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Ratgeber: Zuflussprinzip

am 10. Januar 2011. Gepostet in Ratgeber

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Hat man endlich einen Job gefunden, geht meistens gleich der nächste Ärger los. Kaum hat man nämlich der ARGE die freudige Nachricht übermittelt, geht diese häufig dazu über, sofort alle Leistungen einzustellen.

Diese "vorauseilende" Leistungseinstellung ist aber rechtswidrig, denn hier greift das so genannte Zuflussprinzip, also wenn Lohn/Gehalt und ALG II aufeinandertreffen:

a) Das Zuflussprinzip ist in § 11 Abs. 2 SGB II: Zu berücksichtigendes Einkommen geregelt. Dieses besagt, dass das Einkommen in dem Monat auf das ALG II angerechnet wird, in dem man das Einkommen erhält. - Mit Erhalt ist gemeint, dass man tatsächlich darüber verfügen kann. Also i. d. R. der Tag, an dem das Geld dem Konto gutgeschrieben wurde.

Zurückzahlen musst du nur dann etwas, wenn durch dein anrechenbares Einkommen eine Überzahlung an ALG II erfolgt ist - in Höhe dieser Überzahlung.

b) Es gilt das Zuflussprinzip, d. h. das Einkommen ist immer in dem Monat anzurechnen, in dem es zufließt, und wenn es erst am letzten Tag des Monats ist:  Durchführungshinweise zu SGB II § 11 RZ 11.5 (PDF)

Beispiel:

Mai ALG II plus Mai Eingang Lohn/Gehalt = ALG II wird angerechnet
Mai ALG II aber Mai kein Lohn/Gehalt = ALG II wird nicht angerechnet

Wenn du also in einem Monat ALG II und Lohn/Gehalt erhalten hast, dann gilt:
War der jeweilige Lohn so hoch, dass nach Abrechnung des Erwerbstätigenfreibetrages nach § 11 SGB II und dem Selbstbehalt nach § 30 SGB II dein Bedarf gedeckt war, ist das volle ALG II zurückzuzahlen. Sollte aber das "anrechenbare Einkommen" niedriger sein als dein Bedarf, so besteht ein Restanspruch auf ALG II (sogenannte Aufstockung), d. h. das ALG II ist nur bis auf den Restanspruch zurückzuzahlen.

Die Berechnung erfolgt für jeden Monat einzeln:

Bruttolohn
- gesetzliche Abzüge
= Nettolohn
- Absetzungsbeträge nach §11 SGB II
- Selbstbehalt nach § 30 SGB
= anrechenbares Einkommen*

Wenn dieser Betrag* größer ist als dein ALG II-Anspruch, dann erfolgt eine komplette Rückzahlung, sonst nur eine Teilrückzahlung.

Was genau bei der Berechnung zu beachten ist, kann hier nachgelesen werden: Ratgeber Einkommensanrechnung

Bitte beachten:
* ALG II muß am Anfang des Monats zur Verfügung stehen.
* Lohn/Gehalt wird am Ende des Monats gezahlt und steht entweder im Abrechnungsmonat oder erst im nächsten Monat zur Verfügung (Zufluss!).

Sollte also die ARGE die Leistungen sofort bei Arbeitsaufnahme, d. h. noch  VOR  der 1. Lohn-/Gehaltszahlung einstellen, dann  UMGEHEND  Widerspruch einlegen.

Sobald die erste Lohn-/Gehaltsabrechnung des Arbeitgebers vorliegt, legt ihr der ARGE eine Kopie vor, damit diese berechnen kann, ob in Zukunft noch Ansprüche bestehen (Aufstockung) oder nicht.


Wichtig für Selbständige!
Für Einkommen aus selbständiger Tätigkeit gilt das sogenannte Zuflussprinzip (§ 11 Abs. 2 SGB II) nicht!
Einkommen aus selbständiger Tätigkeit werden lt. § 3 ALG II-V gleichmäßig auf den Bewilligungszeitraum verteilt, in dem sie erzielt wurden.
Wurde die Tätigkeit nicht im gesamten Bewilligungszeitraum ausgeübt, dann wird das Einkommen nur auf den Zeitraum angerechnet,  in dem während des Bewilligungszeitraumes die Tätigkeit ausgeübt wurde.


Quelle: hartz.info

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