie- hung des Bevollmächtigten wird als notwendig anerkannt."
• Bei nicht notwendiger Zuziehung eines Bevollmächtigten:
„Die Ihnen im Widerspruchsverfahren ggf. entstandenen notwendigen
Aufwendungen werden auf Antrag bei dem oben bezeichneten Jobcen-
Kostenerstattung bei erfolglosem Wider- spruch
Kostenquotelung bei teilweisem Erfolg
Kostenerstattung bei
Abhilfe
Rechtsbehelf gegen Kostengrund- entscheidung
Formulierungs-
vorschläge
ter erstattet. Die Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten sind je- doch nicht erstattungsfähig."
• Bei verschuldeten Aufwendungen:. „Die Ihnen im Widerspruchsverfah- ren ggf. entstandenen notwendigen Aufwendungen können nicht erstat- tet werden."
2. Notwendige Aufwendungen
2.1. Persönliche Aufwendungen
(1) Erstattungsfähig sind die persönlichen Auslagen des Widerspruchsführers und die Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten im Vorverfahren, nicht hingegen die Aufwendungen im Verwaltungsverfahren.
Eine Erstattung für den allgemeinen Zeitverlust des Widerspruchsführers, die Anfertigung von Schriftsätzen oder die Vorbereitung eines Gesprächstermins kann nicht verlangt werden.
(2) Die Auslagen müssen notwendig und tatsächlich entstanden sein. Not- wendig sind nur Kosten für solche Handlungen, die zur Zeit ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet erscheinen, das im Streit stehende Recht zu verfolgen oder zu verteidigen. Ausschlaggebend ist, was vernünftigerweise vom Standpunkt eines verständigen Bürgers für notwendig erachtet werden durfte; auf die Sicht einer rechtskundigen Person kommt es nicht an.
(3) Die erstattungsfähigen Aufwendungen sind im Einzelnen nachzuweisen. Hierzu zählen insbesondere Auslagen für Post- und Telekommunikations- dienstleistungen, Fotokopien sowie Kosten für die Beschaffung von Urkunden, ärztlichen Attesten und Auskünften.
(4) Fahrkosten für notwendige Fahrten können übernommen werden. Es kön- nen die tatsächlichen Kosten öffentlicher Verkehrsmittel zweiter Klasse oder Kosten für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Anlehnung an § 5 Abs. 2
Nr. 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) erstattet werden
(derzeit 0,25 Euro pro gefahrenem Kilometer).
2.2. Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten
(1) Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes oder eines anderen zur Rechtsdienstleistung befugten Bevollmächtigten nach § 4 Abs. 1 RDGEG so- fern er zur Vertretung in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssu- chende berechtigt ist, sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Notwendigkeit der Zuziehung des Bevollmächtigten ausdrücklich festgestellt wurde.
(2) Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung des Bevollmäch- tigten ist von Amts wegen in der Kostenentscheidung unter Beurteilung der Verhältnisse des Einzelfalls auszusprechen.
(3) Die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigen ist notwendig, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundi- gen Partei für erforderlich gehalten werden durfte. An die Erkenntnis- und Ur- teilsfähigkeit des einzelnen Kunden dürfen dabei nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Es ist auf den Einzelfall abzustellen.
Begriff und Umfang
Notwendige Auslagen
Nachweis
Fahrkosten
Gebühren und Auslagen des Bevollmächtigten
Zuziehung eines
Bevollmächtigten
Notwendigkeit der
Zuziehung
(4) Zur Beurteilung der Notwendigkeit im Einzelfall sind folgende Punkte in die
Entscheidung einzubeziehen.
Die Regelung des § 63 Abs. 1. S. 1 SGB X entspricht der Regelung des § 80
Abs. 2 VwVfG. Zu dieser Regelung hat das BVerwG in ständiger Recht- sprechung entschieden, dass die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Be- vollmächtigten im Vorverfahren dann notwendig ist, wenn es den Betroffenen nach ihren persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen (BVerfG, Beschluss vom 11.05.2009 – Az.: 1 BvR 1517/08; BSG Urteil vom 08.10.1987 – AZ.: 9a RVs 10/87; Urteil vom 15.12.1987 – AZ.:
6 Rka 21/87; Beschluss vom 29.09.1999 – AZ.: B 6 KA 30/99 B).
Analog der Entscheidung des BVerfG zur Versagung von Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (Nichtannahmebeschluss – 1BvR 1974/08) und der Rechtsprechung zur Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH), ist auch bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes in die Erwägungen einzubeziehen, ob der Rechtsstreit eine wirtschaftliche Be- deutung im Bagatellbereich besitzt (s. dazu den Beschluss des LSG BRB vom
10.02.2009, Az.: L 5 B 1956/08 AS PKH u.a.).
Zudem ist abzuwägen, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten ver- nünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen würde.
Maßgeblicher Beurteilungszeitraum für die Notwendigkeit der Hinzuziehung ist die förmliche Vollmachterteilung oder im Falle einer schon im Ausgangsver- fahren erteilten Vollmacht, der Auftrag zur Erhebung des Widerspruches (BVerwG Urteil vom 26.01.1996 – AZ.: 8 C 15/95). Die Beurteilung ist nach
der Sachlage vorzunehmen, wie sie sich im Zeitpunkt der Hinzuziehung des
Bevollmächtigten dargestellt hat (BVerwG Urteil vom 24.05.2000 – AZ.: 7 C
8/99, Urteil vom 22.01.1997 – AZ.: 8 C 39/95; BSG Urteil vom 20.11.2001 – Az.: B 1 KR 21/00 R).
Die Zuziehung ist z.B. nicht notwendig, wenn im Vorverfahren nur Unterlagen nachgereicht werden oder (wiederholt) Widersprüche eingelegt werden, wel- che eine wirtschaftliche Bedeutung im Bagatellbereich besitzen (z. B. Run- dungsfehler).
(5) Für sonstige Bevollmächtigte, die nicht Rechtsanwalt oder ein anderer zur Rechtsdienstleistung befugter Bevollmächtigter sind, ist der Aufwand an Zeit und Mühewaltung nicht erstattungsfähig. Erstattungsfähig sind die notwendi- gen Aufwendungen, die auch dem Widerspruchsführer zu erstatten wären.
3. Privatrechtliche Aufrechnung von Kosten
(1) Vor einer Auszahlung von zu erstattenden Kosten im Vorverfahren (§ 63
SGB X) und außergerichtlichen Kosten in Sozialgerichtsverfahren (§ 193
SGG) ist zu prüfen, ob gegen den Kläger Forderungen seitens des Jobcenters bestehen. Soweit das Jobcenter Forderungen gegen den Kostengläubiger hat, ist eine Aufrechnungsmöglichkeit gemäß der Voraussetzungen der §§ 387ff. BGB zu prüfen. Einer etwaigen Aufrechnung steht auch nicht § 51 SGB I in Verbindung mit § 54 SGB I entgegen. Nach § 51 Abs. 1 SGB I kann der zu- ständige Leistungsträger Gegenansprüche auf Geldleistungen des Berechtig- ten aufrechnen, soweit die Ansprüche nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I pfändbar sind. Es ist hierfür aber erforderlich, dass es sich bei dem Kostenerstattungs-
Sonstige
Bevollmächtigte
Aufrechnung
anspruch nach § 63 SGB X um Sozialleistungen nach § 11 SGB I handelt.
Das BSG hat entschieden, dass der Anspruch auf Erstattung der Kosten eines
Vorverfahrens nach § 63 SGB X nicht eine Sozialleistung ist (BSG, Urteil vom
24. Juli 1986, 7 Rar 86/84, Juris-Rn. 24). Begründend wird herangeführt, dass der Anspruch auf Erstattung von Kosten für das Vorverfahren nicht der Ver-
wirklichung sozialer Rechte des einzelnen dient. Vielmehr wird bezweckt, wie beim sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, das rechtswidrige Handeln des
Leistungsträgers angemessen auszugleichen. § 51 SGB I greift daher von seinen Voraussetzungen her nicht ein, so dass die Rechtsgrundlage für die öf-
fentlich-rechtliche Aufrechnungserklärung der Behörde die §§ 387ff. BGB sind. Eine wirksame Aufrechnung hat die Folge, dass die Forderung erloschen ist (§
398 BGB). Werden Anwaltskosten geltend gemacht, ist zu berücksichtigen,
dass auch in diesen Fällen der Kläger (und nicht der Anwalt) den Kosteners- tattungsanspruch hat und damit gegenüber dem Jobcenter der Kostengläubi- ger ist. Hierbei ist unbeachtlich, ob die Forderung des Jobcenters in einem di- rekten Zusammenhang mit dem Widerspruchs- oder Klageverfahren steht. Siehe zur Aufrechnung gegen einen Kostenerstattungsanspruch: SG Gießen, Urteil vom 14.09.2010, S 26 AS 823/10.
