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Ratgeber: Eingliederungsvereinbarung (EGV)

am 10. Januar 2011. Gepostet in Ratgeber

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Was ist eine Eingliederungsvereinbarung (EGV)?

Eine EGV ist ein öffentlich rechtlicher Vertrag i.S.v. § 53 SGB X. Du kannst es auch als eine Zielvereinbarung zwischen dir und deinem Jobcenter (JC) betrachten, die die Leistungen des JC und deine Bemühungen für die nächsten 6 Monate vertraglich d.h. verbindlich konkretisiert. Die Praxis hat gezeigt, dass ein Abschluss einer EGV sich für den Hilfebedürftigen (HE) oft negativ auswirkt, weil die Tragweite der Auswirkungen für einen Laien nicht überschaubar ist. Deine Freiheit sollte nicht am Hinduskusch verteidigt werden, sondern in jedem Jobcenter vor Ort in Deutschland. Ziel muss also sein, dass du einen permanenten Zustand der EGV-losigkeit erkämpfst, aus dem du a) deine Freiheit zurückgewinnst und b) völlig zwanglos die Eingliederungsleistungen, die du für dich als sinnvoll erachtest und Kostenerstattungsansprüche beantragen kannst. Andernfalls hilfst du deinem Jobcenter nur, dass man sprichwörtlich auf deine Kosten die Kosten des JC einspart, indem du mit deiner Unterschrift das Tor zu Sanktionen öffnet.

Um dir viel Ärger zu ersparen solltest du also eine EGV erst gar nicht unterschreiben! Ja, dass ist möglich, dein gutes Recht und funktioniert auch völlig sanktionslos! Und weil das so ist versucht das Jobcenter natürlich, dass man mit fingierten Drohungen der Leistungskürzung o. ä. den HE einschüchtert, um damit die nötige Unterschrift zu erpressen, um das Zustandekommen des Vertragsverhältnisses freiwillig aussehen zu lassen. Steige darauf nicht ein, denn es entbehrt jeglicher gesetzlichen Grundlage, wie du im weiteren Verlauf auch anhand von Querverweisen auf die aktuelle Rechtssprechung sehen wirst. Für diesen Fall hat dein Sachbearbeiter (SB) die Möglichkeit einen sog. ersetzenden Verwaltungsakt (VA) gem. § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II zu erlassen. Dies ist für dich die vorteilhaftere Variante, weil du damit im Gegensatz zu einer unterschrieben EGV (Vertrag) einen Bescheid in Händen hältst, welcher dir den Klagewege (Widerspruch und Klage) eröffnet, um diesen Bescheid gerichtlich anzufechten.

Eine EGV wird meist versucht schmackhaft zu machen, wenn man gem. seiner Meldepflicht § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III in sein Jobcenter zitiert wird, um mit dir über deine berufliche Situation oder dein Bewerberangebot zu sprechen. Der eigentliche Termin zielt jedoch meist nur darauf ab, dass du dieses einseitige Diktat abzeichnen sollst. Zu diesem Termin solltest du nicht alleine erscheinen! Es steht dir frei, ob und wieviele Beistände
gem. § 13 Abs. 4 SGB X dich zu diesem Termin begleiten. Dies ist hilfreich, weil ein Beistand auch immer ein potentieller Zeuge ist. Ausführlichere Informationen dazu findest du im Beitrag zum Thema Meldetermine ==> Meldetermine richtig wahrnehmen

Unterschreibst du nun diese EGV, so legitimierst und legalisierst du für die nächsten 6 Monate das Handeln deines SB. Du bist auf Gedeih und Verderb der Fremdbestimmung ausgeliefert und musst auf Wohlwollen deines SB hoffen, was so sicherlich nicht eintreten wird.
Also unterschreibst du nicht, erwartest den VA und behältst dir dein Recht auf einen Klageweg vor!


Dein SB droht dir mit Sanktionen, wenn du nicht unterschreibst? So sieht die Realität aus!
Zitat:
Keinesfalls darf die Erfüllung des Anspruchs auf Leistungen der Grundsicherung zum Lebensunterhalt von der Unterzeichnung der EGV abhängig gemacht werden. Das gilt auch für erwerbsfähige Hilfebedürftige unter 25 Jahren (BSG vom 22.9.2009 – B 4 AS 13/09 R).

