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Ratgeber: Meldetermine

am 10. Januar 2011. Gepostet in Ratgeber

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Als ALG II-Bezieher unterliegst Du u. a. der allgemeinen Meldepflicht (§ 309 SGB III), die Teil deiner Mitwirkungspflicht (§ 56 - § 62 SGB II) ist. Demnach bist Du verpflichtet während der Zeit, in der Du ALG II-Leistungen in Anspruch nimmst, bei deinem JC persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn dein JC dich dazu schriftlich auffordert. Bei gesundheitlicher Behinderung ist eine fernmündliche Meldung als Ausnahme möglich (FH § 59 SGB II Rz. 59.6)

Eine Meldeaufforderung ist ein Verwaltungsakt, so das die Vorschriften über den Erlass eines Verwaltungsaktes gelten d.h., dass eine Meldeaufforderung nebst Rechtsfolgebelehrung an die schriftlich Form gebunden ist (§ 31 - § 50 SGB X), um wirksam und sanktionsbewährt zu sein. Wenn man dich also einladen wird geschieht das schriftlich unter Berufung auf den § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III. Dieser Einladung musst Du nachkommen, willst Du nicht Gefahr laufen sanktioniert zu werden. Bei allen persönlichen Terminen in der SGB II-Behörde solltest Du einen Beistand (§ 13 Abs. 4 SGB X) an deiner Seite haben, der entweder Gespräche als stiller Beistand protokolliert oder dich als sachkundiger Beistand aktiv in Gesprächen unterstützt.

Zum Thema Beistand solltest Du folgendes verinnerlichen

Zitat:
Prof. Dr. Wannagat, Präsident des Bundessozialgerichts a.D.
[Hrsg.], Sozialgesetzbuch, Kommentar zum Recht des Sozialgesetzbuchs, 100. Ergänzungslieferung, Februar 2006, der derzeit den einzigen diesbezüglich umfassenden Kommentar darstellt.

Gesetzeskommentar zu „Beistand" und „Beistände"
Die Regelungen zum Beistand orientieren sich an den Regelungen zur Hinzuziehung eines Bevollmächtigten und werden dementsprechend analog angewandt. (ebd. S. 8)

Zum § 13 SGB X im Allgemeinen schreibt der Kommentar:

„Es steht in der freien Entscheidung der Beteiligten, ob sie Bevollmächtigte bestellen wollen, wen sie bestellen oder wie viele Bevollmächtigte sie bestellen. Einen Vertretungszwang vor der Behörde gibt es nicht. Ebenso bestimmen sie frei den Umfang der Vollmacht.
Berechtigt zur Vollmacht sind alle Beteiligten (§ 12).
Die wirksam Bevollmächtigten handeln jeweils für ihre Beteiligten; die Erklärungen, die Entgegennahme von Erklärungen und die sonstigen Verfahrenshandlungen der Bevollmächtigten wirken wie eine von dem Vollmachtgeber selbst vorgenommene Erklärung, Entgegennahme von Erklärungen oder sonstige Handlungen" (ebd. S. 3).
„Im Weiteren genügt grundsätzlich die mündliche Erteilung der Vollmacht. Allerdings kann das Amt den schriftlichen Nachweis der Vollmacht verlangen."
Quelle


Was ist ein Meldezweck?

Zitat:
Zunächst darf dich dein JC nur vorladen, wenn es einen sachgerechten Zweck verfolgt. Der Zweck muss in der schriftlichen Meldeaufforderung konkret genannt werden (SG Hamburg vom 30.01.2006 – S 62 AS 133/05 ER) oder wenigstens stichwortartig angegeben werden

(LSG BaWü vom 18.2.2005 – L 8 AL 4106/03 & vom 27.9.2002 – L 8 AL 855/02). Deine persönliche Meldung darf nur zur Erreichung eines konkreten Meldezwecks dienen. Ist der Meldezweck durch mildere Mittel (Brief oder Telefon) durchführbar, ist eine persönliche Meldung unangemessen und nicht verhältnismäßig (Vgl. Birk in LPK-SBG II, § 59 Rn. 4)
Meldezwecke können z.B. folgende sein:

Zitat:
- Berufsberatung
- Vermittlung in Ausbildung und Arbeit;
- Gemeinschaftliche Informationsveranstaltungen
(LSG Hamburg vom 13.2.2007 – L 5 B 43/07 ER AS)
- Vorbereitung von Eingliederungshilfe;
- Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren;
- Prüfung der Voraussetzung für den Leistungsanspruch.
Was ist ein/e Meldeort / -stelle