(2) Kommt eine Aufrechnung nach § 387 BGB in Betracht, erfolgt sie nicht mit hoheitlichen Mitteln (Verwaltungsakt), sondern mittels einseitiger, öffentlich- rechtlicher Willenserklärung. Dies folgt aus dem Gestaltungsrecht des allge- meinen Schuldrechts, das einer Behörde nicht anders als jedem Teilnehmer am Rechtsverkehr zusteht (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. BVerwG Urteil vom 27.10.1982 - 3 C 6/82, BVerwG, Urteil vom 20.11.2008 – 3 C 13/08, NJW
2009,1099). Deshalb sollte die Aufrechnungserklärung stets schriftlich und in einem separaten Schreiben erfolgen. Da es sich bei der Aufrechnungserklä-
rung nicht um einen Verwaltungsakt handelt, ist eine diesbezügliche Anhörung
entbehrlich.
(3) Lässt sich ein Rechtsanwalt bei Mandatsübernahme einen Kostenerstat- tungsanspruch abtreten, hindert dies nicht die Aufrechnungsmöglichkeit mit Forderungen, die bereits vor der Rechtsanwaltsvergütung fällig waren (§ 406
BGB). Bei Abtretung von Forderungen, die zum Abtretungszeitpunkt bereits fällig waren, hat der Rechtsanwalt als neuer Gläubiger grundsätzlich das
Nachsehen. Gleiches gilt für den gesetzlichen Forderungsübergang des Kos- tenanspruchs nach § 9 Satz 2 Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen, Beratungshilfegesetz – BerHG, (§§ 412,
406 BGB). Die Fälligkeit des Erstattungsanspruches des Jobcenters entsteht mit Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, die Fälligkeit der Anwaltsvergütung
richtet sich nach § 8 RVG. Die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen berührt nur die Vollstreckbarkeit des Verwaltungsaktes.
(4) Die Aufrechnungsmöglichkeit besteht grundsätzlich auch bei Forderungs- übergängen auf die Staatskasse bei PKH oder Beratungshilfe, vgl. § 59 Abs. 3 i.V.m Abs. 1 RVG.
4. Vergütung (Gebühren und Auslagen) nach dem RVG
(1) Der Widerspruchsführer gehört als Leistungsempfänger i.S.d. § 11 SGB I
zum privilegierten Personenkreis des § 183 SGG. Gemäß § 64 Abs. 3 S.2
SGB X besteht für das Jobcenter im Verfahren nach dem SGG Gerichtskos- tenfreiheit. Damit ist gemäß § 197a SGG das GKG und die VwGO für die Kos- tenbestimmung nicht anwendbar.
Gerichtskostenfreiheit nach § 183 SGG
(2) Die Vergütung des Rechtsanwalts und der in § 4 Abs. 1 S. 1 RDGEG ge- nannten Personen bestimmt sich nach § 3 Abs. 1 S.1 RVG. Gemäß § 3 Abs. 1
S. 1 RVG entstehen im sozialgerichtlichen Verfahren
(3) Betragsrahmengebühren sind Gebühren, die nicht nach dem Gegen- standswert berechnet werden, sondern für die das Gesetz einen Gebühren- rahmen geschaffen hat, der nur in seiner oberen und unteren Grenze be- stimmt ist.
4.1. Gebührentatbestände
4.1.1. Geschäftsgebühr
(1) Für das Betreiben des Geschäfts erhält der Rechtsanwalt/ Rechtsbeistand eine Geschäftsgebühr nach §§ 3, 14 RVG i. V. m. Nr. 2400 und Nr. 2401 VV RVG.
(2) Die Geschäftsgebühr ermäßigt sich, wenn der Rechtsanwalt/ Rechtsbei- stand bereits im Verwaltungsverfahren tätig war. Anhaltspunkte hierfür können sich aus der Vollmacht (Datum der Unterschrift) oder aus den Akten ergeben, wenn z.B. der Rechtsanwalt bereits auf die Anhörung reagiert hat. Berechnet er auch in diesen Fällen die erhöhte Gebühr, so ist der Sachverhalt weiter zu erforschen.
4.1.2. Einigungs- oder Erledigungsgebühr
Einigungs- und Erledigungsgebühren können nach §§ 3, 14 RVG i. V. m. Nr.
1000 und Nr. 1005 VV RVG entstehen.
Eine Erledigungsgebühr entsteht nur, wenn der Prozessbevollmächtigte eine auf die außergerichtliche Erledigung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit ent- faltet hat, die über das allgemeine Betreiben des Geschäfts, für das er die Ge- schäftsgebühr erhält, hinaus geht (vgl. BSG vom 17.11.2006 – B 1 KR 22/06
R, B 1 KR 23/06 R; BSG vom 21.03.2007 – B 11a AL 53/06 R). Die Einrei- chung von Schriftsätzen sowie die Vorlage von Urkunden zur Widerspruchs-
begründung gehört zum allgemeinen Betreiben des Rechtsgeschäfts. Sie
kann also keine Erledigungsgebühr auslösen.
4.1.3. Erhöhungsgebühr
Eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG kann anfallen, wenn ein Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber Widerspruch einlegt oder Klage er- hebt. Das BSG hat in einem sozialrechtlichen Vorverfahren bei Vertretung mehrerer Auftraggeber eine Erhöhungsgebühr dem anwaltlichen Vertreter der Kläger zugebilligt. Danach kann sich also auch die Schwellengebühr nach Nr.
2400 VV RVG bei einem durchschnittlichen Verfahren durch die Vertretung mehrerer Auftraggeber nach Nr. 1008 VV RVG erhöhen (vgl. BSG vom
21.12.2009 – B 14 AS 83/08 R). Es erhöht sich die Geschäfts- oder Verfah-
rensgebühr, bei Betragsrahmengebühren der Mindest- und Höchstbetrag um
30% für jede weitere Person, wenn Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind. Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich auch die
Schwellengebühr entsprechend der Anzahl der Auftraggeber um jeweils 30%.
Die Erhöhungen sind auf ein Mehrfaches der einfachen (maßgebenden) Ge-
Vergütung nach
Betragsrahmen
Betrags- rahmengebühren
Geschäftsgebühr
Ermäßigung der
Gebühr
Einigungs- oder
Erledigungsgebühr
bühr begrenzt. Dabei ist strittig, ob diese Grenze beim Doppelten (vgl. Bayeri- sches LSG, Urteil vom 23.04.2008 – L 16 AS 118/07; LSG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 28.05.2008 – L 20 B 7/08 AS) oder beim Dreifa- chen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2010 – L 19 B 316/09
AS; SG Hildesheim, Urteil vom 27.01.2006 – S 12 SF 45/05; SG Aachen, Ur- teil vom 12.10.2009 – S 14 AS 114/09) der einfachen Gebühr liegt. Für eine
diesbezügliche Entscheidung ist der Wortlaut der Anmerkungen zu Nr. 1008
(3) VV heranzuziehen. Diesen ist zu entnehmen, dass „die Erhöhungen" das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrages nicht übersteigen dürfen. Da zu den Erhöhungen aber die eigentliche Gebühr (z. B. die Geschäftsgebühr) noch dazukommt, führt das insgesamt zu einer Grenze i. H. d. Dreifachen der eigentlichen Gebühr.
4.1.4. Gebührenbestimmung
(1) Bei den Gebühren hat der Rechtsanwalt/Rechtsbeistand die Gebühr im
Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der in
§ 14 Abs. 1 RVG genannten Kriterien nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei der Festsetzung der Gebühr sind zu berücksichtigen:
• der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit,
• die Bedeutung der Angelegenheit für den Widerspruchsführer,
• die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Widerspruchsführers,
• u. U. ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwal- tes/Rechtsbeistandes.
