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Ratgeber: P-Konto

am 10. Januar 2011. Gepostet in Ratgeber

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Achtung:
Ab 01.01.2012 gibt es den Pfändungsschutz für Sozialleistungen nach § 55 SGB I und für Erwerbseinkommen nach § 76a EStG nicht mehr, diese §§ werden aufgrund Artikel 7 Abs. 4 und 5 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.2009 (BGBL Nr. 39 vom 10.07.2009, Seite 1707) zum 01.01.2012 aufgehoben. Um sein Einkommen vor einer Pfändung zu schützen, muss man ab dem 01.01.2012 zwingend ein P-Konto haben. Die Banken haben die Pflicht, jedem der es wünscht, ein P-Konto einzurichten (§ 850k Abs. 7 S. 2 ZPO).


Tipp:
Wegen der aktuell von den Banken praktizierten rechtswidrigen Handlungsweisen hinsichtlich der Verweigerung der Freigabe von Sozialleistungen sollten Arbeitslose ALG II-Bezieher derzeit lieber auf ein P-Konto verzichten, bzw. erst zum 01.01.2012 eines einrichten (siehe oben).
Wer trotzdem in der P-Konto-Falle sitzt, sollte die u.g. Tipps des Bundesjustizministeriums lesen.


Seit 01.07.2010 kann jeder Inhaber eines Girokontos von seiner Bank oder Sparkasse die Umwandlung in ein P-Konto verlangen. Das gilt auch für bereits gepfändete Konten. => § 850k Abs. 7 S. 2 und 3 ZPO
Der Kontopfändungsschutz beim P-Konto dient der Sicherung einer angemessenen Lebensführung des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten und soll das bisher beim Amtsgericht dazu erforderliche Verfahren ersetzen und dieses so entlasten.
Automatisch besteht auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages von derzeit 1028,89 Euro je Kalendermonat (bis einschl. 06/2011: 985,15 Euro; geändert durch Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2011). Dieser Basispfändungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, zum Beispiel wegen Unterhaltspflichten des Schuldners.
=> § 850c ZPO

Kindergeld oder bestimmte soziale Leistungen werden zusätzlich geschützt. Folgendes sollte man dazu wissen:
1. Das P-Konto ist nicht für Empfänger von Sozialleistungen gedacht, sondern für Bezieher von Erwerbseinkommen, damit diese keinen Pfändungsschutz mehr beim AG beantragen müssen (Stichwort: Verwaltungsvereinfachung und Gerichtsentlastung). Den Pfändungsschutz für Sozialleistungen gab es ja bereits.
2. Damit die Banken-MA nicht überfordert werden und sowohl § 850k ZPO als auch § 55 SGB I beachten müssen, wurde der bisher nur in § 55 SGB I enthaltene Pfändungsschutz für Sozialleistungen ebenfalls in § 850k Abs. 6 ZPO integriert.
3. Damit es zu keiner Gesetzeskonkurrenz kommt, wurde in § 55 Abs. 6 SGB I die Nichtanwendung des § 55 SGB I bei einem P-Konto verankert.
= Sozialleistungen (einschl. KiGe) sind IMMER, egal bei welchem Kontotyp, für die Dauer von 14 Tagen seit ihrer Gutschrift vor einer Pfändung geschützt (entweder nach § 55 SGB I oder § 850k Abs. 6 ZPO).

Das bestätigt das Bundesjustizministerium in "Fragen und Antworten zum neuen Pfaendungsschutzkonto" (siehe Anhang) unter Nr. 20:
Allerdings sieht das Gesetz vor, dass auch bei überzogenen P-Konten Sozialleistungen und Kindergeld binnen 14 Tagen für den Berechtigten zur Verfügung stehen. Das entspricht dem Zustand im herkömmlichen Recht.
sowie die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände und der Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft (Zentraler Kreditausschuss) in seiner "P-Konto-Information" (siehe Anhang: "PKonto-Kundeninfo-ZKA.pdf") auf Seite 5:
Werden Kindergeld oder Sozialleistungen einem P-Konto gutgeschrieben, so kann der Kontoinhaber innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Gutschrift über diese Beträge auch dann verfügen, wenn das Konto im Soll geführt wird. Das Kreditinstitut darf diese Gutschriften nur mit der Kontoführungsgebühr verrechnen.

Tipps des Bundesjustizministeriums bei Verweigerung der Freigabe von Sozialleistungen:
Viele Banken ignorieren den eigenständigen Schutz von Sozialleistungen und weigern sich, diese unabhängig von der Pfändungsgrenze auszuzahlen.
In "P-Konto Monatsanfangsproblem" (siehe Anhang) rät das Bundesjustizministerium davon Betroffenen, sich an das örtlich zuständige Vollstreckungsgericht bzw. an die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (Stadtkasse; Finanzamt) zu wenden und dort die Freigabe von empfangenen Sozialleistungen zu beantragen. Maßgeblich ist hier der eigenständige Schutz von Guthaben aus Sozialleistungen für die Dauer von 14 Tagen seit ihrer Gutschrift nach § 850k Abs. 6 ZPO. Damit soll (analog zu § 55 SGB I) gewährleistet werden, dass Sozialleistungen auch zu dem Zweck genutzt werden können, für den sie gedacht sind (so auch die Gesetzesbegründung in Bt-Dr. 16/12714, Seite 17, 3. Absatz).

Unabhängig davon hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 25.11.2010, Az. VII ZB 111/09, die Pfändung von Sozialleistungen, welche das Existenzminimum nach Art. 20 Abs. 1 GG sichern sollen, generell untersagt.
Im verhandelten Fall ging es konkret um Sozialleistungen nach SGB II und XII. Da dieser Sozialleistungen das vom Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG geforderte Existenzminimum sichern, dürfen diese auch im Wege der Zwangsvollstreckung nicht angegriffen werden.
D.h. konkret: ALG II, Sozialgeld, Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind grundsätzlich nicht pfändbar.

Siehe dazu auch Das Pfändungsschutzkonto beim Bundesjustizministerium.


Quelle: hartz.info

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