Ratgeber: Dokumente & Nachweise
Folgende Unterlagen sind i. d. R. zur Feststellung und Berechnung des ALG-II-Anspruchs nicht zwingend erforderlich. Diese Daten dürfen daher nicht bzw. nur unter bestimmten Voraussetzungen erhoben bzw. gespeichert werden!
Arbeitsverträge (beinhalten u. a. auch keinerlei Daten, die für eine evtl. Vermittlung erforderlich wären)
Aber: Es kann ein Nachweis über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses gefordert werden (relevant für die Vermittlung sowie [bei SV-pflichtigen Jobs] für die Zahlung der KV-Beiträge). Diesen Nachweis hat aber lt. § 57 SGB II der Arbeitgeber zu erbringen.
KFZ-/Fahrzeugbrief [Neu: Zulassungsbescheinigung Teil 2], Zulassung, Kaufvertrag & KFZ-/Fahrzeugschein [Neu: Zulassungsbescheinigung Teil 1]
Ausnahmen:
a) KFZ-/Fahrzeugbrief [Neu: Zulassungsbescheinigung Teil 2] (Kann zur Ermittlung von Baujahr, Anzahl Vorbesitzern und aktuellem Halter und damit letztlich des aktuellen Verkehrswertes zur Vermögensprüfung erforderlich sein. Hier sollte aber die Vorlage genügen, da der Fahrzeugbrief darüber hinaus noch weitere Daten beinhaltet, die nicht erhoben bzw. nicht gespeichert werden dürfen, da diese dem Datenschutz unterliegen.
b) KFZ-Halter und KFZ-Besitzer sind nicht immer identisch und auch nicht zwingend Eigentümer des KFZ (Beispiel: Darlehen von der Bank für Kauf - Bank erhält als Sicherheit den KFZ-Brief = Bank ist Eigentümer, bis Schulden bezahlt sind.). Es dürfen daher Unterlagen gefordert werden, aus denen der Eigentümer des KFZ ersichtlich ist. Die Vorlage mit Vermerk in der Akte sollte hier jedoch ausreichen.
Sozialversicherungsausweise
Krankenkassenausweise (Chip-Karte)
Ausnahme: Mitgliedsbescheinigung (Die KK ist nach § 175 Abs. 2 S. 1 SGB V verpflichtet, diese sofort auszustellen! Diese sollte dann, statt der KK-Karte eingereicht werden. Sofern eine Mitgliedsbescheinigung abgegeben wurde, wurde die Mitgliedschaft bereits nachgewiesen.)
gültiger Personalausweis
(Nur angucken! - Nicht anfassen! Ist nur zur Identifizierung erforderlich, vgl. Hauptantrag: "hat sich ausgewiesen durch")
Verdienstnachweise der letzten 3 Monate - auch nicht von Kind/ern (Wurden durch den/die Arbeitgeber bereits die Einkommensbescheinigung/en ausgefüllt, dann wurden damit diese Daten bereits erhoben. Eine nochmalige Mitwirkungspflicht bei der Erhebung der gleichen Daten besteht nicht.)
Einkommensteuerbescheid
Geburtsurkunden der Kinder
Ausnahme: Die Vorlage der Geb.-Urkunde/n kann ggf. dann verlangt werden, wenn ein Beweis für das Kindschaftsverhältnis gefordert wird (Begründung der Datenerhebung nach § 67a Abs. 3 SGB X).
Kontoauszüge von Geschäftskonten
Ausnahme: Zur Feststellung von Betriebseinnahmen und -ausgaben zur Gewinnermittlung: § 3 ALG II-V i. V. m. § 60 SGB I
Nebenkostenabrechnungen
Bilanz (bei Selbstständigen)
Meldebescheinigungen
Mietverträge
Hier gilt:
Es gibt die Möglichkeit, entweder den Mietvertrag zur Einsichtnahme vorzulegen oder eine Vermieterbescheinigung einzureichen.
Achtung: Die Forderung von Mietvertrag UND Vermieterbescheinigung wäre eine unzulässige doppelte Datenerhebung, da beide die selben Daten enthalten. Mit der Vorlage des Mietvertrages ist man seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen. Die Vermieterbescheingung kann dann gemäß § 65 SGB I und § 67a SGB X nicht mehr gefordert werden.
Erklärung:
Datenerhebung = Dokumente werden eingesehen und z. B. auf Richtigkeit geprüft. Eine Kopie davon anzufertigen, ist nicht nötig/nicht gestattet.