(3) Wegen der Schwierigkeit, aus der Betragsrahmengebühr gemäß § 14 RVG die im Einzelfalle angemessene Gebührenhöhe zu bestimmen, ist im Normal- fall im Widerspruchsverfahren von der sog. Schwellengebühr (240,00 Euro) auszugehen.
(4) Wenn die anwaltliche Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, kann die
Schwellengebühr überschritten werden (s. Anmerkung zu Nr. 2400 VV RVG).
Ist unter Berücksichtigung aller Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG von einem un- terdurchschnittlichen Fall auszugehen, kann die Gebühr unterschritten wer- den.
(5) Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit umfasst den rechtlichen Um- fang und die rechtliche Substanz der anwaltlichen Arbeit (Siehe zu Fragen des Kostenrechts: Kompendium zum kostenrechtlichen Symposium am
11.06.2008, Herausgeber: Dr. Jürgen Brand, Präsident des Landessozialge- richts und Richter des Verfassungsgerichtshofes für das Land Nordrhein-
Westfalen, Zweigertstraße 54,45130 Essen).
Als besonderer Schwierigkeitsfaktor kann nicht berücksichtigt werden, dass Anwälte eine ihnen unbekannte und/oder unübersichtlich erscheinende Rechtsmaterie zu behandeln haben. Eine Rechtsmaterie ist nicht schon des- wegen schwierig, weil man sie nicht täglich praktiziert. Das subjektive Vermö- gen eines Anwaltes, sich mit dem Sozialrecht auseinanderzusetzen, ist nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist der Einzelfall, der nach objektiver Be- trachtungsweise besondere Schwierigkeiten aufweisen muss (vgl. SchlH.
Gebührenbestimmung
Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
LSG, Beschluss vom 16.06.2003 – L 5 B 13/03 SF SK)
(6) Für den Umfang der Tätigkeit sind Zahl und Umfang der Schriftsätze sowie die Teilnahme an mündlichen Verhandlungen von Bedeutung. Die Dauer des Verfahrens wirkt sich dagegen regelmäßig nicht aus.
Der Umfang der Tätigkeit ist unterdurchschnittlich, wenn der Rechts- anwalt/Rechtsbeistand z.B. in einer Reihe tatsächlich oder rechtlich gleich oder ähnlich gelagerter Fälle zur selben Zeit auftritt (Rationalisierungseffekt).
(7) Die Bedeutung der Angelegenheit orientiert sich an der tatsächlichen, wirt- schaftlichen und rechtlichen Bedeutung für den Widerspruchsführer.
(8) Die Höhe der Vergütung des Bevollmächtigten ist u. a. von den wirtschaft- lichen Verhältnissen des Auftraggebers abhängig. So können schlechte wirt- schaftliche Verhältnisse eine Gebührenermäßigung bedingen (vgl. Entschei- dung des BSG vom 01.07.2009, - B 4 AS 21/09 R-). Bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II werden sich die überdurchschnittliche Bedeutung und die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse jedoch zumeist gegenseitig kompen- sieren.
5. Kostenfestsetzung
(1) Die Kostenfestsetzung im Widerspruchsverfahren erfolgt auf Antrag durch Verwaltungsakt. Bei der Kostenfestsetzung werden Art und Höhe der geltend gemachten Aufwendungen geprüft.
Erweist sich die beantragte Gebühr als unbillig, ist eine rechtsbehelfsfähige Kostenfestsetzungsentscheidung zu treffen, die mit Widerspruch anfechtbar ist.
Wird dem Widerspruch ganz oder teilweise abgeholfen, sind die notwendigen
Aufwendungen ebenfalls erstattungsfähig.
Der Widerspruchsbescheid kann mit Klage (§ 54 Abs. 1 SGG) angefochten werden.
(2) Weicht die Kostenfestsetzung von den anwaltlich beantragten Kosten ab, so kann sich der Widerspruchsführer selbst, ggf. vertreten durch seinen Rechtsanwalt, dagegen wenden, nicht hingegen der Rechtsanwalt aus eige- nem Recht, denn durch die Kostenfestsetzung wird seine dem Widerspruchs- führer erteilte Kostenrechnung nur mittelbar betroffen.
(3) Der Kostenerstattungsanspruch im isolierten Vorverfahren ist nicht zu ver- zinsen (BSG-Urteil vom 25.06.1986 – 9a RVs 22/84).
(4) Ein IT-gestütztes Berechnungsprogramm für die Höhe der Kosten befindet sich im Intranet.
6. Kosten des sozialgerichtlichen Verfahrens
Der Kläger gehört als Leistungsempfänger i.S.d. § 11 SGB I zum privilegierten Personenkreis des 183 SGG. Gemäß § 64 Abs. 3 S.2 SGB X besteht für das Jobcenter im Verfahren nach dem SGG Gerichtskostenfreiheit. Damit sind die
Umfang der anwaltlichen Tätigkeit
Bedeutung der
Angelegenheit
Finanzielle Verhältnisse des Mandanten
Kostenfestsetzung
Rechtsbehelf gegen
Kostenfestsetzung
Aktivlegitimation
Verzinsung
Kostenberechnungs- programm
Kostenfreiheit
§§ 184 ff. SGG nicht anwendbar und § 197a SGG i.V.m. den Vorschriften des
GKG und der VwGO ebenfalls nicht.
Eine Ausnahme von der Kostenfreiheit ist in § 192 SGG (Verschuldenskosten)
geregelt (siehe dazu Teil Klageverfahren 9.).
7. Außergerichtliche Kosten (§ 193 SGG)
7.1. Kosten gemäß § 193 SGG
(1) Außergerichtliche Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfol- gung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten
(§ 193 Abs. 2 SGG).
(2) Die Kostengrundentscheidung trifft das Gericht von Amts wegen durch Ur- teil, Gerichtsbescheid oder Beschluss; bei anderweitiger Erledigung des Ver- fahrens nur auf Antrag desjenigen, welcher Aufwendungen erstattet haben will (§ 193 Abs. 1 SGG).
Das Rechtsmittelgericht entscheidet über die Kosten für alle Instanzen, wenn es in der Sache abschließend entscheidet. Wird das Rechtsmittel zurückge- wiesen oder verworfen, betrifft die Kostenentscheidung nur die Rechtsmitte- linstanz; wird an die Vorinstanz zurückverwiesen, bleibt die Kostenentschei- dung diesem Gericht überlassen.
(3) Wird das Verfahren auf andere Weise beendet, setzt eine Kosten- entscheidung voraus, dass der Streitgegenstand insgesamt erledigt ist. Bei ei- ner nur teilweisen Erledigung der Hauptsache kann für den erledigten Teil kei- ne besondere Kostenentscheidung beantragt werden.
Für die Kostenentscheidung bei anderweitiger Erledigung des Verfahrens ist grundsätzlich entscheidend, ob die Sache Erfolg gehabt hätte (analog
§§ 91 ff. ZPO). Bei mutmaßlich teilweisem Obsiegen können Kosten auch nur
teilweise auferlegt werden. Schließlich kann von Bedeutung sein, wer zur Kla- geerhebung (unberechtigten) Anlass gegeben hat.
(4) Das Jobcenter hat jedoch keine Kosten zu erstatten, wenn der angefoch- tene Bescheid rechtmäßig war und sie einer während des Prozesses eingetre- tenen Änderung der Sach- und Rechtslage unverzüglich durch ein Anerkennt- nis oder einen neuen Bescheid Rechnung trägt (BSG 11 RAr 77/93 vom
25.05.1994).
Keine Rechtsänderung in diesem Sinne ist die Änderung höchstrichterlicher
Rechtsprechung.
(5) Bei gerichtlichem Vergleich ist eine darin geregelte Kostentragung verbind- lich; fehlt sie, trägt jeder Beteiligte seine Kosten selbst (§ 195 SGG). Die Be- teiligten können jedoch ausdrücklich vereinbaren, dass das Gericht gemäß §
193 Abs. 2 SGG entscheiden soll. Dies betrifft nur einen zur Niederschrift des
Gerichts erklärten Vergleich i.S.d. § 101 SGG; nicht ausreichend in diesem
Sinne ist ein schriftsätzlicher oder außergerichtlicher Vergleich. Weiter ist §
195 SGG nur für Verfahren anwendbar, in denen das GKG nicht gilt (§ 197a
SGG).
