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Ratgeber: Kontoabfrage

am 10. Januar 2011. Gepostet in Ratgeber

Im August 2007 wurde § 93 Abs. 8 Abgabenordung (AO) dahingehend ergänzt, dass auch u.a. die Verwaltung der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch das Recht erhalten, nach belieben, also ohne besonderen Grund, eine Kontendatenabfrage durchzuführen.
Dazu reicht die bloße Annahme, also Unterstellung, der Erfolglosigkeit anderer Maßnahmen zur Klärung.
Eine Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen besteht nicht, es reicht die pauschale Mitteilung, das die Möglichkeit eines solchen Kontendatenabrufs besteht. Wann und ob ein solcher durchgeführt wurde, muss nicht mehr mitgeteilt werden.

Jedes Kreditinstitut muss folgende Angaben von Konten und Depots, die sog. Kontostammdaten, speichern und auf Anfrage dem Bundeszentralamt für Steuern mitteilen, welche die Daten gesammelt an die anfragende Stelle weiterleitet:

- Kontonummer
- Tag der Errichtung und der Auflösung
- Name, Anschrift, Geburtsdatum des Kontoinhabers
- Name, Anschrift, Geburtsdatum des Verfügungsberechtigten
- Name und Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten

Die Abfrage von Kontostand oder Kontobewegungen, also der einzelnen Buchungen und deren Beträgen, ist damit nicht möglich.

Quelle: http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kontenabrufverfahren/kontenabrufverfahren.html

Ergibt sich ein konkreter Verdacht auf Geldwäsche, Steuerhinterziehung oder andere Straftaten, kann die ermittelnde Behörde den Kontoinhaber zur freiwilligen Auskunft über bestimmte Kontobewegungen auffordern.
Wird die Auskunft nicht erbracht und besteht weiterhin der Anfangsverdacht einer Straftat, kann die Behörde die Kontostände und Kontobewegungen abfragen.
Die hier zugrunde liegende Rechtsgrundlage ist mir jedoch nicht umfassend bekannt. Soweit mir bekannt ist, ist jedoch die Einleitung eines Strafverfahrens und damit ein Richterlicher Beschluß Voraussetzung, denn im Gegensatz zum Finanzamt und er Steuerfahndung (Zoll) hat die ARGE hier keine eigene Ermittlungsbefugnis.

Geschäftsanweisung Nr. 27 der BA zum Kontenabrufverfahren

Quelle: hartz.info

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