Der Arbeit Suchende sei mangels eines fairen Verfahrens nicht zum Vertragsabschluss verpflichtet gewesen, nachdem Ihm in einem einmaligen Termin die EGV als Formular präsentiert wurde (SG Braunschweig vom 15.12.2005 – S 19 AS 866/05 ER).

Fachliche Hinweise der BA zum § 31 SGB II Rz. 31.4: „Bei Weigerung des Leistungsberechtigten, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, liegt kein Sanktionstatbestand mehr vor. Bei Nichtzustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung sind die zu bestimmenden Rechte und Pflichten
in einem Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 1 Satz 6 verbindlich zu regeln.“

Darüber hinaus sieht der geänderte Sanktionsparagraph § 31 SGB II eine Sanktion wegen einer diesbezüglichen "Pflichtverletzung" auch nicht mehr vor.


Dein SB gewährt dir keine Bedenkzeit? So sieht die Realität aus!
Zitat:
Der Hilfebedürftige hat das Recht, den Text der EGV vor Unterzeichnung von einer fachkundigen Stelle überprüfen zu lassen. Der SGB II-Träger hat ihm dazu Zeit (10-14 Tage) einzuräumen (LSG NRW vom 7.2.2008 – L 7 AS 1398/08 ER-B).
>>>Wie geht es weiter, wenn der ersetzende Verwaltungsakt (VA) ins Haus geflattert ist?<<<

Möglichkeit I

Hierbei handelt es sich um einen Bescheid gegen den du binnen 4 Wochen ab Erhalt Widerspruch einreichen musst. Den Widerspruch richtest du an den Absender. Also an dein JC. Genauere Angaben zur Adresse findest du in deinem Bescheid. Um im Zweifel den Nachweis erbringen zu können, solltest du ab jetzt den Schriftverkehr in Richtung Jobcenter so gestalten, dass der Versand durch dich eindeutig nachweisbar ist z.B. indem du die Sendung als Einschreiben versendest, sie mit Beistand persönlich beim JC abgibst und dir den erhalt schriftlich bestätigen lässt usw.

Deinen Widerspruch solltest du nicht zu detailliert begründen, weil die Erfahrung gezeigt hat, dass Widersprüche gegen EGV/VA im Regelfall als unbegründet zurückgewiesen werden. (Mit diesem Verhalten will dein JC wohl testen, wie weit du bereit bist zu gehen.) Darüber hinaus sieht das Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine ausführliche Begründung auch nicht vor
Zitat:
“Begründung grundsätzlich nicht erforderlich, Widerspruch muss auch keinen Antrag enthalten, wenn das auch zweckmäßig ist…Im Zweifel ist anzunehmen, dass der Betroffene eine Überprüfung in vollem Umfang begehrt (BSG SozR Nr 7 zu § 84 SGG)“ – Leitherer in Meyer-Ladewig LPK-SGG, 8. Auflage, § 84, Rz. 2
Das bedeutet also, dass dein JC nach dem sog. Untersuchungsgrundsatz gem. § 20 SGB X den Sachverhalt von Amts wegen eigenständig ermitteln muss. Sehe es also sportlich und spare dir dein brisantes Material für einen wahrscheinliches Klageverfahren am Sozialgericht (SG) auf, um auch nicht deine Taktik im Vorfeld der Gegenseite zu verraten.

Da ein Widerspruch gem. § 39 SGB II keine aufschiebende Wirkung mehr hat bedeutet dies, dass trotz deines Widerspruchs der VA sofort vollziehbar ist! Du solltest deshalb versuchen, dass du parallel zu deinem Widerspruch an das JC, du dir die aufschiebende Wirkung deines Widerspruchs durch deinem SG wiederherstellen lässt. Dies beantragst du schriftlich unter Berufung auf den § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG i.v.M. § 39 SGB II bei dem zuständigen SG. Deinen Widerspruch und den besagten VA solltest du als Kopie in zweifacher Ausführung deinem Antrag beifügen.