Ausnahme
Verschuldenskosten
Außergerichtliche
Kosten
Kostengrund- entscheidung
Entscheidung des
Rechtsmittelgerichts
Anderweitige
Erledigung
Sofortiges
Anerkenntnis
Vergleich
(6) Die Verfahren im Einstweiligen Rechtsschutz sind kostenrechtlich selbst- ständig.
(7) Seine Entscheidung trifft das Gericht nach billigem Ermessen. Es kann z.B. bestimmen, dass nur die Kosten eines Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind. Die Auslegungsvorschriften der §§ 91 ff. ZPO sind nicht über
§ 202 SGG entsprechend anwendbar. Um aber dem Ermessen einen be- stimmbaren Rahmen zu geben, werden einzelne Rechtsgrundsätze gleich- wohl zur Orientierung herangezogen.
(8) Die Kostenentscheidung von Amts wegen (§ 193 Abs. 1 S. 1 SGG) kann nur mit der Hauptsache angefochten werden. Entscheidet der Vorsitzende im ersten Rechtszug durch Beschluss gemäß § 193 Abs. 1 S. 3 SGG, so ist die Beschwerde ausgeschlossen (§ 172 Abs.3 Nr. 3 SGG).
7.2. Kostenfestsetzung
(1) Über die Höhe der zu erstattenden Aufwendungen entscheidet der Ur- kundsbeamte des ersten Rechtszuges nur auf besonderen Antrag
(§ 197 SGG).
(2) Ist die Kostenrechnung der Höhe nach nicht zu beanstanden, bedarf es in der Praxis keiner Kostenfestsetzung. Im Falle einer Beanstandung kann der anerkannte Anteil ausgezahlt und der Antragsteller im Übrigen auf die Kosten- festsetzungsmöglichkeit verwiesen werden. Es ist nicht erforderlich, selbst ei- nen Festsetzungsantrag zu stellen.
(3) Inhaber des Kostenerstattungsanspruchs ist der Beteiligte und nicht sein Bevollmächtigter. Es bestehen jedoch keine Bedenken, unmittelbar an den Bevollmächtigten auszuzahlen, wenn dieser seine Geldempfangsvollmacht nachgewiesen hat, die regelmäßig in der Vollmacht enthalten ist.
7.3. Erstattungsfähige Kosten im Einzelnen
(1) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder - verteidigung notwendigen Aufwendungen.
(2) Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören neben den notwendi- gen Aufwendungen (siehe Teil Kosten 2.) z.B.
• Reisekosten eines Beteiligten sowie seines Prozessbevollmächtigten zur
Wahrnehmung von Gerichtsterminen,
• Reisekosten für die Durchführung einer Informationsreise zur Bespre- chung mit dem Bevollmächtigten,
• Kosten gemäß §120 Abs.2 SGG für Abschriften/Kopien, die vom Gericht im Rahmen der Akteneinsicht gefertigt werden,
• Kosten eines Korrespondenzanwaltes nur in Höhe. der ansonsten ent- stehenden Aufwendungen (Vergleichsberechnung),
• Tage- und Abwesenheitsgelder. (3) Nicht erstattungsfähig sind z.B.
Einstweiliger Rechts- schutz
Ermessens- entscheidung des Gerichtes
Anfechtung
Entscheidung des
Kostenbeamten
Kostenfestsetzungs- antrag
Inhaber des Kostenerstattungs- anspruchs
Höhe der
Aufwendungen
Erstattungsfähige
Aufwendungen
Nicht erstattungsfähige
Aufwendungen
• selbst verschuldete Kosten (z.B. nach § 93 S. 2 SGG),
• Kosten für Privatgutachten (§ 109 SGG),
• Mitgliedsbeiträge sowie Aufwendungen, die ein Verband zu tragen hat.
(4) Die gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwaltes oder -beistandes sind stets erstattungsfähig, die Auslagen nur, soweit sie notwendig waren (§ 193
Abs. 3 SGG). Dies gilt auch, wenn ein Rechtsanwalt oder -beistand in eigener
Sache tätig wird.
(5) Mehrkosten, die durch Beauftragung von Rechtsanwälten entstehen, die weder am Sitz des Gerichtes noch Wohnsitz des Beteiligten ansässig sind, müssen grundsätzlich nicht erstattet werden, wenn an diesen Orten zur Ver- tretung bereite Anwälte vorhanden sind.
(6) Werden mehrere Rechtsanwälte beauftragt, können die Kosten nur für ei- nen Anwalt erstattet werden. Entsprechendes gilt bei Anwaltswechsel.
(7) Kosten von Bevollmächtigten, die nicht nach dem RVG abrechnen dürfen, müssen ersetzt werden, soweit es sich um notwendige Auslagen handelt, z.B. Fahrtkosten, Portokosten; nicht aber für die Beratungstätigkeit als solche.
7.4. Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten
(1) Es gelten im Wesentlichen die Ausführungen zum Widerspruchsverfahren. Ein IT-gestützte Berechnungsprogramm für die Höhe der Kosten befindet sich
im Intranet.
(2) Die Verfahrensgebühr richtet sich im sozialgerichtlichen Verfahren nach Nr. 3102 und 3103 VV. In der Regel fällt eine Verfahrensgebühr an. Bei Untä- tigkeitsklagen ist von der Mittelgebühr nach unten abzuweichen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 18.03.2009, L 7 B 214/08 AS; Beschluss vom
05.05.2008, L 19 B 24/08 AS).
(3) Die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV entsteht für
• die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweis- aufnahmetermin oder
• die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sach- verständigen anberaumten Termins oder
• die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichtes; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. Eine auf die Vermei- dung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung kann auch fernmündlich stattfinden.
Die Terminsgebühr kann in einem Rechtszug nur einmal entstehen.
Zu den Einzelheiten wird auf die Anmerkungen zu Nr. 3104 und Nr. 3106 VV RVG verwiesen.
(4) In Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist bei der Ge- bührenbestimmung der im Vergleich zur Hauptsache geringeren Bedeutung
Rechtsanwalts-
gebühren
Nicht ortsansässige
Rechtsanwälte
Mehrere Rechts-
anwälte
Sonstige
Bevollmächtigte
Kostenberechnungs- programm
Geschäftsgebühr
Terminsgebühr
Einstweiliger Rechts- schutz
Rechnung zu tragen. In Anlehnung an die Gebührenbestimmung für zweitins- tanzliche Verfahren (vgl. Nr. 3204 und Nr. 3501 VV RVG) kann in durch- schnittlichen Fällen eine Ermäßigung um bis zu 60 v. H. gerechtfertigt sein. Eine Orientierung an der Entscheidungspraxis des örtlich zuständigen Gerich- tes wird empfohlen.
VIII. Qualitätssicherung, Controlling und Statistik
1. Statistik
1.1. Verfahren
Die Jobcenter übermitteln der zuständigen Regionaldirektion monatlich nach- träglich jeweils bis zum 3. Werktag die aus der Anwendung coLei PC SGG Alg II zu exportierenden Statistiken zu Widersprüchen und Klagen. Dazu gilt seit dem 23.08.2010 die Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 12.08.2010 (BGBl. I S. 1150) die den Datenumfang bestimmt. Die generierten Excel-Tabellen sind unverändert zu versenden, da in den Regionaldirektionen eine automatisierte Auswertung der Daten erfolgt.
Jobcenter, die nicht mit der Anwendung coLei PC SGG Alg II arbeiten, haben sicherzustellen, dass die o.a. beschriebenen Daten in geeigneter Form erfasst werden. Die Regionaldirektionen stellen den betroffenen Jobcentern entspre- chende Excel-Tabellen zur Verfügung, die für die Meldung an die Regionaldi- rektionen von den Jobcentern verbindlich zu verwenden sind.
Die Regionaldirektionen melden die zusammengefassten Ergebnisse jeweils bis zum 5. Werktag an die Zentrale.
Eine Arbeitsanleitung zum Export aus der IT-Anwendung ist im Intranet abruf- bar (Anlage zur Verfahrensinfo SGB II vom 22.03.2007).
1.2. Monatliche Auswertungen
Aus den monatlichen Statistiken werden folgende Auswertungen generiert.