Datenspeicherung = Dokumente werden kopiert und die Kopien in die Akte beim JobCenter abgeheftet.
Arbeitsverträge (beinhalten u. a. auch keinerlei Daten, die für eine evtl. Vermittlung erforderlich wären)
Aber: Es kann ein Nachweis über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses gefordert werden (relevant für die Vermittlung sowie [bei SV-pflichtigen Jobs] für die Zahlung der KV-Beiträge). Diesen Nachweis hat aber lt. § 57 SGB II der Arbeitgeber zu erbringen.
KFZ-/Fahrzeugbrief [Neu: Zulassungsbescheinigung Teil 2], Zulassung, Kaufvertrag & KFZ-/Fahrzeugschein [Neu: Zulassungsbescheinigung Teil 1]
Ausnahmen:
a) KFZ-/Fahrzeugbrief [Neu: Zulassungsbescheinigung Teil 2] (Kann zur Ermittlung von Baujahr, Anzahl Vorbesitzern und aktuellem Halter und damit letztlich des aktuellen Verkehrswertes zur Vermögensprüfung erforderlich sein. Hier sollte aber die Vorlage genügen, da der Fahrzeugbrief darüber hinaus noch weitere Daten beinhaltet, die nicht erhoben bzw. nicht gespeichert werden dürfen, da diese dem Datenschutz unterliegen.
b) KFZ-Halter und KFZ-Besitzer sind nicht immer identisch und auch nicht zwingend Eigentümer des KFZ (Beispiel: Darlehen von der Bank für Kauf - Bank erhält als Sicherheit den KFZ-Brief = Bank ist Eigentümer, bis Schulden bezahlt sind.). Es dürfen daher Unterlagen gefordert werden, aus denen der Eigentümer des KFZ ersichtlich ist. Die Vorlage mit Vermerk in der Akte sollte hier jedoch ausreichen.
Sozialversicherungsausweise
Krankenkassenausweise (Chip-Karte)
Ausnahme: Mitgliedsbescheinigung (Die KK ist nach § 175 Abs. 2 S. 1 SGB V verpflichtet, diese sofort auszustellen! Diese sollte dann, statt der KK-Karte eingereicht werden. Sofern eine Mitgliedsbescheinigung abgegeben wurde, wurde die Mitgliedschaft bereits nachgewiesen.)
gültiger Personalausweis
(Nur angucken! - Nicht anfassen! Ist nur zur Identifizierung erforderlich, vgl. Hauptantrag: "hat sich ausgewiesen durch")
Verdienstnachweise der letzten 3 Monate - auch nicht von Kind/ern (Wurden durch den/die Arbeitgeber bereits die Einkommensbescheinigung/en ausgefüllt, dann wurden damit diese Daten bereits erhoben. Eine nochmalige Mitwirkungspflicht bei der Erhebung der gleichen Daten besteht nicht.)
Einkommensteuerbescheid
Geburtsurkunden der Kinder
Ausnahme: Die Vorlage der Geb.-Urkunde/n kann ggf. dann verlangt werden, wenn ein Beweis für das Kindschaftsverhältnis gefordert wird (Begründung der Datenerhebung nach § 67a Abs. 3 SGB X).
Kontoauszüge von Geschäftskonten
Ausnahme: Zur Feststellung von Betriebseinnahmen und -ausgaben zur Gewinnermittlung: § 3 ALG II-V i. V. m. § 60 SGB I
Nebenkostenabrechnungen
Bilanz (bei Selbstständigen)
Meldebescheinigungen
Mietverträge
Hier gilt:
Es gibt die Möglichkeit, entweder den Mietvertrag zur Einsichtnahme vorzulegen oder eine Vermieterbescheinigung einzureichen.
Achtung: Die Forderung von Mietvertrag UND Vermieterbescheinigung wäre eine unzulässige doppelte Datenerhebung, da beide die selben Daten enthalten. Mit der Vorlage des Mietvertrages ist man seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen. Die Vermieterbescheingung kann dann gemäß § 65 SGB I und § 67a SGB X nicht mehr gefordert werden.
Erklärung:
Datenerhebung = Dokumente werden eingesehen und z. B. auf Richtigkeit geprüft. Eine Kopie davon anzufertigen, ist nicht nötig/nicht gestattet.
Datenspeicherung = Dokumente werden kopiert und die Kopien in die Akte beim JobCenter abgeheftet.