Zitat:
Den Meldeort benennt der § 309 SGB III. Dort wird die persönliche Meldung bei der Agentur für Arbeit (bzw. JC) oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur verlangt. Meldeort müssen jedoch nicht (nur) die Räume des SGB II-Trägers sein. Eine Meldung in den Räumen eines Weiterbildungsträgers kann ebenfalls verlangt werden (LSG Sachen-Anhalt vom 24.1.2002 – L 2 AL 9/00 – info also 2002, S. 106). Die Meldung muss aber immer beim SGB II-Träger bzw. dessen Mitarbeitern stattfinden (SG Hamburg vom 29.1.2007 – S 17 AS 101/07 ER). Betrifft die Meldeaufforderung eine andere Meldestelle, z.B. einen Maßnahmenträger (Ein-Euro-Job usw.), musst Du dort nicht erscheinen. Eine Sanktion gem. § 31 Abs. 2 SGB II ist nicht zulässig (SG Hamburg a.a.O.).
Meldeaufforderung trifft auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Zitat:
Wenn eine plötzliche Erkrankung mit deiner Meldeaufforderung des JC zeitlich kollidiert ist das nach wie vor ein wichtiger Grund (nach § 31 SGB II), um diese Meldeaufforderung nicht wahrzunehmen, und zwar sanktionslos! Allerdings kann die Meldeaufforderung auf den ersten Tag deiner Genesung fortwirken. Wenn dies in deiner Meldeaufforderung enthalten ist, musst Du deine persönliche Meldeaufforderung unaufgefordert nachholen (FH § 59 SGB II Rz. 59.9).

Gerne fordern lernresistente SB eine sog. „Bettlägerigkeits-, Wegeunfähigkeits- oder Transportunfähigkeitsbescheinigung“ o. ä. Fantasiebescheinigungen, welche Du dann zusätzlich zu deiner Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) erbringen sollst. Diese Forderungen kannst Du getrost ignorieren, weil sowas weder von der SGB II-Gesetzgebung vorgesehen ist, noch verlangt wird. Diese pauschale Forderung stützt sich auf eine Interpretation einer Einzelfallentscheidung (SG Karlsruhe vom 10.11.2010, - S 15 AS 3923/10 ER) eines ALG II-Beziehers, der permanent jede Meldeaufforderung mit einer AU quittiert hat. Diese Einzellfallentscheidung ist weder allgemeinverbindlich für alle erkrankten betroffenen, noch geltendes Recht, noch befähigt sie deinen SB von dir solcherlei Bescheinigungen zu verlangen. Wenn dein SB also Zweifel an deiner AU hat kann er dich gem. Mitwirkungspflicht dem medizinisch / psychologischen Dienst vorstellen, ansonsten hat sich dein JC mit eine AU zu begnügen. Mehr nicht!

Dazu die FH § 31 Rz. 31.14 – 31-14a

Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist grundsätzlich als wichtiger Grund anzuerkennen. Es ist nicht zulässig, als Nachweis für einen wichtigen Grund bei Meldeversäumnissen von den Hilfebedürftigen die Vorlage einer sog. „Bettlägerigkeitsbescheinigung“ zu verlangen
Fazit:

Wenn man dich zur persönlichen Meldung auffordert, solltest Du folgende Dinge überprüfen:

Wurdest Du schriftlich eingeladen?
Wurde ein konkreter Meldezweck genannt, der ohne dein persönliches Erscheinen nicht zu klären ist?
Ist der Meldeort korrekt?
Hast Du einen Beistand?
Liegt ggf. eine AU vor?


Der Meldetermin beim deinem SB

Zitat:
Wie Gespräche bei einem Meldetermin verlaufen kann nicht vorausgesagt werden. Prinzipiell muss man mit allem rechnen. Du solltest dich nicht auf tiefe und / oder persönliche Diskussionen einlassen. In diesem Fall ist Schweigen Gold. Ebenfalls musst Du nicht an Ort und Stelle Formulare, Verträge o. ä. JC-Sondermüll unterschreiben. Einige dich also darauf, dass Du solche Dinge mitnimmst, um sie zu prüfen und dich dann ggf. dazu meldest. Selbiges gilt, wenn man seitens des JC versucht, Dich zu verbindlichen Aussagen zu verleiten. Versuche das Gespräch so unverbindlich wie möglich zu halten, damit Du dir im Anschluss daran Gedanken machen und dich ggf. entscheiden kannst.

Aber, sei dir immer bewusst, dass Du mit deinem pünktlichen Erscheinen zur besagten Meldestelle deiner Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen bist! Für den Fall, dass das Gespräch seitens deines SB unsachlich verläuft und Du einen Beistand dabei hast, steht es dir frei dieses Gespräch zu beenden. Du bist nicht auf dem Stuhl, auf dem Du sitzt, festgenagelt, noch musst Du dir alles bieten lassen. In solchen Fällen stehst Du auf, sagst deinem SB, dass er sich gerne wieder bei dir melden kann, wenn er einen sachlichen Ton angenommen hat und gehst.


Quelle: elo-forum.org

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