• Erledigungsstatistik nach Erledigungsgründen für Widersprüche, Klagen und ER-Verfahren
• Stattgabestatistik nach Stattgabegründen für Widersprüche und Klagen
• Bearbeitungsdauer Widersprüche
Die Veröffentlichung der SGG-Statistik erfolgt im Intranet unter Geldleistungen
> SGB II > Sozialgerichtsgesetz > Statistik auf Bundesebene, jeweils monat- lich, für das laufende Kalenderjahr und zwei Vorjahre.
Die Entwicklung der Bearbeitungssituation und der Stand zum Erfüllungsgrad kann anhand der monatlichen SGG - Kennzahlen analysiert werden. Darüber hinaus stehen örtliche Auswertungen aus dem Programm coLei PC SGG
Alg II zur Verfügung.
Insbesondere die Entwicklung der Bearbeitungsdauer, der Erledigungsquote
Zentrale Auswertun- gen
Dezentrale Auswer- tungen
und der Anzahl der Rückstände geben Aufschluss über den Bearbeitungs- stand und notwendige Maßnahmen der Gegensteuerung.
2. Erfassung in der IT-Anwendung
Für die Erfassung der Verfahren wird die IT-Anwendung coLei PC SGG Alg II
oder ein gleichwertiges IT-Programm genutzt.
Um die Vergleichbarkeit der Auswertungen zwischen den Jobcentern zu ge- währleisten werden folgende Hinweise zur Erfassung der Widersprüche und Klagen in der IT-Anwendung gegeben.
Weiterführende Hinweise zur IT-Anwendung siehe auch Arbeitsanleitung coLei PC SGG Alg II im Intranet.
2.1. Erfassung von Widersprüchen
2.1.1. Eintragen von Widersprüchen
(1) Als Eingangsdatum ist der Tag des Eingangs im Jobcenter (Eingangs- stempel, Eingangsvermerk, Datum der Niederschrift) einzutragen.
(2) Werden mehrere Verwaltungsakte mit eigenständigem Regelungsgehalt (ohne inneren Zusammenhang) gleichzeitig angefochten, handelt es sich um mehrere Widersprüche, die jeweils getrennt zu erfassen sind. Werden z.B. ein Alg II-Bewilligungsbescheid (wegen der Leistungshöhe) und ein Sanktionsbe- scheid zugleich angefochten, liegen zwei Widersprüche vor. Werden dagegen die Rücknahme/Aufhebung der Bewilligung und die Erstattungsentscheidung angefochten, handelt es sich wegen des inneren Zusammenhangs um einen Widerspruch.
(3) Widersprüche gegen Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen sind einzeln nach dem jeweiligen Individualanspruch zu erfassen. Da sich die Ver- tretungsvermutung nach § 38 SGB II nur auf die Antragstellung und Entge- gennahme von Leistungen nach dem SGB II bezieht, sind Bescheide zur Rückabwicklung von Ansprüchen an die jeweiligen Mitglieder der Bedarfsge- meinschaft individuell zu richten. Minderjährige Kinder werden grundsätzlich von ihren Eltern vertreten. Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen für Minderjährige erfolgen an einen gesetzlichen Vertreter. Wenn gegen den El- ternteil zeitgleich eine Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung erlassen wird, sind die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen gegen die oder
den Minderjährigen Gegenstand des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides, der an den entsprechenden Elternteil erlassen wurde. Eine separate Erfas-
sung für die oder den Minderjährigen findet daher nicht statt.
(4) Jeder Widerspruch ist in der IT-Anwendung unter Verfahrensdaten > Wi- derspruchsdaten und Streitgegenstand > „§§ zentral" einer Vorschrift nach dem SGB II zuzuordnen. Kommen mehrere Vorschriften in Betracht, bestimmt sich die Eintragung nach dem überwiegenden Inhalt des Widerspruchs. Wi- dersprüche gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide werden unter §§
45- 50 SGB X, Aufhebung und Erstattung erfasst.
Eingang
Individualanspruch
Paragraphenangabe
2.1.2. Austragen von Widersprüchen
(1) Als „volle Stattgabe" sind Widersprüche auszutragen, denen in vollem Um- fang abgeholfen worden ist. Dies gilt auch, wenn ein zurückweisender Wider- spruchsbescheid erteilt wurde, weil der Widerspruchsführer, obgleich er infol- ge der Abhilfe nicht mehr beschwert war, hierauf bestand.
(2) Als „teilweise Stattgabe mit Bescheid" sind Widersprüche auszutragen, wenn wegen teilweiser Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes teilweise abgeholfen und ein Widerspruchsbescheid erteilt worden ist. Wurde der Widerspruch nach einer Teilabhilfe zurückgenommen, erfolgt die Austra- gung als „teilweise Stattgabe ohne Bescheid".
(4) Als „zurückgewiesen" sind die Widersprüche auszutragen, die durch Wi- derspruchsbescheid ganz zurückgewiesen oder verworfen worden sind.
(5) „Anderweitig erledigt" sind u. a. Widersprüche, die ganz zurückgenommen worden sind.
(6) Wurde dem Widerspruch ganz oder teilweise abgeholfen, ist im Feld Stattgabegründe die Ursache für die Abhilfe zu erfassen. Es ist eine der fol- genden Stattgabegründe auszuwählen:
• Neuer Sachverhalt (z.B. wegen nachgereichter Unterlagen)
• Fehlerhafte Rechtsanwendung
• Fehlerhafte Sachverhaltsermittlung (hierunter sind auch Fälle unzurei- chender Sachverhaltsermittlungen zu zählen)
• Neue/Geänderte Rechtsprechung
• Neue/Geänderte Weisungslage
• Gesetzesänderung
• Untätigkeit
(7) Bei der Beurteilung, ob eine Stattgabe auf einer fehlerhaften bzw. unzurei- chenden Sachverhaltsermittlung beruht, ist Folgendes zu beachten: Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BSG Urteil vom 17.12.1997 – 11 RAr 61/97) ist es nicht erforderlich, im Rahmen der amtlichen Sachverhaltsermittlung, nach Tatsachen zu forschen, für deren Bestehen im Einzelfall keine Anhalts- punkte vorliegen. Vielmehr bestimmt das Jobcenter den Umfang der Ermitt- lungen aufgrund pflichtgemäßer Würdigung sämtlicher Umstände im Einzel- fall. Maßgeblich für die Beurteilung, ob die Sachverhaltsermittlungen ausrei- chend und richtig waren, ist demnach die Frage, ob sachliche Anhaltspunkte vorlagen, die weitere Ermittlungen erforderlich gemacht hätten.
2.1.3. Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer wird anhand des Zeitraumes zwischen rechtlichem Eingang und rechtlicher Erledigung ermittelt. Dabei werden Ruhenszeiträume nicht bearbeitungsdauermindernd berücksichtigt.
Volle Stattgabe
Teilweise Stattgabe
Zurückweisung
Anderweitige Erledi- gung
Stattgabegründe
Beurteilung fehlerhafte Sachverhalts- ermittlung
2.2. Erfassung von Klagen und Rechtsmittelverfahren
2.2.1. Eintragen von Klagen bzw. Rechtsmittelverfahren
(1) Als Eingangsdatum ist der Tag des Eingangs des gerichtlichen Schreibens oder der zeitgleichen Übersendung der Klage/des Rechtsmittels bei Gericht (Eingangsstempel, Eingangsvermerk) einzutragen.
Werden mehrere Klagen einer Bedarfsgemeinschaft, welche aufgrund des In- dividualanspruchs einzeln eingelegt werden, bei Gericht unter einem Akten- zeichen zusammengefasst, dann wird auch nur ein Klageverfahren in coLei PC SGG Alg II erfasst.
(2) Jede Klage/ jedes Rechtsmittel ist in der IT-Anwendung unter Verfahrens- daten > Daten der Klage bzw. des Rechtsmittels und Streitgegenstand > „§§ zentral" einer Vorschrift nach dem SGB II zuzuordnen. Kommen mehrere Vor- schriften in Betracht, bestimmt sich die Eintragung nach dem überwiegenden Inhalt der Klage/des Rechtsmittels. Bei Klagen/Rechtsmitteln gegen Aufhe- bungs- und Erstattungsbescheide bestimmt sich die Vorschrift nach den §§
45-50 SGB X, s. 2.1.1. (4).