Möglichkeit II

Diese Variante solltest du wählen, wenn du mit der Materie vertraut bist, weil sie entsprechende Kenntnis voraussetzt. Du kannst deinen VA unmittelbar und ohne ein Vorverfahren (Widerspruch und Klage) angreifen. Diese Möglichkeit bietet dir eine Feststellungsklage gem. § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG. Mit dieser Klage kannst du begehren, dass das SG die Nichtigkeit deines VA feststellt. Hier musst du das Gericht aber davon überzeugen, dass du ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Feststellung hast
Zitat:
Feststellungsinteresse: Klage nur zulässig, wenn Kläger ein eigenes berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat...§ 55 verlangt wie bei § 43 VwGO, § 41 FGO ein berechtigtes Interesse, nicht, wie § 256 ZPO, ein rechtliches Interesse. Berechtigtes Interesse ist nicht gleichbedeutend mit einem rechtlichen Interesse, sondern schließt über ein solches Interesse hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse wirtschaftlicher oder ideeller Art ein (BSG SozR 3-1500 § 55 Nr 34). – Keller in Meyer-Ladewig LPK-SGG, 8. Auflage, § 55 Rz. 15 – 15a
Deine Klage sollte dementsprechende genau aufgebaut sein und alle Rechtswidrigkeiten im VA aufführen, falls du dich für diesen Weg entscheidest. Folgende, immer wieder auftauchende Rechtswidrigkeiten, kannst du hier abgleichen.

Überprüfe deinen VA auf rechtswidrige Inhalte und sammle Munition für eine Klage:

Starre Anzahl von Bewerbungsbemühungen in der EGV?
Zitat:
Die Form und Häufigkeit von eigenbemühten Bewerbungen ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig. Dabei sind insbesondere die individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten des Hilfesuchenden, seine Vor- und Ausbildung, seine bisherigen beruflichen Erfahrung, seinen persönlichen und familiären Verhältnisse, der Grad der Flexibilität sowie die Lage auf dem örtlichen und regionalen Arbeitsmarkt zu berücksichtigen.“
(Rixen in Eichner/Spellbrink § 15 Rz 8 [mit Bezug auf § 3 Abs. 1 SGB II)

Hinsichtlich der Anzahl der Bewerbungen ist Folgendes festzustellen:

- „mindestens drei im Monat“ (OVG Lüneburg FEVS 52, 185), drei bis zehn pro Monat (BVerwGE 98, 203)

-„Die Festsetzung einer bestimmten Mindestanzahl ist problematisch (…) Jedenfalls muss die Anzahl konkret auf die individuelle Vermittlungschance abgestimmt sein“ (VG Hannover v. 19.01.1999, info also 1999, S. 90 ff.).

- „Generalisierte Empfehlungen sind (…) ungeeignet“(DA 15.12)

- Unzumutbar ist eine starre Mindestzahl von 10 Bewerbungen
und damit den Hilfeempfänger zu verpflichten, aussichtslose Blindbewerbungen abzuschicken. Es sollte vielmehr ein Durchschnittswert vorgegeben werden (SG Berlin, Urt. v. 12.05.2006, - S 37 AS 11713/05 -). Es besteht im Rahmen einer „Kann“- Entscheidung ein Anspruch auf Zuschuss für Bewerbungskosten gem. § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i. V. m. § 46 Abs. 1 SGB II in Höhe von bis zu 260 EUR jährlich. Aus 260 EUR jährlich an Mobilitätshilfen ergeben sich statistisch 4,3 Bewerbungen im Monat.


Weichen Inhalte aus EGV von denen im VA ab?
Zitat:
“Eine Eingliederungsvereinbarung darf durch einen Verwaltungsakt ersetzt werden, wenn…der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt denselben Inhalt aufweist wie die Eingliederungsvereinbarung…“ (SG Koblenz vom 26.4.2010 - S 2 AS 411/10 ER).


Besteht Unklarheit über deine Erwerbsfähigkeit ?
Zitat:
…dann verstößt der Abschluss einer EGV mit einem HE mit zweifelhafter Erwerbsfähigkeit gegen den elementaren Leistungsgrundsatz gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II? (HessLSG vom 17.10.2008 – L 7 AS 251/08 B ER).


Hat eine Potentialanalyse (Profiling) vor Abschluss einer EGV stattgefunden?
Zitat:
Soll die EGV eine individuelle Eingliederungsstrategie erfüllen, muss vor deren Abfassung eine Potentialanalyse vorausgehen (SG Leipzig vom 19.2.2007 – S 19 AS 392/06; SH Hamburg vom 8.5.2007 – S 12 AS 820/07 ER).


Blanko-Verpflichtung, um an unbestimmte Trainingsmaßnahmen oder Arbeitsgelegenheiten teilzunehmen?
Zitat:
Eine Verpflichtung zur Unterzeichnung bloßer Blankoerklärungen besteht nicht, da zu unbestimmt (SG Braunschweig vom 15.12.2008 – S 19 AS 866/05 ER; SG Hamburg vom 8.5.2007 – S 12 AS 820/07 ER).