(3) Bei Rechtsmitteln ist zusätzlich einzutragen, ob das Jobcenter aktiv oder passiv legitimiert ist.
(4) Ist, im Falle von Rechtsmittelverfahren, das Jobcenter Kläger, (siehe Teil Rechtsmittelverfahren) ist das Verfahren mit der Fertigung des Schriftsatzes zu erfassen.
2.2.2. Austragen von Klagen bzw. Rechtsmittelverfahren
(1) Die Erledigung der Klagen ist anhand der Erledigungsart als Stattgabe (Ur- teil/Beschluss), teilweise Stattgabe (Urteil/Beschluss), Zurückweisung (Ur- teil/Beschluss) oder anderweitige Erledigung (mit, ohne oder mit teilweisem Nachgeben des Jobcenters) zu erfassen.
(2) Die Erledigung der Rechtsmittelverfahren ist anhand der Erledigungsart als Stattgabe (Urteil/Beschluss), teilweise Stattgabe (Urteil/Beschluss), Zurück- weisung (Urteil/Beschluss) oder anderweitige Erledigung (mit, ohne oder mit teilweisem Nachgeben des Jobcenters) oder Aufhebung/Zurückverweisung SG/LSG zu erfassen.
(3) Wurde der Klage bzw. dem Rechtsmittel ganz oder teilweise stattgegeben, ist im Feld Stattgabegründe die Ursache für die Stattgabe zu erfassen. Es ist eine der folgenden Stattgabegründe auszuwählen:
• Neuer Sachverhalt (z.B. wegen nachgereichter Unterlagen)
• Fehlerhafte Rechtsanwendung
• Fehlerhafte Sachverhaltsermittlung (hierunter sind auch Fälle unzurei-
chender Sachverhaltsermittlungen zu zählen)
• Neue/Geänderte Rechtsprechung
• Neue/Geänderte Weisungslage
Eingang Individualanspruch Paragraphenangabe
Rechtsmittel
Erledigungsart
Stattgabegründe
• Gesetzesänderung
• Untätigkeit
3. Qualitätssicherung
Im Rahmen der Fachaufsicht wurden für die Bearbeitung von Widersprüchen und Klagen Analysegrößen bereitgestellt. Diese wurden - gemeinsam mit de- finierten Qualitätsstandards - mit der Geschäftsanweisung Nr. 50 2009 (HEGA
12/2009 – 12) eingeführt und seit dem fortgeschrieben. Sie werden zunächst bis zur Definition übergreifender Qualitätskennzahlen in der entsprechenden
Bund-Länder-Arbeitsgruppe weiter angewandt.
3.1. Analysegrößen
Im SGB II-Cockpit (S2S) werden im ersten Halbjahr 2011 sukzessive ver- schiedene Analysegrößen zur Verfügung gestellt. Die abgebildeten Daten er- möglichen kurzfristig einen Überblick über die Geschäftsergebnisse des Be- reichs SGG. Sobald die Daten valide bereit stehen, ergeht eine gesonderte In- formation.
3.2. Qualitätsstandards
Für die regelmäßige Fachaufsicht ist stets eine ganzheitliche Betrachtung der Geschäftsergebnisse angezeigt, um eventuelle Handlungsbedarfe abzuleiten. Folgend werden die Größen beschrieben, deren Ergebnisse zentral mit Stan- dards belegt wurden.
3.2.1. Anteil Erledigungen innerhalb von 3 Monaten
Anzahl Widersprüche mit Bearbeitungsdauer 90 Tage
Summe erledigte Widersprüche
Der Indikator gibt an, wie hoch der Anteil der Widersprüche ist, welche inner- halb der gesetzlichen Frist von 3 Monaten erledigt werden.
Standard
Mindestens 90 % der eingehenden Widersprüche werden innerhalb von drei Monaten abschließend bearbeitet. Anteil Erledigungen innerhalb von 3 Mona- ten = Anzahl Widersprüche mit Bearbeitungsdauer 90 Tage / Summe erledigte Widersprüche
Es ist davon auszugehen, dass in höchstens 10 % der Widersprüche beson- dere Umstände vorliegen, die ein Überschreiten der gesetzlich vorgesehenen Bearbeitungszeit von drei Monaten (§ 88 Abs. 2 SGG) ausnahmsweise recht- fertigen können. Hierunter fallen insbesondere ruhend gestellte Widersprüche. Anhand der örtlich verfügbaren Ergebnisse zur Dauer der Widerspruchsver- fahren kann ermittelt werden, welche Erledigungsquoten monatlich erforder- lich werden, um den Erfüllungsgrad zu erreichen. Damit lässt sich der erfor- derliche Ressourceneinsatz bestimmen und steuern.
Standards
Senkung der
Bearbeitungsdauer
3.2.2. Anteil vermeidbare Stattgaben
Summe volle und teilweise Stattgaben wg. unzureichender Sachverhaltsaufklärung oder fehlerhafter Rechtsanwendung Summe der erledigten Widersprüche
Der Anteil vermeidbarer Stattgaben gibt an, wie viele Stattgaben ausschließ- lich aufgrund unzureichender Sachverhaltsaufklärung oder fehlerhafter Rechtsanwendung beruhen. Der Indikator gibt die Qualität der Leistungssach- bearbeitung wieder.
Standard
Bei Widersprüchen wird der Anteil voller und teilweiser Stattgaben aufgrund unzureichender Sachverhaltsaufklärung oder fehlerhafter Rechtsanwendung (vermeidbare Stattgaben) an allen erledigten Widersprüchen auf 10 % redu- ziert.
Es ist angesichts der hohen Stattgabequote bei Widerspruchsverfahren und der niedrigen Erfolgsquote von Klagen dringend zu empfehlen, die Qualitäts- sicherung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ausgangsentscheidungen zu in- tensivieren und dabei auf die widerspruchsanfälligen Teilaufgaben zu konzent- rieren. Dies gelingt nur, wenn Prüfungen im Rahmen der Fachaufsicht syste- matisch vorgenommen werden und gewährleistet ist, dass Fälle mit unzurei- chender Sachverhaltsaufklärung und fehlerhafter Rechtsanwendung aufge- spürt und die daraus resultierenden rechtswidrigen Entscheidungen durch ge- eignete Gegenmaßnahmen in einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess für die Zukunft beseitigt werden.
3.2.3. Erfolgsquote Klagen
Summe erfolglose Klagen erledigte Klagen
Die Erfolgsquote drückt die im erstinstanzlichen Sozialgerichtsverfahren be- stätigten Entscheidungen der Rechtsbehelfsstelle aus (Erfolg für das Jobcen- ter). Der Indikator gibt die Qualität der Widerspruchssachbearbeitung wieder.
Standard
Die Erfolgsquote der Klageverfahren ist kontinuierlich zu erhöhen. Der Erwar- tungswert wird zunächst auf 60 % festgelegt.
Diesem Standard liegt die Hypothese zugrunde, dass Klagen gegen Wider- spruchsbescheide zumindest teilweise von der Qualität der Widerspruchsbe- scheide abhängen und eine Steigerung der Erfolgsquote in Klageverfahren geeignet ist, die Klagequote zu senken. Ein örtliches Qualitätsmanagement kann eine Bearbeitungskontinuität nur dann gewährleisten, wenn sie den Grundsatz der Bearbeitung von Widersprüchen nach der Reihenfolge ihres Einganges aufgreift. Darüber hinaus sollte die Qualität von Widerspruchsbe- scheiden an Qualitätskriterien ausgerichtet sein.
Reduzierung der vermeidbaren Stattgaben
Steigerung der Er- folgsquote Klagen
3.3. Fachaufsicht
(1) Eine wesentliche Erkenntnisquelle zur Verbesserung der Arbeitsqualität in den Jobcentern sind die Abhilfeursachen im Rechtsbehelfsverfahren.
(2) Bei der Bearbeitung von Rechtsbehelfsverfahren können mögliche fachli- che Bearbeitungsmängel und Fehlerschwerpunkte in den Teams erkannt wer- den. Diese Informationen werden den Führungskräften grundsätzlich auf An- forderung zur Auswertung zugänglich gemacht. Sollten einzelne Abhilfeursachen besonders häufig auftreten oder sich gravierende Bearbei- tungsfehler der Fachteams wiederholen, informiert die Rechtsbehelfsstelle die Führungskräfte der betreffenden Fachteams initiativ.
(3) Durch die Weitergabe von Erkenntnissen aus der Rechtsprechung der So- zialgerichtsbarkeit trägt die Rechtsbehelfsstelle dazu bei, dass erkennbare Entscheidungstendenzen von den Teams im Rahmen der bestehenden Wei- sungslage für künftige Fälle berücksichtigt werden können.
(4) Zur Unterstützung der örtlichen Fachaufsicht in den Rechtsbehelfsstellen wurde das UFa-Tool von der Zentrale um Listen zur Qualitätssicherung von Widerspruchsbescheiden bzw. zur Qualitätssicherung nach durchgeführtem Klageverfahren ergänzt. Diese stehen im Intranet unter Geschäftspolitik > Qualitätsmanagement > SGB II > Unterstützung der Fachaufsicht.
Abhilfeursachen
Hinweise auf Bearbei- tungsmängel und Feh- lerschwerpunkte
UFa-Checklisten
Geschäftsprozessmodelle
Bei Geschäftsprozessmodellen handelt es sich um Empfehlungen. Sie geben den Ablauf des jeweils idealtypischen Prozesses wieder. Abweichungen auf- grund örtlicher Regelungen und Gegebenheiten sind möglich.
Die Geschäftsprozessmodelle zu den Prozessen im Bereich SGG SGB II sind im Intranet abrufbar.
Die Interne Beratung SGB II berät die Jobcenter im Rahmen Ihres Dienstleis- tungsangebotes bei der die Gestaltung, Optimierung und Dokumentation or- ganisationsspezifischer Geschäftsprozessmodelle.
Anlage 2
Ansätze zum Abbau von Bearbeitungsrückstän- den
Rückstände in der Widerspruchsstelle sind anzunehmen, wenn nicht mehr gewährleistet ist, dass 95% aller Widersprüche binnen Monatsfrist abschlie- ßend erledigt werden.
Ein zügiger Rückstandsabbau und eine dauerhafte Bearbeitungsdauer von höchstens einem Monat in allen Widerspruchsfällen können durch eine ange- messene Personaldimensionierung im Rahmen des genehmigten Stellenpla- nes und effiziente Prozesse erreicht werden.
Zur Identifizierung von Ursachen und der Entwicklung geeigneter Maßnahmen zum Rückstandsabbau bietet die Interne Beratung SGB II den Jobcentern ge- eignete Unterstützungsmöglichkeiten an.
Personaldimensionierung im Rahmen des genehmigten Stellenplanes
Bei Bearbeitung der Widersprüche in der Reihenfolge des Eingangs („First in
– First out") wird bei entsprechender personeller Ausstattung ein Aufbau von
Rückständen verhindert. Bis zur Bereitstellung eines Personalkonzeptes kann aufgrund von Erfahrungswerten bei einem eingearbeiteten Widerspruchs-
Sachbearbeiter eine abschließende Erledigung von mindestens 2,5 Wider-
sprüchen täglich als Richtwert angenommen werden.
Bei bereits vorhandenen Bearbeitungsrückständen sind zusätzliche Kapazitä- ten zum Abbau der Rückstände einzuplanen. Unter Umständen kann dies (vo- rübergehenden) Mehraufwand an Personal bedeuten. Bei einer geringen An- zahl Rückständen (im Verhältnis zu den Widerspruchseingängen) kann ein kurzfristiger Abbau durch Erhöhung der Erledigungsquote erreicht werden
(z.B. durch Mehrarbeit/Anordnung Überstunden).
Ist aufgrund einer erheblichen Menge an Rückständen absehbar, dass deren Abarbeitung durch kurzfristige Erhöhung der Erledigungen nicht gewährleistet ist, sollten projektähnliche Maßnahmen zum Abbau ergriffen werden (z.B. Sonderteam, welches nur Rückstände bearbeitet; die Einstellung zusätzlicher befristeter Kräfte kann zu Lasten dezentral verfügbarer Mittel erfolgen).
Je nach Anzahl der rückständigen Widersprüche und den örtlichen Vorausset- zungen, kann eine Kombination der aufgeführten Ansätze sinnvoll und not- wendig sein.
Aufgrund der bestehenden Rückstände und der verfügbaren Ressourcen ist eine detaillierte Abbauberechnung erforderlich. Dabei ist zu ermitteln, mit wel- chen Ressourcen der Abbau aller Rückstände binnen längstens 6 Monate bewerkstelligt werden wird. Die Berechnung ist auch Grundlage für die Nach- haltung der Zielerreichung.
Von der Bearbeitung der Widersprüche in der Reihenfolge des Einganges ist vorübergehend eine Ausnahme zu machen, wenn aufgrund von Bearbeitungs-
rückständen Untätigkeitsklagen erhoben werden. Die Ausnahme betrifft die
Widersprüche, die systematisch für Untätigkeitsklagen herangezogen werden.
Widerspruchsprozess
Um eine effiziente Widerspruchsbearbeitung und einen Bearbeitungsstand zu erreichen, der Untätigkeitsklagen nicht zulässt, werden folgende Maßnahmen im Bearbeitungsprozess empfohlen:
• Spezialisierung
Einzelne Sachbearbeiter erhalten vorübergehend ausgewählte Schwerpunkt- Themen, zu denen sie vorrangig (aber nicht ausschließlich) die Widersprüche bearbeiten. So wird das nötige Fachwissen aufgebaut und ständig vertieft. Die Bearbeitung der Widersprüche zu einem vertrauten Themengebiet geht schneller und ist effizienter.
• Klare Verantwortlichkeiten und verbindliche Verfahrensregelungen
Klare Verantwortungsbereiche und verbindliche Regelungen zum Verfahren schaffen Transparenz und Sicherheit im Prozess. Es wird empfohlen, insbe- sondere Absprachen zur Bearbeitung von Stattgabevorschlägen (Fristen für Leistungssachbearbeitung), Fristen zur Vorprüfung und zum Verfahren bei strittigen Sachverhalten zwischen Sachbearbeitung und Widerspruchsstelle zu treffen. Ein eindeutiger Verfahrensweg bei unterschiedlichen Auffassungen verhindert Zeitverzögerungen. Es wird empfohlen, dass die Rechtsbehelfsstel- le im Rahmen der bestehenden Rechts- und Weisungslage abschließend ent- scheidet.
• Vorprüfung durch Leistungsstelle
Eine erhebliche Entlastung für die Rechtsbehelfsstelle stellt die vorgeschaltete Vorprüfung dar. Mit Eingang des Widerspruches in der Rechtsbehelfsstelle wird der Widerspruch erfasst, jedoch anschließend zur Prüfung sofort in den Leistungsbereich weitergereicht. Mit dem Leistungsbereich sollte eine Bear- beitungsdauer von zwei Wochen für die Vorprüfung in der vereinbart werden. Berechtigte Widersprüche werden von dem Leistungsteam selbständig abge- holfen. Anschließend werden die Vorgänge zur Austragung und Auswertung
an die Rechtsbehelfsstelle weitergeleitet. Hilft die Leistungsgewährung nicht selbständig ab, wird eine klärende Stellungnahme (unter Angabe der Gründe
der Zurückweisung) für den Widerspruchbereich gefertigt und anschließend
gemeinsam mit der Leistungsakte an die Rechtsbehelfsstelle gesandt. Die Sachbearbeiter der Widerspruchstelle prüfen abschließend die Begründetheit des Widerspruches unter Einbeziehung der Ausführungen der Leistungssach- bearbeitung.
• Geschäftsstelle
Eine vorgeschaltete Geschäftsstelle kann erhebliche Freiräume für die Sach- bearbeiter der Widerspruchstelle schaffen. Ein(e) Teamassistent(in) in der Rechtsbehelfsstelle kann sämtliche administrative Angelegenheiten erledigen. Hierzu gehören die Aktenaufbereitung, die Erfassung der Widersprüche im Programm coLei PC SGG Alg II, das Versenden der Eingangsbestätigungen, die Postzuordnung und Weiterleitung, das Führen der Wiedervorlagen oder auch Kopierarbeiten. Der/die Teamassistent(in) der Geschäftsstelle kann da-
rüber hinaus die Pflege des SGG - Postfaches und die Zuordnung der Tickets des Servicecenters übernehmen.