Besteht deine EGV größtenteils aus allgemeinen Textbausteinen?
Zitat:
…ist sie keine ausreichende Grundlage für eine Sanktion nach § 31 SGB II; dem HE werden keine auf sein Vermittlungsproblem abgestimmte Pflichten auferlegt (LSG BaWü vom 22.1.2007 – L 13 AS 4160/06 ER-B; LSG Berlin-Brandenburg vom 23.2.2007 – L 28 B 166/07 AS ER; LSG NRW vom 7.2.2008 – L 7 B 201/07 AS ER).


Möchte man dich zu Heilbehandlungen verpflichten?
Zitat:
Weder Heilbehandlungen, Sucht- oder Schuldnerberatung dürfen Bestandteil einer EGV sein, weil diese auf Freiwilligkeit basieren und in die Persönlichkeitssphäre des HE eingreifen (SG Braunschweig vom 11.9.2006 – S 21 AS 926/06 ER; Aufsuchen eines Psychiaters ist keine EGV-Pflicht; LSG Rheinland-Pfalz vom 5.7.2007 – L 9 ER 175/07 AS: Begutachtung zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit nicht in EGV aufzunehmen).


Erreichbarkeit in der EGV?
Zitat:
Nachdem mit § 7 Abs. 4a SGB II die orts- und zeitnahe Erreichbarkeit zur Leistungsvoraussetzung per Gesetzt definiert worden ist, muss sie in einer EGV nicht erneut geregelt werden. Es sei denn, dass Ausnahmen von der Erreichbarkeit festgehalten werden sollen.


Mitwirkungspflichten in der EGV?
Zitat:
Nachdem mit § 60 – 62 SGB I die Mitwirkungspflichten per Gesetz definiert worden sind, müssen diese in einer EGV nicht erneut festgehalten werden.


Wie verhalten, nachdem Widerspruch eingelegt wurde?

Durch deinen Widerspruch hast du bereits berechtigte Zweifel an dem erlassenen Bescheid bekundet. Durch eine umfassende Novellierung des SGB II können nun aber auch Pflichtverletzungen aus einem VA heraus sanktioniert werden, was vor der Novellierung wegen der entsprechenden Rechtsprechung (Hessischen Landessozialgerichts vom 9.2.2007 – L 7 AS 288/06 ER; ebenso LSG NRW vom 14.8.2008 – L 19 B 116/08 AS) nicht ohne weiteres möglich war. Jetzt dafür umso mehr! Solange also nicht über deinen Widerspruch oder deine Klage entschieden wurde, bist du an diesen VA gebunden!

Hat man Dich per VA z.B. zu einer Trainingsmaßnahme zugewiesen musst du diese antreten, weil jetzt auch der Nichtantritt einer Maßnahme sanktioniert werden kann. Trotz allem gilt auch hier, dass eine Trainingsmaßnahme zumutbar (§ 10 SGB II), wirtschaftlich (§ 3 Abs. 1 Satz 4 SGB II), rechtmäßig (§§ 84 – 86 SGB III) und für dich sinnvoll (§ 33 SGB I) sein muss. Da dies aber akut an deiner Situation nichts ändern wird, ggf. aber im Klageverfahren gute Argumente liefert, hast du zumindest folgende Möglichkeit zur Gegenwehr:

- Unterschreibe beim Maßnahmenträger KEINES der vorgelegten Formulare, Verträge, Entbindungen, Hausordnung usw.

Meist werden die Maßnahmenträger dann schon von dir ablassen, weil sie ohne diese Verträge keine zusätzliche Handhabe gegen dich haben und du für sie wertlos bist. Du bist nämlich nicht verpflichtet, Unterschriften bei einem Maßnahmenträger (oder generell, da Vertragsfreiheit) zu leisten. Dies sieht auch die aktuelle Rechtsprechung so (vgl. SG Ulm Az.: S 11 AS 3464/09 ER). Die Entsprechende Entscheidung kann hier nachgelesen werden ==> Zum Urteil

Lasse dir deine Rechte am Rande der Gesellschaft nicht durch eine zweifelhafte Gesetzgebung nehmen, die von inkompetenten Handlangern mit Allmachtsfantasien nach Gutdünken umgesetzt werden, sondern setze dich zur Wehr!


Quelle: elo-forum.org

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