• Kurzbescheide
In geeigneten Fällen bieten sachgerechte Kurzbescheide die Möglichkeit das Widerspruchsverfahren effizient und zügig abzuschließen. Besonders in Fäl- len, in denen Widersprüche nicht näher begründet werden, kann die Erteilung eines Kurzbescheides zweckmäßig sein. Bezieht sich der Widerspruch nur auf eine konkrete Teilentscheidung, so kann der Widerspruch ebenfalls mit einem entsprechenden Kurzbescheid, der sich ausschließlich auf die angegriffene Teilentscheidung bezieht, abgeschlossen werden.
• Textbausteine und gemeinsame Ablage
Oftmals werden vor Ort für die verschiedenen Fallkonstellationen eigene Textbausteine erstellt. Um zu vermeiden, dass jeder Sachbearbeiter, bei glei- chen Fallkonstellationen eigene Textbausteine erstellt, sollten erstellte Text- bausteine einheitlich genutzt werden und dementsprechend zur Verfügung stehen (gemeinsame Ablage). Insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die Widerspruchstellen oftmals mit einem hohen Anteil an neuen befristeten Mitarbeitern belegt sind, werden hierdurch unnötige Zeitverzögerungen ver- mieden.
Für die Erstellung von Textbausteinen oder eigenen Vorlagen sollte die Vorla- genfunktion des coLei PC SGG ALGII Programms genutzt werden. In der
FAQ-Liste zum Programm coLei PC SGG ALGII ist erläutert, wie eigene Vor- lagen erstellt werden können.
• Kommunikation
Die Rechtsbehelfsstelle soll in die Kommunikationsstruktur der Jobcenter ein- gebunden sein. Es ist unerlässlich, zumindest einen Vertreter der Rechtsbe- helfsstelle zu fachlichen Besprechungen beizuziehen.
Denkbar sind auch gemeinsame Dienstbesprechungen der Rechtsbehelfsstel- le und der Leistungsgewährung. Eine offene Kommunikation erhöht die ge- genseitige Akzeptanz und fördert die Transparenz der Aufgabenerledigung beider Bereiche. Eine solche Plattform für einen systematischen fachlichen Austausch dient dem Wissenstransfer und der Wissenssicherung; Trends in der Entwicklung von Widerspruchursachen können eruiert, Bearbeitungsmän- gel analysiert und ein einheitliches Rechtsverständnis gefördert werden.
Anlage 3 Verständlichkeit der Widerspruchsbescheide
Erscheinungsbild
Korrekte Schreibweise
Wichtiges einheitlich hervorheben, aber nicht zu viel Fettdruck
Einheitliche Schriftart und Größe Arial, 11 pt, einzeilig
Euro statt €; Zahlen grundsätzlich als Ziffern
Datumsangaben
vom 01.01.2009 bis 31.12.2009
Betreffzeile
Maximal 1 Zeile ohne Rechtsverweise, Fettdruck
Sinnvolle Zwischenüberschriften
Fettdruck; Beispiele: Begründung:, Rechtsbehelfsbelehrung:, Bitte beachten Sie:
Erst die Entscheidung, dann die rechtliche Begründung
Kurze Absätze Etwa 5 - 6 Zeilen
Angabe in Klammern am Ende des Satzes
Beispiel: (§ 12 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 3b SGB
Eindeutige Gesetzesverweise und Paragrafenzitate
XY)
Gesetzestexte als Anlage beifügen
Wichtige Hinweise nach der Rechtsbehelfsbelehrung
Keine überflüssigen Informationen und Ausführungen
Ausdrucksweise
statt
Beispiel
besser
Geläufige Formulierungen statt
Fachbegriffe und Abkürzungen
Geschlechtsneutrale oder unspezifische
Formen
■ abschlägige erteilte
Entscheidung
■ Bitte lassen Sie mich ggf. wissen ...
Kunde/Kundin, Teilnehmer/Teilnehmerin
■ Ablehnung
■ Bitte informieren Sie mich ...
Person, Betroffener
Verben statt Substantive
Eine Berücksichtigung der Ausgaben kann nicht erfolgen.
Die offenen Fragen Ihrerseits
Die Ausgaben können deshalb nicht berücksichtigt werden.
Kurze gegliederte Sätze ohne Füllwörter
... Ihre Fragen ...
So knapp wie möglich ohne unverständlich zu werden
Mit der Beantragung von Leistungen sind Sie verpflichtet, nach § 60 Abs. 1
Nr. 3 SGB I im Leistungsverfahren mitzuwirken. Dabei haben Sie Beweismittel zu bezeichnen und Beweis-urkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Ihre Pflicht zur Angabe aller Tatsachen, die für die Geldleistung erheblich sind, besteht nach § 60 Abs.
1 Nr. 1 SGB I und bleibt davon unberührt.
Für den Bezug von Leistungen ist es erforderlich, dass Sie alle Tatsachen angeben, die für Ihren Anspruch entscheidend sind und die notwendigen Nachweise vorlegen oder ihrer Vorlage
zustimmen (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Erstes Buch
Sozialgesetzbuch - SGB I).
Erläuterung unbestimmter Rechtsbegriffe
Anlage 4
Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes
• Nach § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuzie- hung eines Bevollmächtigten notwendig war.
• Die Notwendigkeit der Hinzuziehung muss immer anhand der Verhältnisse des Einzel- falles überprüft werden. Es ist dabei auf die Sicht eines verständigen Beteiligten und Berücksichtigung der individuellen Sach- und Rechtskunde abzustellen.
• Die Hinzuziehung ist dann notwendig, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Ver- hältnissen, sowie der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen (Bundesverfassungsgericht, BverfG, Beschluss vom 11.04.2009 – 1
BvR 1517/08 -), bzw. ob der Widerspruchsführerim Zeitpunkt der Beauftragung seines Bevollmächtigten es für erforderlich halten durfte, im Vorverfahren durch einen Rechts- anwalt unterstützt zu werden (Bundessozialgericht, BSG, Urteil vom 20.11.2001 – B 1
KR 21/00 R - ).
• In der Regel ist die Notwendigkeit zu bejahen, da ein Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage sein wird, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren (vgl. Landessozialgericht, LSG Hamburg, Urteil vom 02.07.2009 – L 5 AS 14/07 -; Roos, in: von Wulffen, SGB X, § 63, Rn. 26 m. w. N.).
• Im Bagatellbereich (z. B. bei der sog Rundungsproblematik) ist in der Regel (im Rah- men einer durchzuführenden Einzelfallprüfung) die Notwendigkeit zu verneinen. Dies- bezüglich kann die Rechtsprechung zur Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) herangezogen werden. Im Bereich Grundsicherung haben diverse Gerichte bei der Gewährung von PKH darauf abgestellt. ob der Rechtsstreit eine wirtschaftliche Bedeu- tung im Bagatellbereich besitze (s. dazu den Beschluss des LSG BRB vom
10.02.2009, - L 5 B 1956/08 AS PKH -; den Beschluss des LSG NSB vom 15.02.2008,
- L 13 B 40/07 AS -; den Beschluss des LSG BRB vom 19.05.2008, - L 10 B 184/08 AS PKH -). Auch bei ungeklärten Rechtsfragen könne eine wirtschaftliche Bedeutung im Bagatellbereich nicht außer Acht gelassen werden, so dass die Bestimmungen über
die Bewilligung von PKH in ihrem verfassungsrechtlichen Kontext es nicht gebieten, Klägern zur Klärung einer solchen Frage PKH zu bewilligen.
In die Erwägungen mit einzubeziehen sei daher auch die Frage, ob ein Bemittelter in der La- ge des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner In- teressen beauftragen würde. Es sei nämlich nach Sinn und Zweck des Inhalts der Prozess- kostenhilfebewilligung nicht erforderlich, den Unbemittelten in den (dem Bemittelten) eröffne- ten Stand zu versetzen, einen Rechtsanwalt ohne Beachtung der Relation des Wertes der durchzusetzenden Position zum Kostenrisiko zu beauftragen; der Unbemittelte müsse viel- mehr nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Prozessaussichten ver- nünftig abwäge und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtige.
Diese Rechtsansicht ist auf die Frage der Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwal- tes im Vorverfahren entsprechend anzuwenden.


